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Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

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Katamaran soll Müll aus dem Meer fischen

Die Jagdabgabe wird bei jeder Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines zusätzlich zu der dafür bestimmten Gebühr, wenn auch nicht in allen Bundesländern, erhoben. Sie ist im jeweiligen Landesjagdgesetz geregelt und soll überwiegend generell für Zwecke der Forschung, der Wildschadensverhütung und der Wildhege verwendet werden. Die Höhe ist unterschiedlich geregelt.

1. Rechtsnatur

Die Jagdabgabe ist keine Verwaltungsgebühr, weil sie in aller Regel ausdrücklich neben der Gebühr für den Jagdschein erhoben wird. Sie ist auch keine Benutzungsgebühr, weil sie nicht als Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung dient. Sie wird in aller Regel der Höhe nach völlig unabhängig von irgendwelchen Kosten oder notwendigen Aufwendungen berechnet. Sie ist aber auch kein Beitrag - dazu beispielhaft VG Münster Urteil vom 27.04.2011 - 3 K 1885/10.
Tatsächlich ist sie eine sogenannte „Sonderabgabe“ und wird damit ähnlich einer Steuer „voraussetzungslos“ erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat sehr genau definiert, wann, wofür und von wem eine derartige Sonderabgabe nur erfordert werden darf. Der Gesetzgeber muss dabei einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, und es darf nur eine homogene Gruppe mit der Zahlung belegt werden, die in einer spezifischen Sachnähe zu diesem Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung übertragen werden kann – so wegweisend BVerfG, Beschluss vom 16.9.2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235 = NVwZ 2010, 35 = juris, Rdn. 20 f. m. w. N.

2. Landesgesetze

Das bedeutet, dass zunächst einmal jede der wesentlich voneinander abweichenden landesgesetzlichen Regelungen darauf untersucht werden muss, ob sie den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt. Die Gesetze weichen insoweit stark voneinander ab. In Brandenburg z. B. regelt § 23 des Landesjagdgesetzes die Zwecke, für die die Jagdabgabe verwendet werden soll, sehr präzise. Das gilt auch für Schleswig-Holstein.
Dagegen heißt es zum Beispiel in § 22 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz nur, dass die Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des Landesjagdgesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden dienen soll.
Wenn immer der Zweck nur sehr allgemein gehalten ist, ist die Regelung nicht verfassungsgemäß, weil sie eben nicht erkennen lässt, für welchen konkreten Sachzweck im Interesse der homogenen Gruppe „Jäger“ diese Abgabe erhoben werden soll. Etwas schwieriger wird es, wenn der Zweck der Jagdabgabe sehr präzise und spezifisch auf die Interessen der Jäger abgestimmt ist.
Nach überwiegender Meinung in der Literatur und einigen Urteilen müsste also für jedes Bundesland notfalls der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden, wenn festgestellt werden soll, ob eine Jagdabgabe in allen Einzelheiten den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Verwaltungsklagen sind teuer und langwierig und die Kosten übersteigen bei weitem den Betrag der Jagdabgabe. Das macht derartige Prozesse nur sinnvoll, wenn der jeweilige Landesjagdverband sie betreibt oder unterstützt.

3. Rechtsprechung

Gerichtsurteile sind bislang nicht besonders zahlreich und weichen, wie leider immer, voneinander ab. Das OVG Münster hat in einer mündlichen Verhandlung ganz erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Nordrhein-Westfalen geäußert und in einer Protokollnotiz niedergelegt. Daraufhin wurden die Bescheide aufgehoben und die Jagdabgabe wird nicht mehr erhoben – der Rechtsstreit hatte sich erledigt, ohne dass es zu einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gekommen wäre.
Das OVG Koblenz hat demgegenüber mit Urteil vom 15.2.2017 die Klage eines Jagdpächters abgewiesen und die Ansicht vertreten, die Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (8 A 10578/16.​OVG).

