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Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Stefan Fügner

Stefan Fügner

Mitbegründer des Deutschen Jagdportals - mehr über Stefan unter TEAM

Dass sich ein Hund im fortgeschrittenen Alter schwer tut, noch etwas zu lernen, weil die Konzentration nachläßt, liegt in der Natur der Sache. Wir kennen es auch beim Menschen; viele Dinge haben sich über die Jahre eingebrannt, der Psychologen nennen es Paradigmenwechsel, wenn hier eine Therapie erfolg haben soll.

Doch einem extrem passionierten Drahthaar den Gehorsam am Wild beizubringen, der vorher ausschließlich zur Raubwildbejagung eingesetzt war, ist eine ganz andere Herausforderung. Zudem fehlte Bruno durch seine jahrelange Zwingerhaltung jede Form der Führerbindung. Als er mir in der ersten Woche abends beim Ausladen aus dem Auto beim Anleinen über die Schulter sprang und binnen Sekunden über die Straße rannte, um eine der vielen Katzen zu fangen, die er immer aus dem Auto beobachtet hatte, wußte ich, dass man ihn zum "Catkiller" ausgebildet hatte. Dies wäre weiter nicht schlimm, leider waren Gehorsam und Führerbindung - wenn überhaupt- nur freagmentartig vorhanden.

Die entscheidende Aufgabe als Hundeführer in der Umkonditionierung  besteht nun darin, den Reflex des Hundes, bei Anblick von Wild sekundenschnell ohne Kommando loszupreschen, um dem Wild habhaft zu werden, in den Reflex des Gehorsams umzuwandeln. Oder anders ausgedrückt:

Beim Anblick von flüchtendem Wild oder bei der Aufnahme der frischen Witterung gilt der bedingungslose Gehorsam und nicht mehr die Hatz! 

Während eines Übungsnachmittags habe ich das Trainieren des Gehorsams am Wild im 1. Schritt einmal in einem Video festgehalten. Ein Tal im Hessenforst mit einer großflächigen Naturverjüngung ist ein Magnet für alles Schalenwild. Wegen der vielen verschiedenen Baumarten in der Naturverjüngung nenne ich es Försterparadies. Der hangaufwärts wehende Wind bläst ständig frische Witterung auf den Waldweg. Die noch wenig gearbeitete Magyar Viszlarhündin zeigt mit ihrer extremen Unruhe, dass  einem untrainierten Hund schon die frische Witterung des in der Nähe stehenden Wildes größte Schwierigkeiten beim Gehorsam bereitet.

 

 

 

 

 

Unterlassen fachgerechter Nachsuche mit brauchbaren Jagdhunden - Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit - Einziehung des Jagdscheins und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Pudelpointer - Kluger Jagd- und Wasser-Fan

von Dr. jur Thomas Paul

Ein bereits im Dezember vergangenen Jahres ergangener Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 B 11/20 vom 22.12.2020) scheint im Netz derzeit für große Unruhe zu sorgen. Worum ging es in dieser Sache?

Ein Jagdleiter hatte in Schleswig-Holstein eine revierübergreifende Ansitzdrückjagd organisiert. Nachdem ihm gegen 17h des Jagdtages mitgeteilt worden war, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden sei, nahm er wegen der hereinbrechenden Dunkelheit erst am Folgetag die Nachsuche mit seiner Kleinen Münsterländerhündin auf, die leider erfolglos blieb. Die Hündin stammte zwar aus einer leistungsgeprüften Zucht und der Jagdleiter konnte eine Zensurentafel für die Verbandsjugendprüfung vorlegen, nicht aber einen Beleg für die gesetzlich geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung. Der Jagdleiter hatte es auch versäumt, das Überwechseln des krankgeschossenen Wilds den Jagdausübungs-berechtigten des Nachbarreviers unverzüglich anzuzeigen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass tatsächlich noch ein weiteres Stück Schwarzwild laufkrank geschossen worden war, welches aufgrund der verspätet eingeleiteten Nachsuche erst an einem der Folgetage von einem spezialisierten Nachsuchengespann gefunden und erlöst werden konnte. Das erstgenannte Stück wurde nie gefunden.

