Vinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.x

Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Anzeige der Artikel nach Schlagwörtern: Jagdleiter

Was ist „Wald“?

Von der Jägerprüfung zum ersten erlegten Stück ist es oft ein langer steiniger Weg  Foto: Jagdverein Lehrprinz

Kaum ist die Jägerprüfung bestanden und hat sich die Freude über das Erreichte gelegt, stellt sich für viele Jungjäger ohne Kontakte in die Jägerschaft die Frage nach einer Jagdmöglichkeit.

Doch wie bekomme ich die Möglichkeit, das aktive Jagen zu erlernen?

Jungjäger und Jungjägerinnen, die sich  auf die Suche machen und sich auf Angebote von Begehungsscheinen von Jagdpächtern bewerben, sollten nachfolgenden Artikel aufmerksam lesen. Ich führe hier ausschließlich jagdliche Kriterien bei der Prüfung eines Begehungsscheines an. Die Würdigung der rechtlichen Grundlagen eines Begehungsscheins überlasse ich den Juristen.

Auslöser meiner Ausarbeitung sind die vielen Anrufe von verzweifelten Jungjägern, die glauben, von einem Jagdpächter übervorteilt worden zu sein. Doch nach einem längeren Gespräch relativiert sich dieser Eindruck, weil man unbedacht und ohne Prüfung das Angebot eines Begehungsscheines angenommen hat. Alleine die Schuld beim Jagdpächter zu suchen, greift aber oft zu kurz. In der Regel sind Jagdpächter und Begeher gleichmaßen voneinder enttäuscht. Deshalb hier einige Tipps an unerfahrene Jungjäger, wie man im Vorfeld das Angebot eines Begehungsscheines prüft:

 

Begehungsschein am Ort versus Intervalljagd weit abseits der Ballungsgebieten

Zunächst sind Angebote von Begehungsscheinen in Ballungsgebieten und deren Umland sehr gering und die Menge der Jungjäger ist weitaus größer, als das Angebot. Dies treibt die Preise von Begehungsscheinen in Stadtnähe in oft unerschwingliche Höhen. Auch ruft es den einen oder anderen Glücksritter auf den Plan, der mit unerfahrenen Jungjägern das große Geschäft wittert. Viele Jungjäger schätzen Anfahrt ins Revier und die Zeit für Ansitze völlig falsch ein und schnell wird das vermeintlich nahe zum Wohnort befindliche Jagdangebot zum raubenden Zeitfresser, der Partnerschaft und Familie belastet. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte man zur Intervalljagd greifen. Ich selbst bin viele Jahre lang immer nur zu den bewegungsaktiven Zeiten des Wildes in sehr abgelegenen Gebiete zur Jagd gefahren und habe dazu immer einige Tage Urlaub genommen, damit sich die weite Anfahrt auch lohnt. Eine Woche Jagd in einem abgelegenen Großrevier weit ab der Ballungsgebiete ohne Naherholungssuchende und ohne Jagddruck durch weitere Begeher mit tagaktivem Wild entschädigte mich immer für die lange Anreise. Auch spielt hier weit abseits der Ballungsgebiete der Hegebeitrag wenn überhaupt eine untergeordnete Rolle. Heute wohne ich über 60 km von der nächsten Autobahnauffahrt entfernt und alle, die bei mir für einige Tage in den Jagdintervalllen zur Jagd kommen, genießen die Einsamkeit der Natur mit tagaktivem Wild. Fast täglicher Wildanblick trotz mehrere Wolfsrudel garantieren den Jagderfolg.

Erfahrene Jäger nehmen lange Anfahrten in Kauf und ziehen solche Jagdgebiete den stadtnahen Revieren immer vor!

 

Wieviel Begeher verträgt ein Jagdrevier?

Diese Frage wird auf Jägerstammtischen oft und ohne ein greifbares Ergebnis stundenlang diskutiert. Auch hier ist alleine das Jagdmanagement des Jagdpächters oder seines ihn vertretenden Jagdleiters entscheidend. Als Faustformel gilt: Je größer der Anteil der jagenden Personen in einem Revier, desto konsequenter und disziplinierter ist das ausnahmslose Einhalten der Jagdruhe außerhalb der Jagdintervalle einzuhalten. Das Einhalten der Jagdruhe zwischen den Jagdintervallen gilt übrigens somit auch für den Jagdpächter!

Prüfe ich das Angebot eines Begehungsscheines, ist nicht nur die Frage nach weiteren Begehern obligatorisch, sondern vor allem die Frage nach den Jagdintervallen und der Jagdruhe.
Eine hohe Dichte von Jägern in einem Jagdrevier setzt eine sehr disziplinierte Jagdorganisation des Jagdpächters voraus, die man beim ersten Besuch auch erkennen kann. Reviere unter 500 ha verkraften kaum mehr als 1 aktiven Jäger pro angefangene 100 ha. Größerer Reviere verkraften auch größere Dichten an Jägern, wobei auch bei der Größe des Revieres gilt:
Je kleiner das Revier, desto strikter ist die Jagdruhe einzuhalten.

