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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember  2020 – 7 B 11/20 –, juris

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Die Entscheidung in voller Länge

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer
Entscheidungsdatum: 22.12.2020
Aktenzeichen: 7 B 11/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1222.7B11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:  Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 17 BJagdG, § 18 BJagdG, § 22a BJagdG, § 27 BJagdG

Zitiervorschlag: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember
2020 – 7 B 11/20 –, juris
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter
Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Orientierungssatz
1. Eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Jagdleiter es unterlässt, bei einer Ansitzdrückjagd brauchbare Jagdhunde zu organisieren, nachdem er Kenntnis von mindestens einem krankgeschossenen Jagdwild erhalten hat, und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild vereitelt hat.(Rn.9)(Rn.10)Ein solcher Verstoß ist in der Regel gröblich, wenn ein getroffenes Tier aufgrund
der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst später gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte die Gesellschaftsjagd ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt  nicht hätte durchgeführt werden dürfen.(Rn.11)

2. Ein jagdrechtlicher Verstoß liegt auch dann vor, wenn es der Jagdleiter unterlässt, bei anderen erforderlichen, schwierigen Nachsuchen, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche brauchbaren Jagdhund einzusetzen, sondern solche Nachsuchen mit einem unbrauchbaren Hund vorgenommen hat.(Rn.14)

3. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu zählt auch das fehlende Bedürfnis.(Rn.30) Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines bestehen.
Dieses kann aber entfallen, wenn eine Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist, die offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.31)

4. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes begehen. Dass diese nicht sanktioniert wurden, ist in der Regel unerheblich. Der Verstoß muss lediglich wiederholt oder gröblich erfolgt sein.(Rn.32)Als gröbliche Verstöße sind insbesondere schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit
anzunehmen. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und  bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten.(Rn.33)

Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.625 € festgesetzt.

Gründe
1 Der Antragsteller wehrt sich u.a. gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines und gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
2 Sein Antrag, 

3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 13.11.2020 gegen den Bescheid vom 11.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4 bleibt ohne Erfolg. 

5 Hinsichtlich der mit Sofortvollzug versehenen Ungültigerklärung und der Einziehung des Jagdscheines durch Nr. I und VI des Bescheides vom 11.11.2020 kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

6 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f).

7 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da sich die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Sofortvollzugsbegründung nicht zu beanstanden ist.

8 Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 iVm § 17 BJagdG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekannt werden. Dabei ist der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BJagdG in der Regel solchen Personen zu versagen, die wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

9 Vorliegend hat es der Antragsteller als Jagdleiter einer revierübergreifenden Ansitzdrückjagd in den Jagdrevieren XXX und XXX bei dieser Drückjagd, die am XXX stattgefunden hat, auch seine eigene Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt, unterlassen, brauchbare Jagdhunde spätestens am XXX gegen 17.00 Uhr, nämlich nachdem er in seiner Funktion als Jagdleiter der Jagdgesellschaft Kenntnis erhalten hat, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden war, zumindest für den Folgetag zu organisieren und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild (so die Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid vom 29.06.2020) vereitelt hat, wodurch er der Verpflichtung nach § 22a Satz 1, 1. HS BJagdG zuwider gehandelt hat, nach der, um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, dieses unverzüglich zu erlegen ist.

10 Dies stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 LJagdG dar, der regelt, dass bei einer Drückjagd für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde (d.h. Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben oder Hunde, die als Fährtenhunde anerkannt sind) in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden sind, sodass eine fachgerechte Nachsuche i. S. von § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LJagdG von vornherein nicht möglich war.

11 Dieser Verstoß war auch gröblich, da nach den Feststellungen der Behörde ein getroffenes Tier aufgrund der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst am XXX gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte und weil vor diesem Hintergrund die Gesellschaftsjagd vom XXX  ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zumindest hätte auf dieser Drückjagd unter der Verantwortung des Antragsstellers als Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd ein anerkanntes Nachsuchengespann auf Abruf in der Nähe vorgehalten werden oder am XXX nach Kenntniserhalt von den Krankschüssen jedenfalls für den Folgetag organisiert werden müssen.