4. Die Jagdabgabe ist gegenwärtig bundesweit verfassungswidrig.

Nach unserem Dafürhalten kommt es für die gegenwärtige Rechtspraxis in allen Bundesländern, die eine Jagdabgabe erheben, auf die landesrechtlichen Einzelregelungen gar nicht an. Es gibt nämlich ein länderübergreifendes Argument gegen die Jagdabgabe, auf welches schon Hans-Jürgen Thies, einer der kompetentesten Jagdrechtler in Deutschland, in einem Interview zur Haltung des OVG Münster zutreffend hingewiesen hat. Er ist der richtigen Meinung, dass eine Jagdabgabe, die nur den Jägern auferlegt wird, verfassungswidrig ist. Wir teilen seine Meinung vollumfänglich und zitieren ihn deshalb wie folgt (Fundstelle: https://www.natuerlich-jagd.de/blog/experteninterview-zur-jagdabgabe-in-nrw.html):
Auch die Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechtes und die Jagdgenossenschaften, die das Jagdausübungsrecht in der Regel durch Verpachtung nutzen, sind gleichermaßen in der Verantwortung für das Jagdwesen, ohne bisher jedoch zur Jagdabgabe herangezogen zu werden. Die Wildtier- und Biotophege ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, um die sich nicht nur die Jäger und Landwirte, sondern auch die Allgemeinheit kümmern muss. Auch die Wildschadensverhütung ist nicht allein die Aufgabe der Jäger, sondern da sind ebenfalls die Landbewirtschafter mit in der Pflicht. Die Arbeit der Wildforschungsstelle ist in wesentlichen Teilen hoheitlicher Art und erfolgt im allgemeinen Landesinteresse. Sie muss deshalb aus Steuermitteln und eben nicht allein von den Jagdscheininhabern finanziert werden.
Ohnehin handelt es sich bei den abgabepflichtigen Jagdscheininhabern um keine homogene Gruppe mit Interessengleichlauf. Neben den aktiven Jägern gibt es viele, die den Jagdschein als Waffenbesitzer, Sportschütze, Jagdhundebesitzer, Jagdhornbläser oder Falkner gelöst haben und somit eine ganz unterschiedliche Interessenslage haben. Die Jagdabgabe verstößt, soweit sie nur von den Jägern erhoben wird, gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit und gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Was nämlich häufig, insbesondere von den Gerichten, übersehen wird, ist, dass die Jagd ja nicht nur darin besteht, wild lebenden Tieren (Wild) nachzustellen, sie zu fangen, zu töten und sich anzueignen, sondern in erster Linie darin, Wild zu hegen – § 1 Abs. 1 BJagdG. Noch besser drückt es §1 des Landesjagdgesetzes Brandenburg aus:
Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Die Hege des Wildes als Kulturgut in der vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaft ist in der Tat eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und damit auch eine Pflicht aller, die von Thies zitiert werden. Wenn die Kosten dafür – selbst wenn sie in verfassungsgemäßer Weise ordentlich nach Sachzweck und Sachzusammenhang gesetzlich definiert werden – ausschließlich den Jägern auferlegt werden, dann verstößt das gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG.

Fazit

Da in allen in Frage kommenden Bundesländern die Jagdabgabe ausschließlich die Jäger trifft, ist sie in ihrer gegenwärtigen Durchführung verfassungswidrig.


Liepe, den 26.04.2021

Dr. Wolfgang Lipps

JUN.i Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH
Geschäftsführer: Dr. Wolfgang Lipps
Neue Parsteiner Strasse – Vorwerk 1
16248 Liepe
email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
https://juni-consult.de

Katamaran soll Müll aus dem Meer fischen

Warum sich Jäger und Naturschützer beim gemeinsamen Ziel des Naturschutzes so schwer tun.

Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

Illustration: Jagdmagazin Pirsch 3/2013

Vom gemeinsamen Nenner meilenweit entfernt.

In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg stehen Reformen des Jagdgesetzes an. In allen 3 Bundesländern zeigt sich in der Diskussion zwischen den Verbänden das das gleiche Bild: Bei der Anhörung der Träger öffentlicher Belange, zu denen sowohl die Naturschutzverbände als auch die Jagdverbände gehören, scheinen die Ansichten zur Veränderung des Jagdgesetzes unüberbrückbar, obwohl sich alle Verbände satzungsgemäß dem Naturschutz verpflichtet haben. Für den außenstehenden Betrachter ist es zunächst nicht erkennbar, weshalb Verbände, die ein gemeinsames Ziel verfolgen, sich in allen Bundesländern derart feindselig gegenüber stehen. Nach monatelangem verbalem Schlagabtausch in den Medien scheint die Kommunikationsbereitschaft auf allen Seiten auf einem Tiefpunkt angelangt. Vom sprichwörtlichen gemeinsamen Nenner scheint man weiter denn je entfernt zu sein. Doch betrachtet man die Milieus, aus denen die Verbände ihre Mitglieder speisen, wird schnell klar, warum es für die Jagdverbände einerseits und die Naturschutzverbände andererseits trotz des gemeinsamen Ziels Naturschutz kaum Möglichkeiten des Konsens geben kann.

