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[16] => Jagdpachtbedingungen zur Verpachtung des Eigenjagdbezirks Kall 1 - der Gemeinde Kall
1. Die Gemeinde verpachtet dem Pächter die Jagdnutzung an den zu dem Eigenjagdbezirk Kall 1 der Gemeinde Kall gehörenden Grundstücken. Eine Gewähr
für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd wird nicht gegeben.
2.1 Lage, Größe und Abgrenzung des Jagdbezirks sind aus dem beigefügten
Kartenausschnitt zu ersehen. Der Eigenjagdbezirk ist ca. 219 ha groß, davon ca. 143
ha Wald. Die bejagdbare Fläche beträgt ca. 168 ha.
2.2 Flächen, die nicht zum Eigenjagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet
werden, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die zum Eigenjagdbezirk gehören,
aber irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk
hinzu.
2.3 Vergrößert oder verkleinert sich der Eigenjagdbezirk infolge anderweitiger
Grenzziehung um mehr als 5 ha, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis ab
dem darauffolgenden Pachtjahr entsprechend.
2.4 Hört der verpachtete Eigenjagdbezirk infolge Ausscheidens einer
Grundstücksfläche auf, ein selbständiger Jagdbezirk zu sein, so erlischt der
Pachtvertrag.
2.5 Der Pächter kann den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des
Pachtjahres kündigen, wenn der Jagdbezirk um mehr als ein Fünftel größer oder
kleiner geworden ist.
3.1 Die Pachtzeit beginnt mit dem 01.04.2023 und wird auf neun Jahre festgesetzt;
sie endet mithin am 31.03.2032.
3.2 Das Pachtjahr beginnt am 01.04. eines Jahres und endet am 31.03. des
darauffolgenden Jahres.
4.1 Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres
kostenfrei an die Gemeindekasse Kall zu zahlen.
4.2 Bei Verzug ist der Pachtpreis mit 5 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen.
5. 1 Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.
5.2 Zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist der Pächter nicht berechtigt.
5.3 Der Pächter darf höchstens zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben;
hierbei zählt der für einen angestellten Jagdaufseher erteilte Erlaubnisschei n nicht
mit.
-2-
5.4 Wenn mehrere Interessenten gemeinsam pachten, reduziert sich die Zahl der
auszugebenden Jagderlaubnisscheine entsprechend.
5.5 Die Gemeinde Kall kann die Zustimmung zur Erteilung unentgeltlicher
Jagderlaubnisse versagen, wenn Bedenken aus Gründen der Jagdpflege (Zahl der
Erlaubnisse), wegen der Person des Inhabers oder aus sonstigen Gründen
bestehen, die sich aus der Verwaltung und Nutzung der zur Jagd gehörigen
Grundstücke ergeben. Ergeben sich solche Bedenken im Einzelfall nachträglich, hat
der Pächter die Jagderlaubnis auf Verlangen der Gemeinde Kall zu widerrufen.
6) Der Pächter ist verpflichtet – sofern bzw. solange er außerhalb des Gebietes der
Gemeinde Kall seinen Wohnsitz hat – der Gemeindeverwaltung Kall eine geeignete
Person, die im Gemeindegebiet wohnt, als Jagdaufseher zu benennen.
7.1 Der Pächter ist zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zu
100% verpflichtet. Die Kosten der Wildschadenschätzung sind vom Pächter zu
tragen.
7.2 Wildschäden im Wald:
Der Pächter hat den Wildschaden (einschließlich möglicher Abschätzungskosten in
voller Höhe) an den nicht geschützten Hauptbaumarten im Jagdbezirk zu ersetzen.
Hauptbaumarten sind: Rotbuche, Eiche, Esche, Fichte, Kiefer und Douglasie,
Hainbuche, Kirsche, Ahorn, Lärche und Tanne.
8.1 Der Abschlussplan und dessen evtl. Änderung ist vom Pächter im Einvernehmen
mit dem Verpächter aufzustellen.