12 Zu Recht geht der Antragsgegner auch davon aus, dass sich der Antragsteller trotz seiner Eigenschaft als Jagdleiter in bedenkenloser Weise über diese zudem nach § 37 Abs. 1 Nr. 14 und 19 LJagdG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro bußgeldbewehrten Vorschriften des § 23 Abs. 1 und § 27 LJagdG hinweggesetzt hat, da er, obwohl sich die Notwendigkeit einer fachgerechten Nachsuche spätestens am Abend des XXX gegen 17.00 Uhr förmlich aufdrängte, sich nicht unverzüglich um eine fachgerechte Nachsuche nach § 23 Abs. 1 LJagdG bemüht hat, sondern wegen hereinbrechender Dunkelheit, zunächst am frühen Morgen des XXX versucht hat, die krankgeschossenen Tiere mit seiner (aus einer leistungsgeprüften Zucht stammenden) reinrassigen Kleinen Münsterländerhündin zu finden, was nicht nur deshalb erfolglos blieb, weil für den angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX keine Wildfolgevereinbarung nach § 23 Abs. 4 LJagdG bestand und der Antragsteller folglich kein Betretungsrecht hatte, sondern auch, weil es sich bei der Hündin nicht um einen brauchbaren Jagdhund i.S. des § 27Abs. 1 LJagdG handelt . Auch ist der Antragsteller insoweit entgegen § 23 Abs. 2 Ziffer 1 LJagdG seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Überwechseln der krankgeschossenen Tiere in den benachbarten Jagdbezirk XXX den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten sowie den von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirken unverzüglich anzuzeigen.

13 Nach den Ausführungen des Antragstellers hat anschließend Herr XXX, der Gastgeber der Gesellschaftsjagd, am XXX gegen 10.00 Uhr, damit begonnen, die Bereitstellung eines spezialisierten Nachsuchengespanns abzuklären. Bis 16.00 Uhr war an diesem Tag ein Nachsuchengespann der Schweißhundestation A-Stadt nicht verfügbar. Am XXX war die durchgeführte Suche erfolglos, weil sich ein Tier in einen Schilfgürtel eingeschoben hatte und die zweite Spur nicht zu finden war. Erst am XXX gelang es einem anderen Nachsuchengespann nach intensiver Suche zumindest eine der krankgeschossenen Sauen im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX im Bereich „XXX“ mit einem Laufschuss aufzuspüren und von ihren Qualen zu erlösen. Aufgrund des deutlich verspäteten weidgerechten Handelns des Antragstellers lastet der Antragsgegner dem Antragsteller auch zu Recht ein sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Fehlverhalten an, sodass eine Ausnahme vom Regelfall nicht vorliegt, denn bei Information der Schweißhundestation A-Stadt waren seit dem Anschuss bereits mindestens 19,5 Stunden verstrichen.

14 Zu Recht geht der Antragsgegner auch von einem wiederholten Verstoß aus, denn der Antragsteller hat eingeräumt, dass er auch bei anderen erforderlichen – schwierigen – Nachsuchen sowohl vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall als auch danach, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche nach § 27 Abs. 1 LJagdG brauchbaren Jagdhund eingesetzt hat, sondern solche Nachsuchen mit seiner Kleinen Münsterländerhündin vorgenommen hat, obwohl § 27 Abs. 1 Satz 1 LJagdG auch bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde voraussetzt.
Auch angesichts dieser Sachlage sind besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

15 Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller nicht ernstlich davon ausgehen kann, dass die von ihm behauptete Brauchbarkeit durch wiederholte Ausübung der Nachsuche sowie der Vorlage einer Stammtafel und einer Zensurtafel für die Verbandsjugendprüfung der gesetzlich geforderten Brauchbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3  LJagdG gleichgestellt ist.

16 Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 03.12.2020 seinen Vortrag zur Brauchbarkeit der Kleinen Münsterländerhündin weiter vertieft, sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, die geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung zu ersetzen. Ferner wird die Einlassung des Antragstellers, am XXX habe mit dem Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, ein geprüfter brauchbarer Jagdhund zur Verfügung gestanden, durch das vorgelegte Schreiben vom 02.12.2020 (Anlage AST 9 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 03.12.2020) nicht hinreichend gestützt, da sich daraus die konkrete Einsatzbereitschaft nicht ergibt und offensichtlich dieser Hund ja auch am XXX nicht als solcher verwendet worden ist. Dasselbe gilt für den Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, für den zusätzlich fraglich ist, ob er mit der sog. Verbandsstöberprüfung mit einem anerkannten Fährtenhund gemäß § 23 Abs. 3 LJagdG vergleichbar ist.

17 Des Weiteren wird die Einlassung des Antragstellers, dass mit der Schweißhundestation A-Stadt eine Absprache mit dem Inhalt bestanden habe, dass diese „ständig“ auf Abruf bereit sei und die Konkretisierung im Schriftsatz vom 20.12.2020 dahingehend, dass er Herrn XXX immer „nach gewissenhafter Sondierung der Lage“ für eine Nachsuche einschalte und die Schweißhundestation A-Stadt folglich auch am XXX bei der Ansitzdrückjagd auf Abruf bereit gestanden habe, durch die Erklärung des 1. Vorsitzenden der Schweisshundestation XXX, Herrn XXX, entkräftet, der gegenüber dem Antragsgegner in der E-Mail vom 08.12.2020 ( Ag 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.12.2020) angab, dass zu der streitgegenständlichen Ansitzdrückjagd keine Anmeldung bzw. Information vorlag. Insoweit hilft auch die Vorabinformation des Schweißhundeführers XXX nicht weiter, der wiederum erst von Herrn XXX benachrichtigt wird, wenn er gebraucht wird.