Daraufhin wurden der Jagdschein des Jagdleiters für ungültig erklärt und eingezogen und seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen; gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug angeordnet. Der Jagdleiter legte Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Mit seinem Antrag an das Verwaltungsgericht begehrte der Jagdleiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Jagdleiter gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Denn weder die eingesetzte Kleine Münsterländerhündin noch sonstige verfügbare Hunde hätten eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch in Frage, ob eine Verbandsstöberprüfung als Brauchbarkeitsnachweis für einen geeigneten Fährtenhund im Rahmen der Nachsuche ausreichend sei. Die Einlassung des Jagdleiters, er habe seine Hündin bereits in der Vergangenheit für schwierige Nachsuchen eingesetzt, ersetzte nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche Brauchbarkeitsprüfung, sondern belege vielmehr, dass der Jagdleiter offenbar wiederholt gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Schließlich verwarf das Gericht auch die Einlassung des Jagdleiters, ein anerkanntes Nachsuchengespann habe ständig auf Abruf bereitgestanden, da sich herausgestellt habe, dass dieses Nachsuchengespann von der Ansitzdrückjagd überhaupt nicht informiert gewesen sei. Insgesamt bewertete das Gericht das Verhalten des Jagdleiters als wiederholte und grobe Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit, welche die Einziehung des Jagdscheins und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigten.

Der Beschluss erging in einem sogenannten summarischen Verfahren, in welchem vor dem Hauptsacheverfahren geprüft wird, ob der angefochtene Bescheid der Behörde offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Das Gericht entschied auf letzteres, was jedoch nicht bedeutet, dass im Hauptsacheverfahren kein anderslautendes Urteil ergehen könnte.

Trotz der vorgenannten Unwägbarkeit sind Jagdleiter gut beraten, wenn sie vor jeder Bewegungsjagd sicherstellen, dass brauchbare Jagdhunde auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Hierzu muss ein anerkanntes Nachsuchengespann, dessen Verfügbarkeit zuvor abgeklärt wurde, für Kontroll- und Nachsuchen zeitnah bereitstehen. Sollen andere Jagdhunde eingesetzt werden, sollten diese nicht nur zeitgerecht tatsächlich verfügbar sein, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung für den konkreten Einsatzbereich bestanden haben, d.h. etwa bei Drückjagden auf Schwarzwild eine Brauchbarkeitsprüfung für die Nachsuche auf Schalenwild. Die vom Jagdleiter im vorliegenden Fall vorgelegten schriftlichen Nachweise (die erst nach der Drückjagd eingeholt wurden) reichten dem Gericht nicht aus, da sie offenbar nicht die konkrete Einsatzbereitschaft belegten. Das galt auch für das anerkannte Nachsuchengespann, welches offenbar nur grundsätzlich zur Verfügung stand, von der konkreten Drückjagd jedoch nicht informiert worden war.

(Rechtsanwalt Dr. Thomas Paul)

Der vorgenannte Beschluss sowie weitere Entscheidungen deutscher Gerichte zu den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit sind Gegenstand einer aktuellen Studie am Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der Universität für Bodenkultur (BOKU) in Wien. Teil dieser Studie ist auch eine Umfrage unter der Jägerschaft zum Thema Weidgerechtigkeit, die Sie hier finden: https://forms.gle/4mVcieTq6zPgHyHb9.