8.2 Der Pächter ist verpflichtet, den von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten
Abschussplan voll zu erfüllen. Eine Abschrift des festgesetzten Abschussplanes ist
dem Verpächter auszuhändigen.
8.3 Nach Ablauf des Pachtjahres ist dem Verpächter der durchgeführte Abschuss
mitzuteilen – spätestens bis zum 15.04. eines jeden Jahres.
8.4 Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjährlicher Frist zum Ende des
Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz besonderer schriftlicher Anmahnung
der Unteren Jagdbehörde den im Abschlussplan festgesetzten Abschuss von
weiblichem Schalenwild während des Pachtjahres nicht zumindest mit 70% erfüllt.
9. Der Pächter hat ohne Anspruch auf Pachtermäßigung die durch ordnungs-
gemäßen Forstbetrieb notwendigen Maßnahmen zu dulden.
-3-
10. Für die Errichtung neuer Jagdeinrichtungen gelten die gesetzlichen Vorschriften
des Landesjagdgesetzes NW mit folgender Maßgabe:
a) Der Pächter ist ohne besondere Genehmigung berechtigt, Schirme, Blenden
und ähnliche kleine Jagdeinrichtungen auf den Grundstücken des
Verpächters zu errichten.
Die Befestigung an Bäumen ist unzulässig.
b) Alle Jagdeinrichtungen müssen in naturverbundener Bauweise erstellt
werden. Die Bauweise ist mit dem Verpächter oder Forstbetriebsbeamten
abzustimmen.
c) Die auf Grundstücken des Verpächters errichteten nicht mobilen Anlagen
gehen bei Pachtende entschädigungslos in dessen Eigentum über.
Hochsitze werden in diesem Zusammenhang als „mobile“ Anlagen betrachtet.
11.1 1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere, wenn
a) der Pächter wegen Jagdvergehens gemäß §§ 292, 293 des
Strafgesetzbuches oder gemäß § 38 Abs. 1 Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt ist,
b) der Pächter wiederholt oder schwer gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt,
c) der Pächter mit der Zahlung des Pachtgeldes oder der Erfüllung einer
rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wild- oder
Jagdschadens mehr als drei Monate im Verzug ist.
2) Die fristlose Kündigung kann vom Verpächter nur innerhalb von drei
Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen
werden.
11.2 Im Falle einer Kündigung nach Ziffer 11.1 hat der Pächter die Kosten der
erneuten Verpachtung zu tragen; außerdem gilt die Verpflichtung des Pächters zur
Weiterzahlung des Pachtzinses nach § 13 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.
12. Im Falle des Konkurses finden die §§ 19 bis 21 der Konkursordnung
entsprechend Anwendung.
13. Der Pächter haftet für alle sich aus dem Pachtvertrag ergebenden
Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die Zuwiderhandlung von Beauftragten
oder Jagdaufsehern begangen worden sind.
14. Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Verpächter den
Pachtvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres kündigen.
-4-
15. Die sich aus dem Jagdpachtvertrag ergebenden umsatzsteuerlichen Belastungen
gehen ganz zu Lasten des Pächters. Pachtangebote sind zunächst ohne
Mehrwertsteuer abzugeben. Die Gemeinde wird vom Finanzamt mit der gesetzlichen
Umsatzsteuer veranlagt, diese ist sodann vom Pächter zu erstatten.
16.1 Die Gemeinde Kall behält sich den Zuschlag unter den drei Höchstbietenden
vor. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Haupt- und Finanzausschuss der
Gemeinde Kall.
16.2 Sie behält sich weiterhin vor, dem bisherigen Pächter des Eigenjagdbezirk –
sofern er selbst ein Gebot abgebeben hat - das Recht einzuräumen, in das Gebot
einzutreten, dass den Zuschlag erhalten würde.
16.3 Falls die Ausschreibung nicht zu angemessenen Angeboten führt, muss sie
wiederholt werden.