18 In diesem Zusammenhang ist auch die Stellungnahme des Kreisjägermeisters XXX vom 17.11.2020 unbeachtlich, da unzweifelhaft die von der Kleinen Münsterländerhündin des Antragstellers durchgeführte Vor- und Ansuche nicht die geforderte Nachsuche ersetzt.

19 Nach § 27 Abs. 1 LJagdG sind u.a. bei Drückjagden und bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LJagdG bestimmt die oberste Jagdbehörde die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit. Nach Satz 3 gilt ein Jagdhund als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
Die mitgeführten Hunde erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Es kommt nicht darauf an, dass diese Hunde andere nicht gleichgestellte Prüfungen absolviert haben, hervorragend und erfolgreich ausgebildet wurden, sich im ständigen Einsatz befinden oder ein hohes Ausbildungs- und Trainingsniveau haben.

20 Unwidersprochen durch den Antragssteller blieb die Feststellung des Antragsgegners,  dass bei der Ansitzdrückjagd am XXX neben dem Hund des Antragstellers nur ein im Sinne des § 27 LJagdG unbrauchbarer Labrador des Jagdausübungsberechtigten und Gastgebers Herrn XXX, ein unbrauchbarer Jack Russel Terrier des Herrn XXX und ein für die Nachsuche auf Schalenwild nicht verwendbarer und damit unbrauchbarer Kleiner Münsterländerrüde des Herr XXX zur Verfügung standen.

21 Dass es zu einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller gekommen ist, entlastet den Antragsteller im Hinblick auf die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit nicht. Auf den strafrechtlich fehlenden Ursachenzusammenhang der unterlassenen zeitlich rechtzeitigen fachlichen Nachsuche kommt es für die hiesige Entscheidung nicht an.

22 Die behauptete Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Mitpächter XXX vom 15.12.2020 unter dem Aktenzeichen 75025224-SCH ist ebenfalls nicht maßgeblich, da es insoweit um eine unterlassene Schwarzwildstreckenmeldung für das zweite Quartal 2020 ging und nicht um den hier streitigen Vorfall.

23 Auch dem Ausgang des Disziplinarverfahrens des XXX kommt keine weitergehende Bedeutung zu, da dieser Beschluss keine Bindungswirkung für den Antragsgegner hat. 

24 Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bis XXX Vizepräsident des Landesjagdverbandes war, stellt der Antragsgegner zu Recht fest, dass eigentlich zu erwarten ist, dass der Antragsteller die jagdrechtlichen Regelungen befolgt. Stattdessen hat er nicht nur gegen gesetzliche Pflichten aus § 23 und 27 LJagdG verstoßen, sondern – wie dieses Verfahren zeigt, in dem er sogar negiert, dass auf der Drückjagd überhaupt auch nur ein Tier angeschossen wurde – keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. 

25 Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auch unter Punkt 2 d des Bescheides vom Bescheides vom 11.11.2020 ausreichend begründet.
Zu Recht wird darauf abgestellt, dass im öffentlichen Interesse die sofortige Unterbindung der Jagdausübung durch eine den Geboten des Tierschutzes und der Wildhege zuwider handelnde und damit jagdrechtlich unzuverlässige Person Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers hat, als Jagdscheininhaber im Eigenjagdbezirk seiner Tochter, der er den Land- und Forstbetrieb übertragen hat und für das er das Jagdrecht ausübt und als Mitpächter von Eigenjagdbezirken der als Hobby betriebene Jagd (der Antragsteller ist 74 Jahre alt und unwidersprochen Pensionär) nachzugehen. Insoweit als ihm hiernach Verpflichtungen als Jagdausübungsberechtigter, Revierinhaber oder Mitpächter obliegen, kann er diese auf seine Mitpächter oder andere Jagdausübungsberechtigte übertragen oder andere Jäger damit beauftragen. Zu Recht geht der Antragsgegner ferner davon aus, dass es beim öffentlichen Interesse in Bezug auf den Jagdschein um
hohe Rechtsgüter geht, sodass die Anforderungen an eine Begründung des Sofortvollzugs weniger hoch sind und der Sofortvollzug bereits aus der Natur der Sache begründet ist.

26 Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Nr. II verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der im Bescheid aufgeführten Schusswaffen nebst Munition in Gestalt der Waffenbesitzkarten Nr. XXX, XXX und XXX/XX und des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) Nr. XXX mangels persönlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers gerichtet ist.

27 Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sofort wirksam werden zu lassen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr gegeben sind, also die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder die persönliche Eignung (§ 6) fehlt.