Unter den Teilnehmern an der Befragung werden 5 Einkaufsgutscheine für Jagdartikel im Wert von je € 100 ausgelost. Die geschätzte Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 12 – 15 Minuten. Nach Abschluss der Studie, voraussichtlich im 4. Quartal 2022, kann diese von der homepage des o.g. Instituts (www.jagdwirt.at) aus dem Bereich Abschlussarbeiten heruntergeladen werden. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird jedoch bereits zuvor an dieser Stelle veröffentlicht werden.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember  2020 – 7 B 11/20 –, juris

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Die Entscheidung in voller Länge

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer
Entscheidungsdatum: 22.12.2020
Aktenzeichen: 7 B 11/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1222.7B11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:  Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 17 BJagdG, § 18 BJagdG, § 22a BJagdG, § 27 BJagdG

Zitiervorschlag: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember
2020 – 7 B 11/20 –, juris
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter
Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Orientierungssatz
1. Eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Jagdleiter es unterlässt, bei einer Ansitzdrückjagd brauchbare Jagdhunde zu organisieren, nachdem er Kenntnis von mindestens einem krankgeschossenen Jagdwild erhalten hat, und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild vereitelt hat.(Rn.9)(Rn.10)Ein solcher Verstoß ist in der Regel gröblich, wenn ein getroffenes Tier aufgrund
der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst später gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte die Gesellschaftsjagd ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt  nicht hätte durchgeführt werden dürfen.(Rn.11)

2. Ein jagdrechtlicher Verstoß liegt auch dann vor, wenn es der Jagdleiter unterlässt, bei anderen erforderlichen, schwierigen Nachsuchen, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche brauchbaren Jagdhund einzusetzen, sondern solche Nachsuchen mit einem unbrauchbaren Hund vorgenommen hat.(Rn.14)

3. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu zählt auch das fehlende Bedürfnis.(Rn.30) Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines bestehen.
Dieses kann aber entfallen, wenn eine Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist, die offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.31)

4. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes begehen. Dass diese nicht sanktioniert wurden, ist in der Regel unerheblich. Der Verstoß muss lediglich wiederholt oder gröblich erfolgt sein.(Rn.32)Als gröbliche Verstöße sind insbesondere schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit
anzunehmen. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und  bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten.(Rn.33)

Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.625 € festgesetzt.

Gründe
1 Der Antragsteller wehrt sich u.a. gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines und gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
2 Sein Antrag, 

3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 13.11.2020 gegen den Bescheid vom 11.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4 bleibt ohne Erfolg. 

5 Hinsichtlich der mit Sofortvollzug versehenen Ungültigerklärung und der Einziehung des Jagdscheines durch Nr. I und VI des Bescheides vom 11.11.2020 kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

6 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f).

7 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da sich die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Sofortvollzugsbegründung nicht zu beanstanden ist.

8 Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 iVm § 17 BJagdG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekannt werden. Dabei ist der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BJagdG in der Regel solchen Personen zu versagen, die wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

9 Vorliegend hat es der Antragsteller als Jagdleiter einer revierübergreifenden Ansitzdrückjagd in den Jagdrevieren XXX und XXX bei dieser Drückjagd, die am XXX stattgefunden hat, auch seine eigene Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt, unterlassen, brauchbare Jagdhunde spätestens am XXX gegen 17.00 Uhr, nämlich nachdem er in seiner Funktion als Jagdleiter der Jagdgesellschaft Kenntnis erhalten hat, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden war, zumindest für den Folgetag zu organisieren und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild (so die Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid vom 29.06.2020) vereitelt hat, wodurch er der Verpflichtung nach § 22a Satz 1, 1. HS BJagdG zuwider gehandelt hat, nach der, um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, dieses unverzüglich zu erlegen ist.

10 Dies stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 LJagdG dar, der regelt, dass bei einer Drückjagd für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde (d.h. Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben oder Hunde, die als Fährtenhunde anerkannt sind) in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden sind, sodass eine fachgerechte Nachsuche i. S. von § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LJagdG von vornherein nicht möglich war.