16.4 Vor Entscheidung über die Zuschlagserteilung haben die Höchstbietenden dem
Verpächter eine Bankbürgschaft oder eine andere gleichwertige Sicherheit in Höhe
einer Jahrespacht bis zum Ende der Jagdpachtperiode zu hinterlegen und eine
Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung der Unteren Jagdbehörde seines Wohnortes
vorzulegen.
Kall, den 16.01.2023
Der Bürgermeister
(Esser)
[info1] => Jagdpachtbedingungen zur Verpachtung des Eigenjagdbezirks Kall 1 - der Gemeinde Kall
1. Die Gemeinde verpachtet dem Pächter die Jagdnutzung an den zu dem Eigenjagdbezirk Kall 1 der Gemeinde Kall gehörenden Grundstücken. Eine Gewähr
für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd wird nicht gegeben.
2.1 Lage, Größe und Abgrenzung des Jagdbezirks sind aus dem beigefügten
Kartenausschnitt zu ersehen. Der Eigenjagdbezirk ist ca. 219 ha groß, davon ca. 143
ha Wald. Die bejagdbare Fläche beträgt ca. 168 ha.
2.2 Flächen, die nicht zum Eigenjagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet
werden, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die zum Eigenjagdbezirk gehören,
aber irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk
hinzu.
2.3 Vergrößert oder verkleinert sich der Eigenjagdbezirk infolge anderweitiger
Grenzziehung um mehr als 5 ha, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis ab
dem darauffolgenden Pachtjahr entsprechend.
2.4 Hört der verpachtete Eigenjagdbezirk infolge Ausscheidens einer
Grundstücksfläche auf, ein selbständiger Jagdbezirk zu sein, so erlischt der
Pachtvertrag.
2.5 Der Pächter kann den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des
Pachtjahres kündigen, wenn der Jagdbezirk um mehr als ein Fünftel größer oder
kleiner geworden ist.
3.1 Die Pachtzeit beginnt mit dem 01.04.2023 und wird auf neun Jahre festgesetzt;
sie endet mithin am 31.03.2032.
3.2 Das Pachtjahr beginnt am 01.04. eines Jahres und endet am 31.03. des
darauffolgenden Jahres.
4.1 Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres
kostenfrei an die Gemeindekasse Kall zu zahlen.
4.2 Bei Verzug ist der Pachtpreis mit 5 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen.
5. 1 Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.
5.2 Zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist der Pächter nicht berechtigt.
5.3 Der Pächter darf höchstens zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben;
hierbei zählt der für einen angestellten Jagdaufseher erteilte Erlaubnisschei n nicht
mit.
-2-
5.4 Wenn mehrere Interessenten gemeinsam pachten, reduziert sich die Zahl der
auszugebenden Jagderlaubnisscheine entsprechend.
5.5 Die Gemeinde Kall kann die Zustimmung zur Erteilung unentgeltlicher
Jagderlaubnisse versagen, wenn Bedenken aus Gründen der Jagdpflege (Zahl der
Erlaubnisse), wegen der Person des Inhabers oder aus sonstigen Gründen
bestehen, die sich aus der Verwaltung und Nutzung der zur Jagd gehörigen
Grundstücke ergeben. Ergeben sich solche Bedenken im Einzelfall nachträglich, hat
der Pächter die Jagderlaubnis auf Verlangen der Gemeinde Kall zu widerrufen.
6) Der Pächter ist verpflichtet – sofern bzw. solange er außerhalb des Gebietes der
Gemeinde Kall seinen Wohnsitz hat – der Gemeindeverwaltung Kall eine geeignete
Person, die im Gemeindegebiet wohnt, als Jagdaufseher zu benennen.
7.1 Der Pächter ist zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zu
100% verpflichtet. Die Kosten der Wildschadenschätzung sind vom Pächter zu
tragen.
7.2 Wildschäden im Wald:
Der Pächter hat den Wildschaden (einschließlich möglicher Abschätzungskosten in
voller Höhe) an den nicht geschützten Hauptbaumarten im Jagdbezirk zu ersetzen.
Hauptbaumarten sind: Rotbuche, Eiche, Esche, Fichte, Kiefer und Douglasie,
Hainbuche, Kirsche, Ahorn, Lärche und Tanne.
