Bundesverwaltungsgericht relativiert Grünlandumbruchverbot auf Moorstandorten
Aus den im Bundesnaturschutzgesetz festgelegten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lassen sich nicht automatisch Bewirtschaftungsverbote ableiten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor, die am 1.9. veröffentlicht wurde.
Danach ist ein Grünlandumbruch auf Moorstandorten nicht bereits nach der Vorschrift im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, derzufolge auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist.
Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. (Quelle: Topagrar)