 

Welche realen Chancen habe ich, das freigegebene Wild zu erlegen?

Immer wieder sieht man Angebote von Begehungsscheinen, bei denen wenig zum Revier geschrieben wird, aber mit großzügigen Freigaben von verschiedenen Wildarten gelockt wird.
Jedem Jungjäger muss klar sein, dass es kein Jagdrevier gibt, auch wenn es noch so wildreich ist, in dem man einem Jäger Abschüsse garantieren kann. Selbst hohe Wilddichten sorgen nicht bei jedem Jäger für Jagderfolg. Der erfolgreiche Jäger verfügt über langjährige Erfahrung, um zu sehen, wo im Revier und zu welcher Zeit seine Chancen groß ist, Strecke zu machen. Über diese Jagdroutine verfügt in der Regel kein einziger Jungjäger. Unlängst sagte mir ein von mir ausgebildeter Jäger, dass er heute ein vielfaches an Wild sieht und erlegt, weil er Wald, Wiesen, Felder und die Natur im allgemeinen völlig anders sieht und alles wesentlich schärfer und genauer beobachtet, als er es vor seiner Jägerprüfung tat.

Der Jagderfolg hat viel mit Naturbeobachtung zu tun und weniger mit den Schießkünsten des Jägers.

Das Verhalten des Wildes im Zyklus der Jahres- Tages und Nachtzeiten zu erlernen, um die notwendige Ansprech- und Schussroutine zu erreichen, sollten beim Jungjäger ganz oben auf der Agenda stehen, aber nicht die Menge der freigegebenen Stücke.

 

Ein straffes, gut organisiertes professionelles Jagdmanagement durch den Jagdpächter oder seines ihn vertretenden Jagdleiters ist das oberste Gebot einer funktionieren Jagd.

Als allererstes vorweg: Den Begeher, der für 2.000 Euro Hegebeitrag ein 500 ha Revier tiptop in Ordnung hält und das erlegte Wild verarbeitet und vermarktet, den gab es nie, den gibt es nicht und den wird es auch nie geben!!!

Wer sich um einen kostenpflichtigen Begehungsschein bewirbt, der sollte seinen Anspruch an eine professionell organisierte Jagd auch geltend machen. Es ist die Aufgabe der Jagdleitung für eine saubere, von der Behörde abgenommenen Wildkammer zu sorgen. Die Hochsitze sollten sich in einem aus berufsgenossenschaftlicher Sicht tadellosen Zustand befinden. Ein Hundeführer, der beim Bergen und Aufbrechen hilft, ist ebenso obligatorisch, wie die Organisation einer professionellen Verarbeitung und Vermarktung des erlegten Wildes durch die Jagdleitung.
Anzeigen, in denen ein Jagdhelfer für Revierarbeiten gegen Hegebeitrag gesucht wird, der dann noch das erlegte Wild in den Kofferraum geworfen bekommt und es zahlen soll, zeigen nur, dass es in diesem Revier beim professionellen Jagdmanagement noch viel Luft nach oben gibt.

Ein Jagdpächter, der von einem Begeher mehrere 1.000 Euro Hegebeitrag fordert, muss einen kompletten professionellen Jagdservice vorweisen können, wie ich ihn bei jeder Jagdreise im Ausland angeboten bekomme.
Bei einer vor dem Abschluss des Begehungsscheines stattfindenden Revierbesichtigung ist diese Professionaltät in der Jagdleitung immer erkennbar!

Zusammenfassung: Natürlich geht man mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Begehungsscheines das Risiko ein, als Jungjäger von einem erfahrenen Jagdpächter übervorteilt zu werden. Auch gibt es zumindest in Ballungsgebieten und den umliegenden Landkreisen wenig Angebote und viel Nachfrager. Wer aber ein Angebot dahingehend prüft, ob das Revier durch eine professionelle Jagdorganisation geführt wird, der kann sich viel Ärger ersparen. Ansonsten kann ich immer wieder dazu raten, sich bei erfahrenen Jägern die notwendigen Rat zu holen.

Waidmannsheil

Euer

Stefan 

Mobil 0178 6141856

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Was ist „Wald“?

 

 

 

Freigegeben in Begehungsscheine

Die diesjährigen Drohneneinsätze bei der Rehkitzrettung sind in aller Munde. Das mühsame Absuchen der Wiesen hat ein Ende, mittels Drohne können viele Hektar Wiesen vor der Mahd in kürzester Zeit abgesucht werden. Die Rehkitzrettung fördert die Zusammenarbeit von Jägern und Landwirten, ist ein wichtiger Beitrag für den Tierschutz und der Beitrag der örtlichen Jäger für die jagdliche Öffentlichkeitsarbeit ist unbezahlbar. Nicht nur bei der Rehkitzsuche sind Drohnen ein überaus hilfreiches Werkzeug bei der Jagd. Es gibt viele weitere Anwendung in denen die Drohnen, mit unterschiedlichen Nutzlasten ausgestattet, dem Jagdpächter wertvolle Dienste leisten kann.