11 Dieser Verstoß war auch gröblich, da nach den Feststellungen der Behörde ein getroffenes Tier aufgrund der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst am XXX gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte und weil vor diesem Hintergrund die Gesellschaftsjagd vom XXX  ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zumindest hätte auf dieser Drückjagd unter der Verantwortung des Antragsstellers als Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd ein anerkanntes Nachsuchengespann auf Abruf in der Nähe vorgehalten werden oder am XXX nach Kenntniserhalt von den Krankschüssen jedenfalls für den Folgetag organisiert werden müssen.

12 Zu Recht geht der Antragsgegner auch davon aus, dass sich der Antragsteller trotz seiner Eigenschaft als Jagdleiter in bedenkenloser Weise über diese zudem nach § 37 Abs. 1 Nr. 14 und 19 LJagdG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro bußgeldbewehrten Vorschriften des § 23 Abs. 1 und § 27 LJagdG hinweggesetzt hat, da er, obwohl sich die Notwendigkeit einer fachgerechten Nachsuche spätestens am Abend des XXX gegen 17.00 Uhr förmlich aufdrängte, sich nicht unverzüglich um eine fachgerechte Nachsuche nach § 23 Abs. 1 LJagdG bemüht hat, sondern wegen hereinbrechender Dunkelheit, zunächst am frühen Morgen des XXX versucht hat, die krankgeschossenen Tiere mit seiner (aus einer leistungsgeprüften Zucht stammenden) reinrassigen Kleinen Münsterländerhündin zu finden, was nicht nur deshalb erfolglos blieb, weil für den angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX keine Wildfolgevereinbarung nach § 23 Abs. 4 LJagdG bestand und der Antragsteller folglich kein Betretungsrecht hatte, sondern auch, weil es sich bei der Hündin nicht um einen brauchbaren Jagdhund i.S. des § 27Abs. 1 LJagdG handelt . Auch ist der Antragsteller insoweit entgegen § 23 Abs. 2 Ziffer 1 LJagdG seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Überwechseln der krankgeschossenen Tiere in den benachbarten Jagdbezirk XXX den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten sowie den von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirken unverzüglich anzuzeigen.

13 Nach den Ausführungen des Antragstellers hat anschließend Herr XXX, der Gastgeber der Gesellschaftsjagd, am XXX gegen 10.00 Uhr, damit begonnen, die Bereitstellung eines spezialisierten Nachsuchengespanns abzuklären. Bis 16.00 Uhr war an diesem Tag ein Nachsuchengespann der Schweißhundestation A-Stadt nicht verfügbar. Am XXX war die durchgeführte Suche erfolglos, weil sich ein Tier in einen Schilfgürtel eingeschoben hatte und die zweite Spur nicht zu finden war. Erst am XXX gelang es einem anderen Nachsuchengespann nach intensiver Suche zumindest eine der krankgeschossenen Sauen im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX im Bereich „XXX“ mit einem Laufschuss aufzuspüren und von ihren Qualen zu erlösen. Aufgrund des deutlich verspäteten weidgerechten Handelns des Antragstellers lastet der Antragsgegner dem Antragsteller auch zu Recht ein sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Fehlverhalten an, sodass eine Ausnahme vom Regelfall nicht vorliegt, denn bei Information der Schweißhundestation A-Stadt waren seit dem Anschuss bereits mindestens 19,5 Stunden verstrichen.

14 Zu Recht geht der Antragsgegner auch von einem wiederholten Verstoß aus, denn der Antragsteller hat eingeräumt, dass er auch bei anderen erforderlichen – schwierigen – Nachsuchen sowohl vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall als auch danach, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche nach § 27 Abs. 1 LJagdG brauchbaren Jagdhund eingesetzt hat, sondern solche Nachsuchen mit seiner Kleinen Münsterländerhündin vorgenommen hat, obwohl § 27 Abs. 1 Satz 1 LJagdG auch bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde voraussetzt.
Auch angesichts dieser Sachlage sind besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

15 Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller nicht ernstlich davon ausgehen kann, dass die von ihm behauptete Brauchbarkeit durch wiederholte Ausübung der Nachsuche sowie der Vorlage einer Stammtafel und einer Zensurtafel für die Verbandsjugendprüfung der gesetzlich geforderten Brauchbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3  LJagdG gleichgestellt ist.

