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Jagdverbände und Forstbetriebe - Jagddienstleister
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Eine Gewähr für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd wird nicht gegeben. 2.1 Lage, Größe und Abgrenzung des Jagdbezirks sind aus dem beigefügten Kartenausschnitt zu ersehen. Der Eigenjagdbezirk ist ca. 219 ha groß, davon ca. 143 ha Wald. Die bejagdbare Fläche beträgt ca. 168 ha. 2.2 Flächen, die nicht zum Eigenjagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet werden, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die zum Eigenjagdbezirk gehören, aber irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu. 2.3 Vergrößert oder verkleinert sich der Eigenjagdbezirk infolge anderweitiger Grenzziehung um mehr als 5 ha, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis ab dem darauffolgenden Pachtjahr entsprechend. 2.4 Hört der verpachtete Eigenjagdbezirk infolge Ausscheidens einer Grundstücksfläche auf, ein selbständiger Jagdbezirk zu sein, so erlischt der Pachtvertrag. 2.5 Der Pächter kann den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Jagdbezirk um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner geworden ist. 3.1 Die Pachtzeit beginnt mit dem 01.04.2023 und wird auf neun Jahre festgesetzt; sie endet mithin am 31.03.2032. 3.2 Das Pachtjahr beginnt am 01.04. eines Jahres und endet am 31.03. des darauffolgenden Jahres. 4.1 Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres kostenfrei an die Gemeindekasse Kall zu zahlen. 4.2 Bei Verzug ist der Pachtpreis mit 5 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. 5. 1 Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig. 5.2 Zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist der Pächter nicht berechtigt. 5.3 Der Pächter darf höchstens zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben; hierbei zählt der für einen angestellten Jagdaufseher erteilte Erlaubnisschei n nicht mit. -2- 5.4 Wenn mehrere Interessenten gemeinsam pachten, reduziert sich die Zahl der auszugebenden Jagderlaubnisscheine entsprechend. 5.5 Die Gemeinde Kall kann die Zustimmung zur Erteilung unentgeltlicher Jagderlaubnisse versagen, wenn Bedenken aus Gründen der Jagdpflege (Zahl der Erlaubnisse), wegen der Person des Inhabers oder aus sonstigen Gründen bestehen, die sich aus der Verwaltung und Nutzung der zur Jagd gehörigen Grundstücke ergeben. Ergeben sich solche Bedenken im Einzelfall nachträglich, hat der Pächter die Jagderlaubnis auf Verlangen der Gemeinde Kall zu widerrufen. 6) Der Pächter ist verpflichtet – sofern bzw. solange er außerhalb des Gebietes der Gemeinde Kall seinen Wohnsitz hat – der Gemeindeverwaltung Kall eine geeignete Person, die im Gemeindegebiet wohnt, als Jagdaufseher zu benennen. 7.1 Der Pächter ist zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zu 100% verpflichtet. Die Kosten der Wildschadenschätzung sind vom Pächter zu tragen. 7.2 Wildschäden im Wald: Der Pächter hat den Wildschaden (einschließlich möglicher Abschätzungskosten in voller Höhe) an den nicht geschützten Hauptbaumarten im Jagdbezirk zu ersetzen. Hauptbaumarten sind: Rotbuche, Eiche, Esche, Fichte, Kiefer und Douglasie, Hainbuche, Kirsche, Ahorn, Lärche und Tanne. 8.1 Der Abschlussplan und dessen evtl. Änderung ist vom Pächter im Einvernehmen mit dem Verpächter aufzustellen. 8.2 Der Pächter ist verpflichtet, den von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschussplan voll zu erfüllen. Eine Abschrift des festgesetzten Abschussplanes ist dem Verpächter auszuhändigen. 8.3 Nach Ablauf des Pachtjahres ist dem Verpächter der durchgeführte Abschuss mitzuteilen – spätestens bis zum 15.04. eines jeden Jahres. 