Der Blick von oben bietet viele Möglichkeiten

So fällt es mittels Drohnen und ihrem Blick von oben leicht, die vom Schwarzwild angerichteten Wildschäden im Mais frühzeitig zu erkennen und schnell  Gegenmaßnahmen zu ergreifen, bevor die Sauen größere Schäden anrichten.

Wenn die Maisjagden beim herbstllichen Maishäckseln beginnen, leistet die Drohne bei der Organisation vor der Saujagd wertvolle Dienste. Das Anstellen der Schützen  ohne vorher zu wissen, ob Sauen im Mais stecken, entfällt. Alle Sauen, die sich im Mais eingeschoben haben, können mühelos vor dem Beginn des Häckselns vom Jagdleiter bestätigt werden.

Auch bei Drückjagden im Winter können mit Wärmebildkameras unterstützte Drohnen bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild dem Nachsuchenführer wervolle Dienste leisten. Wird die Drohne unmittelbar nach dem Schuss eingesetzt, sind Kontrollsuchen schnell und sicher durchzuführen. In den Wintermonaten hebt sich das kranke oder tote Stück Wild auch durch die hohen Bäume noch lange durch die Körpertemperatur vom kalten Waldboden ab und das kranke oder tote Stück Wild kann von der Wärmebildkamera problemlos erfasst werden. Die Kontrollsuche mittels Drohne gibt dem Schützen zudem die absolute Sicherheit, gefehlt zu haben. 

Drohne für die Forstwirtschaft

Bei der Beurteilung des Waldzustandes ist die Drohne, mit einer Multi-Spectral-Kamera ausgerüstet, sogar in der Lage, im Überflug den Gesundheitszustand der Bäume zu analysieren. Dabei kann mit diesem Verfahren der Chlorophyll-Gehalt oder der Wasserhaushalt der Pflanzen gemessen werden. Kranke Bäume sind schnell identifiziert. Gerade in den durch Borkenkäferbefall so in Mitleidenschaft gezogenen Wäldern kann auf diese Weise in sehr kurzer Zeit ein Gesamtbild das Waldzustandes erstellt und die kranken Bäume genau bestimmt werden.

Und nach einem Sturm ist man mit Hilfe der Drohne in der Lage, sich schnell einen Überblick über das Ausmaß des Schadens zu verschaffen und kann den Umfang und die Örtlichkeiten für Neuanpflanzungen planen.

Auf die richtige Drohne kommt es an

Jede Drohne ist unterschiedlich in Ihrer Ausstattung und ihrem Flugvermögen. Sie sollte zu den geplanten Anwendungsmöglichkeiten passen. Einige der größten Händler von unbemannten Flugsystemen sind Mitglied im BVCP und unterstützen Jagdvereine und Forstwirte bei der Wahl der optimalen Drohne und dem dazugehörigen Equipment – und auch bei der staatlichen Förderung für die Anschaffung einer Drohne. Anfragen können an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerichtet werden.

Hat man die passende Drohne gefunden, muss man noch lernen, diese sicher zu fliegen. Die Bedienung einer Drohne ist leicht zu erlernen. Allerdings muss man sich vorab über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Eigenschaften einer Drohne informieren, um sicher und gefahrlos fliegen zu können. Immerhin wird man als Copter Pilot ein Teilnehmer am Luftverkehr und sollte sich daher mit Luftrecht und den technischen Bedingungen des Fliegens vertraut machen. Eine Schulung bietet sich hier an, in der die Trainer ihre Erfahrungen weiter geben und die Grundlagenkenntnisse für das Drohnen-Fliegen vermitteln.

Alles für den Drohnenführerschein und mehr…

Beim BVCP findet man Schulungen, Workshops und Prüfungen zum Drohnenführerschein „Europäisches Fernpilotenzeugnis A2“, zu weiterführenden praktischen Kursen und Software-Schulungen für die Nachbearbeitung von Aufnahmen, unterstützt von unseren im BVCP zertifizierten Schulungspartnern – Kursangebote online und demnächst wieder auch als Präsenzkurse an vielen Standorten in ganz Deutschland! Der BVCP baut das Angebot mit Hilfe der Schulungsfirmen im Verband immer weiter aus und gewährt BVCP-Mitgliedern auf die ohnehin schon günstigen Kurse nochmals einen Rabatt.