Gesamtgesellschaftliche Milieustudie

Für große Organisationen, die ihre Existenz auf Mitglieder stützen, ist es heute unabdingbar, Milieustudien anzufertigen. Diese Studien müssen, um Trends und Entwicklungen dazustellen, möglichst jährlich neu erstellt werden. Als Basis dient immer die aktuelle Milieustudie über die Gesellschaft als Ganzes. Diese ist problemlos zu beschaffen und wird alljährlich veröffentlicht.

Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

Parallel dazu wird eine Milieustudie über die eigenen Mitglieder erstellt, die im Zweifelsfall erheblich von der gesamtgesellschaftlichen Milieustudie abweichen kann. Die Gegenüberstellung der verschiedenen Milieustudien über einen mehrjährigen Zeitraum zeigen dann, wie sich eine Organisation parallel zur Gesamtgesellschaft entwickelt hat, bzw. in den nächsten Jahren entwickeln wird. Ob und wenn ja, wie eine Organisation sich danach auszurichten hat, entscheiden dann die Gremien der Organisation. Entscheidend alleine ist es, dass die Gremien verlässliche Daten erhalten, wie sich die Gesellschaft einerseits und ihre Mitglieder andererseits entwickelt haben, bzw. entwickeln werden. Entscheidend alleine ist es aber, dass erst nach Vorlage der Studien eine verlässliche Entscheidung gefällt werden kann. Würden uns nun die Milieustudien sowohl der Naturschutzverbände als auch der Jagdverbände vorliegen, würden wir sehr schnell erkennen, weshalb es zu keiner konstruktiven Zusammenarbeit der Verbände trotz völlig identischen Interessen (Naturschutz) kommt. Da keine verlässlichen Milieustudein der Jagd- und Naturschutzverbände vorliegen, kann man auch nur tendenziell die Milieuunterschiede der Verbände aus den eigenen Kenntnissen aufzeigen.

Das tendenzielle Milieu der Naturschutzverbände

Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

 

Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

Die Mitglieder der Naturschutzverbände sind, das ergibt sich aus dem Zuwachs der letzten Jahre, eher im jüngeren Umfeld zu suchen. Die hohen Spendeneinnahmen zeigen zudem, dass viele Mitglieder aus dem wirtschaftlich besseren Gesellschaftsschichten stammen. Der Anteil der Akademiker wird ebenfalls hoch sein. Diese Gruppe junger Akademiker weist heute im Lebenslauf in der Regel ein oder mehrere Auslandsaufenthalte nach und gilt als weltoffen und innovativen Ideen aufgeschlossen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Naturschutzverbände weit überdurchschnittlich mit Mitgliedern und Spendern aus dem „sozial-ökologischen“ und des „adaptiv-pragmatischen Milieus“ speisen.

Das tendenzielle Milieu der Jagdverbände

Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

 

Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

Bei den Jagdverbänden zeigt sich, völlig im Gegensatz zu den Naturschutzverbänden, ein ganz anderes Bild. Eine völlig überalterte Mitgliederschaft ist sicherlich weit davon entfernt, Mitglieder zu haben die dem performenden oder expeditivem Milieu angehören. Im Gegenteil, die in den Verbänden organisierte Jägerschaft kann als überwiegend dem „konservativ etablierten“ und „traditionellen Milieu“ zugeordnet werden. Da Spender, das ergibt sich aus der Logik, überdurchschnittlich wohlhabend sein müssen, um überhaupt spenden zu können und da die Jagdverbände faktisch kein Spendenaufkommen besitzen, wird das traditionelle Milieu gegenüber dem konservativ etablierten Milieu noch überwiegen. Durch die häufig lokal lebenden Mitglieder der Jagdverbände fehlt es oft an globalem Denken, was die Zugehörigkeit zu den überwiegenden Milieugruppen verstärkt.