8.4 Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjährlicher Frist zum Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz besonderer schriftlicher Anmahnung der Unteren Jagdbehörde den im Abschlussplan festgesetzten Abschuss von weiblichem Schalenwild während des Pachtjahres nicht zumindest mit 70% erfüllt. 9. Der Pächter hat ohne Anspruch auf Pachtermäßigung die durch ordnungs- gemäßen Forstbetrieb notwendigen Maßnahmen zu dulden. -3- 10. Für die Errichtung neuer Jagdeinrichtungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Landesjagdgesetzes NW mit folgender Maßgabe: a) Der Pächter ist ohne besondere Genehmigung berechtigt, Schirme, Blenden und ähnliche kleine Jagdeinrichtungen auf den Grundstücken des Verpächters zu errichten. Die Befestigung an Bäumen ist unzulässig. b) Alle Jagdeinrichtungen müssen in naturverbundener Bauweise erstellt werden. Die Bauweise ist mit dem Verpächter oder Forstbetriebsbeamten abzustimmen. c) Die auf Grundstücken des Verpächters errichteten nicht mobilen Anlagen gehen bei Pachtende entschädigungslos in dessen Eigentum über. Hochsitze werden in diesem Zusammenhang als „mobile“ Anlagen betrachtet. 11.1 1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn a) der Pächter wegen Jagdvergehens gemäß §§ 292, 293 des Strafgesetzbuches oder gemäß § 38 Abs. 1 Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt ist, b) der Pächter wiederholt oder schwer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt, c) der Pächter mit der Zahlung des Pachtgeldes oder der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wild- oder Jagdschadens mehr als drei Monate im Verzug ist. 2) Die fristlose Kündigung kann vom Verpächter nur innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden. 11.2 Im Falle einer Kündigung nach Ziffer 11.1 hat der Pächter die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen; außerdem gilt die Verpflichtung des Pächters zur Weiterzahlung des Pachtzinses nach § 13 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. 12. Im Falle des Konkurses finden die §§ 19 bis 21 der Konkursordnung entsprechend Anwendung. 13. Der Pächter haftet für alle sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die Zuwiderhandlung von Beauftragten oder Jagdaufsehern begangen worden sind. 14. Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Verpächter den Pachtvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres kündigen. -4- 15. Die sich aus dem Jagdpachtvertrag ergebenden umsatzsteuerlichen Belastungen gehen ganz zu Lasten des Pächters. Pachtangebote sind zunächst ohne Mehrwertsteuer abzugeben. Die Gemeinde wird vom Finanzamt mit der gesetzlichen Umsatzsteuer veranlagt, diese ist sodann vom Pächter zu erstatten. 16.1 Die Gemeinde Kall behält sich den Zuschlag unter den drei Höchstbietenden vor. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Kall. 16.2 Sie behält sich weiterhin vor, dem bisherigen Pächter des Eigenjagdbezirk – sofern er selbst ein Gebot abgebeben hat - das Recht einzuräumen, in das Gebot einzutreten, dass den Zuschlag erhalten würde. 16.3 Falls die Ausschreibung nicht zu angemessenen Angeboten führt, muss sie wiederholt werden. 16.4 Vor Entscheidung über die Zuschlagserteilung haben die Höchstbietenden dem Verpächter eine Bankbürgschaft oder eine andere gleichwertige Sicherheit in Höhe einer Jahrespacht bis zum Ende der Jagdpachtperiode zu hinterlegen und eine Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung der Unteren Jagdbehörde seines Wohnortes vorzulegen. Kall, den 16.01.2023 Der Bürgermeister (Esser) [info1] => Jagdpachtbedingungen zur Verpachtung des Eigenjagdbezirks Kall 1 - der Gemeinde Kall 1. Die Gemeinde verpachtet dem Pächter die Jagdnutzung an den zu dem Eigenjagdbezirk Kall 1 der Gemeinde Kall gehörenden Grundstücken. 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