Schulungen und Kurse für den Drohnenführerschein „Fernpilotenzeugnis A2“

Erfahrung und sicherer Umgang mit Coptern bzw. Drohnen sichern die besten Ergebnisse und lange Freude am Copter-Fliegen. Unsere vom BVCP zugelassenen Schulungspartner vermitteln hierfür umfangreiches Wissen und Können. Egal ob Basis-Kurse für Einsteiger, Aufbaukurse für Fortgeschrittenen, Spezialkurse in Form von Foto-/Video-Workshops, zu speziellen Themen wie Bildbearbeitung oder 3D-Software oder Kurse zum Europäischen Drohnenführerschein A2 – unsere Partner im BVCP bieten die perfekte Schulung für unterschiedlichste Anforderungen.

Begehungsschein Hessen

Schulungen zum EU-Fernpilotenzeugnis A2 und Ausweise EU-Kompetenznachweis im praktischen EC-Karten-Format mit vergrößertem, besser lesbaren QR-Code

 

 Welche Anforderungen werden an Fernpiloten gestellt?

Eine der wichtigsten Voraussetzung zum sicheren Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS, Unmanned Aircraft Systems) ist die Qualifikation des Fernpiloten – auch umgangssprachlich als Copter-Pilot oder Drohnen-Pilot bezeichnet.

Er muss in den Betrieb der unbemannten Luftfahrzeugsysteme umfassend eingewiesen sein sowie über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerung und Navigation und der relevanten Meteorologie verfügen. Zudem sollte er über die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und über die örtliche Luftraumordnung informiert sein. Und er sollte allgemeine praktische Kenntnisse und Fertig­keiten in der Anwendung des unbemannten Luftfahrzeugsystems haben.

Die Basis ist der Europäische Drohnenführerschein in Form des Kompetenznachweises A1/A3. Er vermittelt allgemeine Kenntnisse inkl. der rechtlichen Rahmenbedingungen. Über das Portal des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) kommt man zum Online-Training und Online-Prüfung für den Kompetenznachweis A1/A3. Damit kann man außerhalb von Städten oder Ortschaften bis 25 kg schwere Drohnen fliegen, muss dabei jedoch darauf achten, dass keine nicht involvierten Personen in der Nähe sind. Eingewiesene Helfer und das eigene Team sind als involvierte Personen davon nicht betroffen.

Mehr Möglichkeiten bietet der „große Drohnenführerschein“ Fernpilotenzeugnis A2

Der Europäische Drohnenführerschein in Form des Kompetenznachweises „Fernpilotenzeugnis A2“ bestätigt weiterführende theoretische und praktische Kenntnisse. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind der Kompetenznachweis A1/A3 sowie die „Erklärung über die erfolgreiche Absolvierung des praktischen Selbststudiums zum Erwerb eine Fernpiloten-Zeugnisses für UAS in der Kategorie Offen, Unterkategorie A2“ des LBA.

Ziel ist es, dass Bewerber in der Prüfung zeigen, wie sie den Einsatz von UAS auf eine sichere und angemessene Art und Weise planen, vorbereiten, durchführen sowie nachbereiten können und durch korrekte Einschätzung der Risiken eine Gefährdung für Dritte in der Luft und am Boden ausschließen, um so Personen- wie Sachschäden zu vermeiden.

Wer Unterstützung beim praktischen Selbststudium haben bzw. Dieses gerne von einem erfahrenen Schulungsunternehmen bestätigt haben möchte, kann das eLearning mit Online-Prüfung zum Fernpilotenzeugnis A2 in Kombination mit praktischem Selbststudium unter Anleitung erfahrenen Piloten buchen – das „Rundum-sorglos-Angebot“ des BVCP für ambitionierte Fernpiloten.

Für alle, die noch mehr praktische Erfahrungen sammeln möchte, bis hin zu automatischen Missionsflügen, wie sie zur großflächigen Erfassung von Landschaften benötigt werden, bieten sich die intensiven, ganztägigen Praxiskurse an – ebenfalls in Kombination mit eLearning und Online-Prüfung zum Fernpilotenzeugnis A2.

Unsere Schulungspartner für die Vermittlung praktischer Erfahrungen und die Erlangung des Europäischen Fernpilotenzeugnis A2 verfügen über langjährig erfahrene Fernpiloten. Die Prüfung zum Fernpilotenzeugnis A2 findet bei Partner-Unternehmen statt, die vom Luftfahrt-Bundesamt als „Benannte Stelle für die Prüfung zum Fernpilotenzeugnis“ zertifiziert sind.