8.1 Der Abschlussplan und dessen evtl. Änderung ist vom Pächter im Einvernehmen
mit dem Verpächter aufzustellen.
8.2 Der Pächter ist verpflichtet, den von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten
Abschussplan voll zu erfüllen. Eine Abschrift des festgesetzten Abschussplanes ist
dem Verpächter auszuhändigen.
8.3 Nach Ablauf des Pachtjahres ist dem Verpächter der durchgeführte Abschuss
mitzuteilen – spätestens bis zum 15.04. eines jeden Jahres.
8.4 Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjährlicher Frist zum Ende des
Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz besonderer schriftlicher Anmahnung
der Unteren Jagdbehörde den im Abschlussplan festgesetzten Abschuss von
weiblichem Schalenwild während des Pachtjahres nicht zumindest mit 70% erfüllt.
9. Der Pächter hat ohne Anspruch auf Pachtermäßigung die durch ordnungs-
gemäßen Forstbetrieb notwendigen Maßnahmen zu dulden.
-3-
10. Für die Errichtung neuer Jagdeinrichtungen gelten die gesetzlichen Vorschriften
des Landesjagdgesetzes NW mit folgender Maßgabe:
a) Der Pächter ist ohne besondere Genehmigung berechtigt, Schirme, Blenden
und ähnliche kleine Jagdeinrichtungen auf den Grundstücken des
Verpächters zu errichten.
Die Befestigung an Bäumen ist unzulässig.
b) Alle Jagdeinrichtungen müssen in naturverbundener Bauweise erstellt
werden. Die Bauweise ist mit dem Verpächter oder Forstbetriebsbeamten
abzustimmen.
c) Die auf Grundstücken des Verpächters errichteten nicht mobilen Anlagen
gehen bei Pachtende entschädigungslos in dessen Eigentum über.
Hochsitze werden in diesem Zusammenhang als „mobile“ Anlagen betrachtet.
11.1 1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere, wenn
a) der Pächter wegen Jagdvergehens gemäß §§ 292, 293 des
Strafgesetzbuches oder gemäß § 38 Abs. 1 Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt ist,
b) der Pächter wiederholt oder schwer gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt,
c) der Pächter mit der Zahlung des Pachtgeldes oder der Erfüllung einer
rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wild- oder
Jagdschadens mehr als drei Monate im Verzug ist.
2) Die fristlose Kündigung kann vom Verpächter nur innerhalb von drei
Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen
werden.
11.2 Im Falle einer Kündigung nach Ziffer 11.1 hat der Pächter die Kosten der
erneuten Verpachtung zu tragen; außerdem gilt die Verpflichtung des Pächters zur
Weiterzahlung des Pachtzinses nach § 13 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.
12. Im Falle des Konkurses finden die §§ 19 bis 21 der Konkursordnung
entsprechend Anwendung.
13. Der Pächter haftet für alle sich aus dem Pachtvertrag ergebenden
Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die Zuwiderhandlung von Beauftragten
oder Jagdaufsehern begangen worden sind.
14. Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Verpächter den
Pachtvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres kündigen.
-4-
15. Die sich aus dem Jagdpachtvertrag ergebenden umsatzsteuerlichen Belastungen
gehen ganz zu Lasten des Pächters. Pachtangebote sind zunächst ohne
Mehrwertsteuer abzugeben. Die Gemeinde wird vom Finanzamt mit der gesetzlichen
Umsatzsteuer veranlagt, diese ist sodann vom Pächter zu erstatten.
16.1 Die Gemeinde Kall behält sich den Zuschlag unter den drei Höchstbietenden
vor. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Haupt- und Finanzausschuss der
Gemeinde Kall.
16.2 Sie behält sich weiterhin vor, dem bisherigen Pächter des Eigenjagdbezirk –
sofern er selbst ein Gebot abgebeben hat - das Recht einzuräumen, in das Gebot
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16.4 Vor Entscheidung über die Zuschlagserteilung haben die Höchstbietenden dem
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