16 Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 03.12.2020 seinen Vortrag zur Brauchbarkeit der Kleinen Münsterländerhündin weiter vertieft, sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, die geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung zu ersetzen. Ferner wird die Einlassung des Antragstellers, am XXX habe mit dem Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, ein geprüfter brauchbarer Jagdhund zur Verfügung gestanden, durch das vorgelegte Schreiben vom 02.12.2020 (Anlage AST 9 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 03.12.2020) nicht hinreichend gestützt, da sich daraus die konkrete Einsatzbereitschaft nicht ergibt und offensichtlich dieser Hund ja auch am XXX nicht als solcher verwendet worden ist. Dasselbe gilt für den Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, für den zusätzlich fraglich ist, ob er mit der sog. Verbandsstöberprüfung mit einem anerkannten Fährtenhund gemäß § 23 Abs. 3 LJagdG vergleichbar ist.

17 Des Weiteren wird die Einlassung des Antragstellers, dass mit der Schweißhundestation A-Stadt eine Absprache mit dem Inhalt bestanden habe, dass diese „ständig“ auf Abruf bereit sei und die Konkretisierung im Schriftsatz vom 20.12.2020 dahingehend, dass er Herrn XXX immer „nach gewissenhafter Sondierung der Lage“ für eine Nachsuche einschalte und die Schweißhundestation A-Stadt folglich auch am XXX bei der Ansitzdrückjagd auf Abruf bereit gestanden habe, durch die Erklärung des 1. Vorsitzenden der Schweisshundestation XXX, Herrn XXX, entkräftet, der gegenüber dem Antragsgegner in der E-Mail vom 08.12.2020 ( Ag 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.12.2020) angab, dass zu der streitgegenständlichen Ansitzdrückjagd keine Anmeldung bzw. Information vorlag. Insoweit hilft auch die Vorabinformation des Schweißhundeführers XXX nicht weiter, der wiederum erst von Herrn XXX benachrichtigt wird, wenn er gebraucht wird.

18 In diesem Zusammenhang ist auch die Stellungnahme des Kreisjägermeisters XXX vom 17.11.2020 unbeachtlich, da unzweifelhaft die von der Kleinen Münsterländerhündin des Antragstellers durchgeführte Vor- und Ansuche nicht die geforderte Nachsuche ersetzt.

19 Nach § 27 Abs. 1 LJagdG sind u.a. bei Drückjagden und bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LJagdG bestimmt die oberste Jagdbehörde die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit. Nach Satz 3 gilt ein Jagdhund als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
Die mitgeführten Hunde erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Es kommt nicht darauf an, dass diese Hunde andere nicht gleichgestellte Prüfungen absolviert haben, hervorragend und erfolgreich ausgebildet wurden, sich im ständigen Einsatz befinden oder ein hohes Ausbildungs- und Trainingsniveau haben.

20 Unwidersprochen durch den Antragssteller blieb die Feststellung des Antragsgegners,  dass bei der Ansitzdrückjagd am XXX neben dem Hund des Antragstellers nur ein im Sinne des § 27 LJagdG unbrauchbarer Labrador des Jagdausübungsberechtigten und Gastgebers Herrn XXX, ein unbrauchbarer Jack Russel Terrier des Herrn XXX und ein für die Nachsuche auf Schalenwild nicht verwendbarer und damit unbrauchbarer Kleiner Münsterländerrüde des Herr XXX zur Verfügung standen.

21 Dass es zu einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller gekommen ist, entlastet den Antragsteller im Hinblick auf die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit nicht. Auf den strafrechtlich fehlenden Ursachenzusammenhang der unterlassenen zeitlich rechtzeitigen fachlichen Nachsuche kommt es für die hiesige Entscheidung nicht an.