Links zu den Angebotes des BVCP:  Schulungsportal "Learn to fly"

Shopangebote (Ausweiskarte & mehr): https://bvcp.de/shop/

 

Bundesverband Copter Piloten e.V. – BVCP
Startplatz - Im Mediapark 5
50670 Köln

Christoph Bach
(Vorstandsvorsitzender BVCP)
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Fon +49 (0) 221 / 177 33 75-0
Fax +49 (0) 221 / 177 33 75-9
Mobil +49 (0) 160 946 34 399

www.bvcp.de

Begehungsschein Hessen

 

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember  2020 – 7 B 11/20 –, juris

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Die Entscheidung in voller Länge

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer
Entscheidungsdatum: 22.12.2020
Aktenzeichen: 7 B 11/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1222.7B11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:  Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 17 BJagdG, § 18 BJagdG, § 22a BJagdG, § 27 BJagdG

Zitiervorschlag: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember
2020 – 7 B 11/20 –, juris
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter
Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Orientierungssatz
1. Eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Jagdleiter es unterlässt, bei einer Ansitzdrückjagd brauchbare Jagdhunde zu organisieren, nachdem er Kenntnis von mindestens einem krankgeschossenen Jagdwild erhalten hat, und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild vereitelt hat.(Rn.9)(Rn.10)Ein solcher Verstoß ist in der Regel gröblich, wenn ein getroffenes Tier aufgrund
der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst später gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte die Gesellschaftsjagd ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt  nicht hätte durchgeführt werden dürfen.(Rn.11)

2. Ein jagdrechtlicher Verstoß liegt auch dann vor, wenn es der Jagdleiter unterlässt, bei anderen erforderlichen, schwierigen Nachsuchen, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche brauchbaren Jagdhund einzusetzen, sondern solche Nachsuchen mit einem unbrauchbaren Hund vorgenommen hat.(Rn.14)

3. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu zählt auch das fehlende Bedürfnis.(Rn.30) Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines bestehen.
Dieses kann aber entfallen, wenn eine Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist, die offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.31)

4. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes begehen. Dass diese nicht sanktioniert wurden, ist in der Regel unerheblich. Der Verstoß muss lediglich wiederholt oder gröblich erfolgt sein.(Rn.32)Als gröbliche Verstöße sind insbesondere schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit
anzunehmen. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und  bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten.(Rn.33)

Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.625 € festgesetzt.

Gründe
1 Der Antragsteller wehrt sich u.a. gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines und gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
2 Sein Antrag, 

3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 13.11.2020 gegen den Bescheid vom 11.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4 bleibt ohne Erfolg. 

5 Hinsichtlich der mit Sofortvollzug versehenen Ungültigerklärung und der Einziehung des Jagdscheines durch Nr. I und VI des Bescheides vom 11.11.2020 kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

6 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f).

7 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da sich die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Sofortvollzugsbegründung nicht zu beanstanden ist.

8 Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 iVm § 17 BJagdG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekannt werden. Dabei ist der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BJagdG in der Regel solchen Personen zu versagen, die wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

9 Vorliegend hat es der Antragsteller als Jagdleiter einer revierübergreifenden Ansitzdrückjagd in den Jagdrevieren XXX und XXX bei dieser Drückjagd, die am XXX stattgefunden hat, auch seine eigene Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt, unterlassen, brauchbare Jagdhunde spätestens am XXX gegen 17.00 Uhr, nämlich nachdem er in seiner Funktion als Jagdleiter der Jagdgesellschaft Kenntnis erhalten hat, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden war, zumindest für den Folgetag zu organisieren und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild (so die Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid vom 29.06.2020) vereitelt hat, wodurch er der Verpflichtung nach § 22a Satz 1, 1. HS BJagdG zuwider gehandelt hat, nach der, um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, dieses unverzüglich zu erlegen ist.

10 Dies stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 LJagdG dar, der regelt, dass bei einer Drückjagd für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde (d.h. Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben oder Hunde, die als Fährtenhunde anerkannt sind) in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden sind, sodass eine fachgerechte Nachsuche i. S. von § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LJagdG von vornherein nicht möglich war.

11 Dieser Verstoß war auch gröblich, da nach den Feststellungen der Behörde ein getroffenes Tier aufgrund der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst am XXX gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte und weil vor diesem Hintergrund die Gesellschaftsjagd vom XXX  ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zumindest hätte auf dieser Drückjagd unter der Verantwortung des Antragsstellers als Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd ein anerkanntes Nachsuchengespann auf Abruf in der Nähe vorgehalten werden oder am XXX nach Kenntniserhalt von den Krankschüssen jedenfalls für den Folgetag organisiert werden müssen.

