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Unterlassen fachgerechter Nachsuche mit brauchbaren Jagdhunden - Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit - Einziehung des Jagdscheins und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Pudelpointer - Kluger Jagd- und Wasser-Fan

von Dr. jur Thomas Paul

Ein bereits im Dezember vergangenen Jahres ergangener Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 B 11/20 vom 22.12.2020) scheint im Netz derzeit für große Unruhe zu sorgen. Worum ging es in dieser Sache?

Ein Jagdleiter hatte in Schleswig-Holstein eine revierübergreifende Ansitzdrückjagd organisiert. Nachdem ihm gegen 17h des Jagdtages mitgeteilt worden war, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden sei, nahm er wegen der hereinbrechenden Dunkelheit erst am Folgetag die Nachsuche mit seiner Kleinen Münsterländerhündin auf, die leider erfolglos blieb. Die Hündin stammte zwar aus einer leistungsgeprüften Zucht und der Jagdleiter konnte eine Zensurentafel für die Verbandsjugendprüfung vorlegen, nicht aber einen Beleg für die gesetzlich geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung. Der Jagdleiter hatte es auch versäumt, das Überwechseln des krankgeschossenen Wilds den Jagdausübungs-berechtigten des Nachbarreviers unverzüglich anzuzeigen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass tatsächlich noch ein weiteres Stück Schwarzwild laufkrank geschossen worden war, welches aufgrund der verspätet eingeleiteten Nachsuche erst an einem der Folgetage von einem spezialisierten Nachsuchengespann gefunden und erlöst werden konnte. Das erstgenannte Stück wurde nie gefunden.

Daraufhin wurden der Jagdschein des Jagdleiters für ungültig erklärt und eingezogen und seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen; gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug angeordnet. Der Jagdleiter legte Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Mit seinem Antrag an das Verwaltungsgericht begehrte der Jagdleiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Jagdleiter gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Denn weder die eingesetzte Kleine Münsterländerhündin noch sonstige verfügbare Hunde hätten eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch in Frage, ob eine Verbandsstöberprüfung als Brauchbarkeitsnachweis für einen geeigneten Fährtenhund im Rahmen der Nachsuche ausreichend sei. Die Einlassung des Jagdleiters, er habe seine Hündin bereits in der Vergangenheit für schwierige Nachsuchen eingesetzt, ersetzte nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche Brauchbarkeitsprüfung, sondern belege vielmehr, dass der Jagdleiter offenbar wiederholt gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Schließlich verwarf das Gericht auch die Einlassung des Jagdleiters, ein anerkanntes Nachsuchengespann habe ständig auf Abruf bereitgestanden, da sich herausgestellt habe, dass dieses Nachsuchengespann von der Ansitzdrückjagd überhaupt nicht informiert gewesen sei. Insgesamt bewertete das Gericht das Verhalten des Jagdleiters als wiederholte und grobe Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit, welche die Einziehung des Jagdscheins und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigten.

Der Beschluss erging in einem sogenannten summarischen Verfahren, in welchem vor dem Hauptsacheverfahren geprüft wird, ob der angefochtene Bescheid der Behörde offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Das Gericht entschied auf letzteres, was jedoch nicht bedeutet, dass im Hauptsacheverfahren kein anderslautendes Urteil ergehen könnte.

Trotz der vorgenannten Unwägbarkeit sind Jagdleiter gut beraten, wenn sie vor jeder Bewegungsjagd sicherstellen, dass brauchbare Jagdhunde auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Hierzu muss ein anerkanntes Nachsuchengespann, dessen Verfügbarkeit zuvor abgeklärt wurde, für Kontroll- und Nachsuchen zeitnah bereitstehen. Sollen andere Jagdhunde eingesetzt werden, sollten diese nicht nur zeitgerecht tatsächlich verfügbar sein, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung für den konkreten Einsatzbereich bestanden haben, d.h. etwa bei Drückjagden auf Schwarzwild eine Brauchbarkeitsprüfung für die Nachsuche auf Schalenwild. Die vom Jagdleiter im vorliegenden Fall vorgelegten schriftlichen Nachweise (die erst nach der Drückjagd eingeholt wurden) reichten dem Gericht nicht aus, da sie offenbar nicht die konkrete Einsatzbereitschaft belegten. Das galt auch für das anerkannte Nachsuchengespann, welches offenbar nur grundsätzlich zur Verfügung stand, von der konkreten Drückjagd jedoch nicht informiert worden war.

(Rechtsanwalt Dr. Thomas Paul)

Der vorgenannte Beschluss sowie weitere Entscheidungen deutscher Gerichte zu den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit sind Gegenstand einer aktuellen Studie am Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der Universität für Bodenkultur (BOKU) in Wien. Teil dieser Studie ist auch eine Umfrage unter der Jägerschaft zum Thema Weidgerechtigkeit, die Sie hier finden: https://forms.gle/4mVcieTq6zPgHyHb9.

Unter den Teilnehmern an der Befragung werden 5 Einkaufsgutscheine für Jagdartikel im Wert von je € 100 ausgelost. Die geschätzte Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 12 – 15 Minuten. Nach Abschluss der Studie, voraussichtlich im 4. Quartal 2022, kann diese von der homepage des o.g. Instituts (www.jagdwirt.at) aus dem Bereich Abschlussarbeiten heruntergeladen werden. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird jedoch bereits zuvor an dieser Stelle veröffentlicht werden.

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