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Deutsches Jagdportal Jagdnachrichten

Die Knackpunkte bei Wildschäden

Fehlende Schutzvorrichtungen Mark G. v. Pückler Vors. Richter am Verwaltungsgericht a.D.

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzel stehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anderes bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.“ 32 Abs. 2 BJagdG (weiterlesen)

Schutzvorrichtungen