12 Zu Recht geht der Antragsgegner auch davon aus, dass sich der Antragsteller trotz seiner Eigenschaft als Jagdleiter in bedenkenloser Weise über diese zudem nach § 37 Abs. 1 Nr. 14 und 19 LJagdG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro bußgeldbewehrten Vorschriften des § 23 Abs. 1 und § 27 LJagdG hinweggesetzt hat, da er, obwohl sich die Notwendigkeit einer fachgerechten Nachsuche spätestens am Abend des XXX gegen 17.00 Uhr förmlich aufdrängte, sich nicht unverzüglich um eine fachgerechte Nachsuche nach § 23 Abs. 1 LJagdG bemüht hat, sondern wegen hereinbrechender Dunkelheit, zunächst am frühen Morgen des XXX versucht hat, die krankgeschossenen Tiere mit seiner (aus einer leistungsgeprüften Zucht stammenden) reinrassigen Kleinen Münsterländerhündin zu finden, was nicht nur deshalb erfolglos blieb, weil für den angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX keine Wildfolgevereinbarung nach § 23 Abs. 4 LJagdG bestand und der Antragsteller folglich kein Betretungsrecht hatte, sondern auch, weil es sich bei der Hündin nicht um einen brauchbaren Jagdhund i.S. des § 27Abs. 1 LJagdG handelt . Auch ist der Antragsteller insoweit entgegen § 23 Abs. 2 Ziffer 1 LJagdG seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Überwechseln der krankgeschossenen Tiere in den benachbarten Jagdbezirk XXX den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten sowie den von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirken unverzüglich anzuzeigen.

13 Nach den Ausführungen des Antragstellers hat anschließend Herr XXX, der Gastgeber der Gesellschaftsjagd, am XXX gegen 10.00 Uhr, damit begonnen, die Bereitstellung eines spezialisierten Nachsuchengespanns abzuklären. Bis 16.00 Uhr war an diesem Tag ein Nachsuchengespann der Schweißhundestation A-Stadt nicht verfügbar. Am XXX war die durchgeführte Suche erfolglos, weil sich ein Tier in einen Schilfgürtel eingeschoben hatte und die zweite Spur nicht zu finden war. Erst am XXX gelang es einem anderen Nachsuchengespann nach intensiver Suche zumindest eine der krankgeschossenen Sauen im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX im Bereich „XXX“ mit einem Laufschuss aufzuspüren und von ihren Qualen zu erlösen. Aufgrund des deutlich verspäteten weidgerechten Handelns des Antragstellers lastet der Antragsgegner dem Antragsteller auch zu Recht ein sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Fehlverhalten an, sodass eine Ausnahme vom Regelfall nicht vorliegt, denn bei Information der Schweißhundestation A-Stadt waren seit dem Anschuss bereits mindestens 19,5 Stunden verstrichen.

14 Zu Recht geht der Antragsgegner auch von einem wiederholten Verstoß aus, denn der Antragsteller hat eingeräumt, dass er auch bei anderen erforderlichen – schwierigen – Nachsuchen sowohl vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall als auch danach, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche nach § 27 Abs. 1 LJagdG brauchbaren Jagdhund eingesetzt hat, sondern solche Nachsuchen mit seiner Kleinen Münsterländerhündin vorgenommen hat, obwohl § 27 Abs. 1 Satz 1 LJagdG auch bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde voraussetzt.
Auch angesichts dieser Sachlage sind besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

15 Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller nicht ernstlich davon ausgehen kann, dass die von ihm behauptete Brauchbarkeit durch wiederholte Ausübung der Nachsuche sowie der Vorlage einer Stammtafel und einer Zensurtafel für die Verbandsjugendprüfung der gesetzlich geforderten Brauchbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3  LJagdG gleichgestellt ist.

16 Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 03.12.2020 seinen Vortrag zur Brauchbarkeit der Kleinen Münsterländerhündin weiter vertieft, sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, die geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung zu ersetzen. Ferner wird die Einlassung des Antragstellers, am XXX habe mit dem Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, ein geprüfter brauchbarer Jagdhund zur Verfügung gestanden, durch das vorgelegte Schreiben vom 02.12.2020 (Anlage AST 9 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 03.12.2020) nicht hinreichend gestützt, da sich daraus die konkrete Einsatzbereitschaft nicht ergibt und offensichtlich dieser Hund ja auch am XXX nicht als solcher verwendet worden ist. Dasselbe gilt für den Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, für den zusätzlich fraglich ist, ob er mit der sog. Verbandsstöberprüfung mit einem anerkannten Fährtenhund gemäß § 23 Abs. 3 LJagdG vergleichbar ist.

17 Des Weiteren wird die Einlassung des Antragstellers, dass mit der Schweißhundestation A-Stadt eine Absprache mit dem Inhalt bestanden habe, dass diese „ständig“ auf Abruf bereit sei und die Konkretisierung im Schriftsatz vom 20.12.2020 dahingehend, dass er Herrn XXX immer „nach gewissenhafter Sondierung der Lage“ für eine Nachsuche einschalte und die Schweißhundestation A-Stadt folglich auch am XXX bei der Ansitzdrückjagd auf Abruf bereit gestanden habe, durch die Erklärung des 1. Vorsitzenden der Schweisshundestation XXX, Herrn XXX, entkräftet, der gegenüber dem Antragsgegner in der E-Mail vom 08.12.2020 ( Ag 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.12.2020) angab, dass zu der streitgegenständlichen Ansitzdrückjagd keine Anmeldung bzw. Information vorlag. Insoweit hilft auch die Vorabinformation des Schweißhundeführers XXX nicht weiter, der wiederum erst von Herrn XXX benachrichtigt wird, wenn er gebraucht wird.