28 Nach § 80 Abs. 5 iVm § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann in diesen Fällen des gesetzlichen Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung angeordnet werden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 -). In diese sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt – wie  hier – ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG) vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die
Rechtmäßigkeit doch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage bzw. das Widerspruchsverfahren im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage bzw. des Widerspruches gegenüber zu stellen sind.

29 Vorliegend ist auch der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis offensichtlich rechtmäßig. 

30 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 WaffG die mangelnde Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und das fehlende Bedürfnis nach § 8 WaffG. 

31 Dem Antragsteller dürfte nach summarischer Prüfung das waffenrechtliche Bedürfnis nach § 8 BJagdG fehlen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann zwar grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bestehen
(siehe § 13 WaffG). Da die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter  Anordnung der sofortigen Vollziehung - nach dem zuvor Gesagten – aber offensichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug hinreichend begründet ist, ist das waffenrechtliche Bedürfnis entfallen. Anhaltspunkte für ein anderes Bedürfnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

32 Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben. Es muss sich um Verstöße der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG abschließend aufgeführten Gesetze handeln, die nicht zwingend strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Natur sein müssen, soweit der Verstoß wiederholt oder gröblich ist. Hierunter fallen daher nicht „nur“ auch bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes (so die bisher vorläufige Rechtsauffassung der Berichterstatterin laut Hinweis vom 01.12.2020), sondern auf diese Weise können auch nichtsanktionierte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet
des Bundesjagdgesetzes in der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden (Gunther/Dietrich/Gade, WaffG, 2. Auflage, Rn. 31 unter Verweis auf BT-Drs. 14/8886, S. 110), soweit sie einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz darstellen.

33 Als gröbliche Verstöße sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG BJagdG schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit abzunehmen. Ein Jäger handelt weidgerecht, wenn er die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze und Regeln über die Ausübung der Jagd, zum Schutz des Wildes und der Natur und zur Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes beachtet. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten (in Bezug auf die in § 22a BJagdG normierte Pflicht zur Nachsuche, vgl. Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Auflage 2019, § 17 Rn. 50). Insoweit sehen die §§ 38 bis 39 BJagdG zwar keine Sanktionen bei der Nichtbefolgung der nach § 22a BJagdG gebotenen Nothilfe vor. Deren Unterlassung stellt im allgemeinen aber einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit dar, der nicht nur die Versagung oder Entziehung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 BJagdG zulässt (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BjagdG, § 22a Rn. 11), sondern auch als ein gröblicher Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1c WaffG zu werten ist, da es sich dem Antragsteller als verantwortlichem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd bereits am XXX gegen 17.00 Uhr geradezu hätte aufdrängen müssen, dass er unverzüglich ein Nachsuchengespann für den Folgetag hätte organisieren müssen. Diese Verpflichtung beruht zwar „nur“ auf jagdrechtlichen Grundsätzen, rechtfertigt aber gleichwohl auch die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit, weil dem Antragsteller die Nutzung von Waffen durch das Krankschießen und die nicht zeitnah fachgerechte Nachsuche, also der jagdrechtlich nicht sachgerechte Umgang mit der Waffe, als verantwortlicher Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd zuzurechnen ist.

34 Des Weiteren dürfte auch ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflichtungen des Bundjagdgesetzes anzunehmen sein, da der Antragsteller selbst angibt, sowohl vor als auch nach dem hier streitigen Vorfall seine Kleine Münsterländerhündin für schwierige Nachsuchen, insbesondere auf Schalenwild, einzusetzen.

35 Angesichts dieser Sachlage sind auch waffenrechtlich besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

36 Die übrigen Anordnungen erweisen sich nach dem oben Gesagten ebenfalls als rechtmäßig und sind von der Behörde in Nr. VII des Bescheides auch in Bezug auf die Nrn. IV und V des Bescheides mit Sofortvollzug versehen worden.

37 Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 WaffG in Nr. IV ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 52 Rn. 12).

38 Auch die weiteren vorgenommenen Anordnungen in dem angefochtenen Bescheiden vom 11.11.2020 in Nr. V sind voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner sein Ermessen nach § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG, wonach die Behörde anordnen kann, dass jemand binnen angemessener Frist seine Waffen und Munition unbrauchbar macht oder diese einem Berechtigten überlässt, wenn diese aufgrund einer Erlaubnis erworben worden sind, welche widerrufen wurde, voraussichtlich rechtmäßig ausgeübt.
39 Die weiterhin angedrohte Sicherstellung des Jagdscheines und der Waffen nebst Munition bei Nichtüberlassen oder des Verzichts der Unbrauchbarmachung in Nr. VI richtet sich nach § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG. Demnach besteht für die Behörde nach der nicht genutzten Wahlmöglichkeit aus § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG die Möglichkeit der Sicherstellung und Verwertung. 

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