Mediation durch einen Mediator aus dem "Milieu der bürgerliche Mitte"

Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

Natürlich zeigen solche Studien nur Tendenzen auf. Wenn aber zwei Organisationen ihre Mitglieder und Unterstützer aus überwiegend zwei so unterschiedlichen Milieus speisen, wird offensichtlich, dass sich selbst bei nahezu identischen Satzungszielen erhebliche Kommunikationsprobleme ergeben. Es geht hier eben schon lange nicht mehr um die Sache, sondern um die Vormachtstellung einer bestimmten Milieugruppe beim Thema Naturschutz. Beide Gruppen sind aufgrund ihrer Zugehörigkeit weit auseinanderliegender Milieus zu einer sachliche Diskussion nicht fähig. Es bedarf einer Mediation durch einen Mediator aus dem Milieu der bürgerlichen Mitte, um eine Brücke zwischen den tendenziell so unterschiedlichen Milieus der Verbände zu schlagen.

waidmannsheil

Euer

stefan

Der Artikel erschien erstmalig am 21.10.2013 auf dem Jagdblog- das etwas andere Jagtagebuch

Freigegeben in Jagdnachrichten

Jagreisen

 

Jochen Schumacher vom „Jagdfunk“, Manfred Nolting vom Jagdblog „Ein Jagdmensch“ und Stefan Fügner vom „Jagdblog - das etwas andere Jagdtagebuch“ nutzten die gemeinsame Teilnahme an einer Sauerländer Drückjagd, um in lockerer Runde bei Bier und Essen über die Zukunft der Jagd zu plaudern.

Auch wenn viel getrunken und gegessen wurde und die Teilnahme an einer Sauerländer Drückjagd als Durchgeschütze einem viel abverlangt, kamen die Gespräche über die aktuelle Jagdpolitik und die Zukunft der Jagd nicht zu kurz.

Alle haben in den letzten Jahren viele Erfahrungen bei der Internetarbeit gewonnen. Diese Kenntnisse wurden rege ausgetauscht. Es ist wohl noch ein sehr langer Weg, den die Jägerschaft zurücklegen muss, bis sie im Internet gegenüber ihren Wettbewerbsverbänden wie NABU und BUND aufschließen kann. Zu groß und zu mächtig sind die alten und verknöcherten Strukturen, die einer Innovation, wie sie die Jägerschaft dringend benötigt, entgegenstehen.
Immer noch leben, da waren sich alle einig, das Verbandsleben einerseits und die Jagd im Internet andererseits, in zwei getrennten Welten.

Doch die Teilnehmer waren am Ende dieses Wochenendes frohen Mutes und vereinbarten, das selbe Treffen in einem weitaus größerem Rahmen nächstes Jahr ins Leben zu rufen, um den Erfahrungsaustausch von Jägern, die im Internet aktiv sind, zu ermöglichen.
Die internetaktiven Jäger dürfen gespannt sein!

Und natürlich durfte der Punkt „Ehrungen“ nicht fehlen. Manfred Nolting erhielt vom Jagdverein Lehrprinz e.V. ein Hochsitznamensschild für seine Verdienste als Jagdbogger. Besonders wurde gelobt und hervorgehoben, dass im Mittelpunkt seiner Arbeit als Blogger weniger jagdliche Erlebnisse stehen, als vielmehr jagdkritische Themen behandelt werden.

Jagreisen


Der Jagdverein Lehrprinz e.V. wünscht Manfred weiterhin noch viel Freude bei der Arbeit als Jagdblogger und wir hoffen natürlich, dass Manfred sich öfters ärgert, denn wie schreibst er immer so schön am Anfang eines Artikels: “Wenn ich mich ärgere, dann schreib ich was“

Auch ja, gejagt wurde auch. Die Strecke betrug 2 Sauen, 5 Rehe und 1 Fuchs. Hier nochmals ein großes Dank an die beiden Jagdpächter für die gut organisierte Jagd und die großzügigen Freigaben.

Waidmannsheil

 

Euer

 

Stefan

Freigegeben in Jagdnachrichten