18 In diesem Zusammenhang ist auch die Stellungnahme des Kreisjägermeisters XXX vom 17.11.2020 unbeachtlich, da unzweifelhaft die von der Kleinen Münsterländerhündin des Antragstellers durchgeführte Vor- und Ansuche nicht die geforderte Nachsuche ersetzt.

19 Nach § 27 Abs. 1 LJagdG sind u.a. bei Drückjagden und bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LJagdG bestimmt die oberste Jagdbehörde die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit. Nach Satz 3 gilt ein Jagdhund als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
Die mitgeführten Hunde erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Es kommt nicht darauf an, dass diese Hunde andere nicht gleichgestellte Prüfungen absolviert haben, hervorragend und erfolgreich ausgebildet wurden, sich im ständigen Einsatz befinden oder ein hohes Ausbildungs- und Trainingsniveau haben.

20 Unwidersprochen durch den Antragssteller blieb die Feststellung des Antragsgegners,  dass bei der Ansitzdrückjagd am XXX neben dem Hund des Antragstellers nur ein im Sinne des § 27 LJagdG unbrauchbarer Labrador des Jagdausübungsberechtigten und Gastgebers Herrn XXX, ein unbrauchbarer Jack Russel Terrier des Herrn XXX und ein für die Nachsuche auf Schalenwild nicht verwendbarer und damit unbrauchbarer Kleiner Münsterländerrüde des Herr XXX zur Verfügung standen.

21 Dass es zu einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller gekommen ist, entlastet den Antragsteller im Hinblick auf die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit nicht. Auf den strafrechtlich fehlenden Ursachenzusammenhang der unterlassenen zeitlich rechtzeitigen fachlichen Nachsuche kommt es für die hiesige Entscheidung nicht an.

22 Die behauptete Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Mitpächter XXX vom 15.12.2020 unter dem Aktenzeichen 75025224-SCH ist ebenfalls nicht maßgeblich, da es insoweit um eine unterlassene Schwarzwildstreckenmeldung für das zweite Quartal 2020 ging und nicht um den hier streitigen Vorfall.

23 Auch dem Ausgang des Disziplinarverfahrens des XXX kommt keine weitergehende Bedeutung zu, da dieser Beschluss keine Bindungswirkung für den Antragsgegner hat. 

24 Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bis XXX Vizepräsident des Landesjagdverbandes war, stellt der Antragsgegner zu Recht fest, dass eigentlich zu erwarten ist, dass der Antragsteller die jagdrechtlichen Regelungen befolgt. Stattdessen hat er nicht nur gegen gesetzliche Pflichten aus § 23 und 27 LJagdG verstoßen, sondern – wie dieses Verfahren zeigt, in dem er sogar negiert, dass auf der Drückjagd überhaupt auch nur ein Tier angeschossen wurde – keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. 

25 Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auch unter Punkt 2 d des Bescheides vom Bescheides vom 11.11.2020 ausreichend begründet.
Zu Recht wird darauf abgestellt, dass im öffentlichen Interesse die sofortige Unterbindung der Jagdausübung durch eine den Geboten des Tierschutzes und der Wildhege zuwider handelnde und damit jagdrechtlich unzuverlässige Person Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers hat, als Jagdscheininhaber im Eigenjagdbezirk seiner Tochter, der er den Land- und Forstbetrieb übertragen hat und für das er das Jagdrecht ausübt und als Mitpächter von Eigenjagdbezirken der als Hobby betriebene Jagd (der Antragsteller ist 74 Jahre alt und unwidersprochen Pensionär) nachzugehen. Insoweit als ihm hiernach Verpflichtungen als Jagdausübungsberechtigter, Revierinhaber oder Mitpächter obliegen, kann er diese auf seine Mitpächter oder andere Jagdausübungsberechtigte übertragen oder andere Jäger damit beauftragen. Zu Recht geht der Antragsgegner ferner davon aus, dass es beim öffentlichen Interesse in Bezug auf den Jagdschein um
hohe Rechtsgüter geht, sodass die Anforderungen an eine Begründung des Sofortvollzugs weniger hoch sind und der Sofortvollzug bereits aus der Natur der Sache begründet ist.

26 Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Nr. II verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der im Bescheid aufgeführten Schusswaffen nebst Munition in Gestalt der Waffenbesitzkarten Nr. XXX, XXX und XXX/XX und des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) Nr. XXX mangels persönlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers gerichtet ist.

27 Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sofort wirksam werden zu lassen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr gegeben sind, also die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder die persönliche Eignung (§ 6) fehlt.