22 Die behauptete Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Mitpächter XXX vom 15.12.2020 unter dem Aktenzeichen 75025224-SCH ist ebenfalls nicht maßgeblich, da es insoweit um eine unterlassene Schwarzwildstreckenmeldung für das zweite Quartal 2020 ging und nicht um den hier streitigen Vorfall.

23 Auch dem Ausgang des Disziplinarverfahrens des XXX kommt keine weitergehende Bedeutung zu, da dieser Beschluss keine Bindungswirkung für den Antragsgegner hat. 

24 Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bis XXX Vizepräsident des Landesjagdverbandes war, stellt der Antragsgegner zu Recht fest, dass eigentlich zu erwarten ist, dass der Antragsteller die jagdrechtlichen Regelungen befolgt. Stattdessen hat er nicht nur gegen gesetzliche Pflichten aus § 23 und 27 LJagdG verstoßen, sondern – wie dieses Verfahren zeigt, in dem er sogar negiert, dass auf der Drückjagd überhaupt auch nur ein Tier angeschossen wurde – keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. 

25 Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auch unter Punkt 2 d des Bescheides vom Bescheides vom 11.11.2020 ausreichend begründet.
Zu Recht wird darauf abgestellt, dass im öffentlichen Interesse die sofortige Unterbindung der Jagdausübung durch eine den Geboten des Tierschutzes und der Wildhege zuwider handelnde und damit jagdrechtlich unzuverlässige Person Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers hat, als Jagdscheininhaber im Eigenjagdbezirk seiner Tochter, der er den Land- und Forstbetrieb übertragen hat und für das er das Jagdrecht ausübt und als Mitpächter von Eigenjagdbezirken der als Hobby betriebene Jagd (der Antragsteller ist 74 Jahre alt und unwidersprochen Pensionär) nachzugehen. Insoweit als ihm hiernach Verpflichtungen als Jagdausübungsberechtigter, Revierinhaber oder Mitpächter obliegen, kann er diese auf seine Mitpächter oder andere Jagdausübungsberechtigte übertragen oder andere Jäger damit beauftragen. Zu Recht geht der Antragsgegner ferner davon aus, dass es beim öffentlichen Interesse in Bezug auf den Jagdschein um
hohe Rechtsgüter geht, sodass die Anforderungen an eine Begründung des Sofortvollzugs weniger hoch sind und der Sofortvollzug bereits aus der Natur der Sache begründet ist.

26 Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Nr. II verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der im Bescheid aufgeführten Schusswaffen nebst Munition in Gestalt der Waffenbesitzkarten Nr. XXX, XXX und XXX/XX und des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) Nr. XXX mangels persönlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers gerichtet ist.

27 Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sofort wirksam werden zu lassen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr gegeben sind, also die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder die persönliche Eignung (§ 6) fehlt.

28 Nach § 80 Abs. 5 iVm § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann in diesen Fällen des gesetzlichen Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung angeordnet werden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 -). In diese sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt – wie  hier – ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG) vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die
Rechtmäßigkeit doch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage bzw. das Widerspruchsverfahren im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage bzw. des Widerspruches gegenüber zu stellen sind.

29 Vorliegend ist auch der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis offensichtlich rechtmäßig. 

30 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 WaffG die mangelnde Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und das fehlende Bedürfnis nach § 8 WaffG. 