28 Nach § 80 Abs. 5 iVm § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann in diesen Fällen des gesetzlichen Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung angeordnet werden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 -). In diese sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt – wie  hier – ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG) vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die
Rechtmäßigkeit doch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage bzw. das Widerspruchsverfahren im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage bzw. des Widerspruches gegenüber zu stellen sind.

29 Vorliegend ist auch der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis offensichtlich rechtmäßig. 

30 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 WaffG die mangelnde Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und das fehlende Bedürfnis nach § 8 WaffG. 

31 Dem Antragsteller dürfte nach summarischer Prüfung das waffenrechtliche Bedürfnis nach § 8 BJagdG fehlen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann zwar grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bestehen
(siehe § 13 WaffG). Da die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter  Anordnung der sofortigen Vollziehung - nach dem zuvor Gesagten – aber offensichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug hinreichend begründet ist, ist das waffenrechtliche Bedürfnis entfallen. Anhaltspunkte für ein anderes Bedürfnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

32 Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben. Es muss sich um Verstöße der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG abschließend aufgeführten Gesetze handeln, die nicht zwingend strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Natur sein müssen, soweit der Verstoß wiederholt oder gröblich ist. Hierunter fallen daher nicht „nur“ auch bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes (so die bisher vorläufige Rechtsauffassung der Berichterstatterin laut Hinweis vom 01.12.2020), sondern auf diese Weise können auch nichtsanktionierte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet
des Bundesjagdgesetzes in der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden (Gunther/Dietrich/Gade, WaffG, 2. Auflage, Rn. 31 unter Verweis auf BT-Drs. 14/8886, S. 110), soweit sie einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz darstellen.

33 Als gröbliche Verstöße sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG BJagdG schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit abzunehmen. Ein Jäger handelt weidgerecht, wenn er die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze und Regeln über die Ausübung der Jagd, zum Schutz des Wildes und der Natur und zur Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes beachtet. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten (in Bezug auf die in § 22a BJagdG normierte Pflicht zur Nachsuche, vgl. Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Auflage 2019, § 17 Rn. 50). Insoweit sehen die §§ 38 bis 39 BJagdG zwar keine Sanktionen bei der Nichtbefolgung der nach § 22a BJagdG gebotenen Nothilfe vor. Deren Unterlassung stellt im allgemeinen aber einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit dar, der nicht nur die Versagung oder Entziehung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 BJagdG zulässt (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BjagdG, § 22a Rn. 11), sondern auch als ein gröblicher Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1c WaffG zu werten ist, da es sich dem Antragsteller als verantwortlichem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd bereits am XXX gegen 17.00 Uhr geradezu hätte aufdrängen müssen, dass er unverzüglich ein Nachsuchengespann für den Folgetag hätte organisieren müssen. Diese Verpflichtung beruht zwar „nur“ auf jagdrechtlichen Grundsätzen, rechtfertigt aber gleichwohl auch die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit, weil dem Antragsteller die Nutzung von Waffen durch das Krankschießen und die nicht zeitnah fachgerechte Nachsuche, also der jagdrechtlich nicht sachgerechte Umgang mit der Waffe, als verantwortlicher Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd zuzurechnen ist.

34 Des Weiteren dürfte auch ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflichtungen des Bundjagdgesetzes anzunehmen sein, da der Antragsteller selbst angibt, sowohl vor als auch nach dem hier streitigen Vorfall seine Kleine Münsterländerhündin für schwierige Nachsuchen, insbesondere auf Schalenwild, einzusetzen.

35 Angesichts dieser Sachlage sind auch waffenrechtlich besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

36 Die übrigen Anordnungen erweisen sich nach dem oben Gesagten ebenfalls als rechtmäßig und sind von der Behörde in Nr. VII des Bescheides auch in Bezug auf die Nrn. IV und V des Bescheides mit Sofortvollzug versehen worden.

37 Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 WaffG in Nr. IV ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 52 Rn. 12).

38 Auch die weiteren vorgenommenen Anordnungen in dem angefochtenen Bescheiden vom 11.11.2020 in Nr. V sind voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner sein Ermessen nach § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG, wonach die Behörde anordnen kann, dass jemand binnen angemessener Frist seine Waffen und Munition unbrauchbar macht oder diese einem Berechtigten überlässt, wenn diese aufgrund einer Erlaubnis erworben worden sind, welche widerrufen wurde, voraussichtlich rechtmäßig ausgeübt.
39 Die weiterhin angedrohte Sicherstellung des Jagdscheines und der Waffen nebst Munition bei Nichtüberlassen oder des Verzichts der Unbrauchbarmachung in Nr. VI richtet sich nach § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG. Demnach besteht für die Behörde nach der nicht genutzten Wahlmöglichkeit aus § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG die Möglichkeit der Sicherstellung und Verwertung. 

Freigegeben in Jagdhundeausbildung