31 Dem Antragsteller dürfte nach summarischer Prüfung das waffenrechtliche Bedürfnis nach § 8 BJagdG fehlen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann zwar grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bestehen
(siehe § 13 WaffG). Da die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter  Anordnung der sofortigen Vollziehung - nach dem zuvor Gesagten – aber offensichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug hinreichend begründet ist, ist das waffenrechtliche Bedürfnis entfallen. Anhaltspunkte für ein anderes Bedürfnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

32 Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben. Es muss sich um Verstöße der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG abschließend aufgeführten Gesetze handeln, die nicht zwingend strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Natur sein müssen, soweit der Verstoß wiederholt oder gröblich ist. Hierunter fallen daher nicht „nur“ auch bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes (so die bisher vorläufige Rechtsauffassung der Berichterstatterin laut Hinweis vom 01.12.2020), sondern auf diese Weise können auch nichtsanktionierte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet
des Bundesjagdgesetzes in der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden (Gunther/Dietrich/Gade, WaffG, 2. Auflage, Rn. 31 unter Verweis auf BT-Drs. 14/8886, S. 110), soweit sie einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz darstellen.

33 Als gröbliche Verstöße sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG BJagdG schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit abzunehmen. Ein Jäger handelt weidgerecht, wenn er die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze und Regeln über die Ausübung der Jagd, zum Schutz des Wildes und der Natur und zur Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes beachtet. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten (in Bezug auf die in § 22a BJagdG normierte Pflicht zur Nachsuche, vgl. Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Auflage 2019, § 17 Rn. 50). Insoweit sehen die §§ 38 bis 39 BJagdG zwar keine Sanktionen bei der Nichtbefolgung der nach § 22a BJagdG gebotenen Nothilfe vor. Deren Unterlassung stellt im allgemeinen aber einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit dar, der nicht nur die Versagung oder Entziehung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 BJagdG zulässt (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BjagdG, § 22a Rn. 11), sondern auch als ein gröblicher Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1c WaffG zu werten ist, da es sich dem Antragsteller als verantwortlichem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd bereits am XXX gegen 17.00 Uhr geradezu hätte aufdrängen müssen, dass er unverzüglich ein Nachsuchengespann für den Folgetag hätte organisieren müssen. Diese Verpflichtung beruht zwar „nur“ auf jagdrechtlichen Grundsätzen, rechtfertigt aber gleichwohl auch die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit, weil dem Antragsteller die Nutzung von Waffen durch das Krankschießen und die nicht zeitnah fachgerechte Nachsuche, also der jagdrechtlich nicht sachgerechte Umgang mit der Waffe, als verantwortlicher Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd zuzurechnen ist.

34 Des Weiteren dürfte auch ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflichtungen des Bundjagdgesetzes anzunehmen sein, da der Antragsteller selbst angibt, sowohl vor als auch nach dem hier streitigen Vorfall seine Kleine Münsterländerhündin für schwierige Nachsuchen, insbesondere auf Schalenwild, einzusetzen.

35 Angesichts dieser Sachlage sind auch waffenrechtlich besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

36 Die übrigen Anordnungen erweisen sich nach dem oben Gesagten ebenfalls als rechtmäßig und sind von der Behörde in Nr. VII des Bescheides auch in Bezug auf die Nrn. IV und V des Bescheides mit Sofortvollzug versehen worden.

37 Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 WaffG in Nr. IV ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 52 Rn. 12).

38 Auch die weiteren vorgenommenen Anordnungen in dem angefochtenen Bescheiden vom 11.11.2020 in Nr. V sind voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner sein Ermessen nach § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG, wonach die Behörde anordnen kann, dass jemand binnen angemessener Frist seine Waffen und Munition unbrauchbar macht oder diese einem Berechtigten überlässt, wenn diese aufgrund einer Erlaubnis erworben worden sind, welche widerrufen wurde, voraussichtlich rechtmäßig ausgeübt.
39 Die weiterhin angedrohte Sicherstellung des Jagdscheines und der Waffen nebst Munition bei Nichtüberlassen oder des Verzichts der Unbrauchbarmachung in Nr. VI richtet sich nach § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG. Demnach besteht für die Behörde nach der nicht genutzten Wahlmöglichkeit aus § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG die Möglichkeit der Sicherstellung und Verwertung. 

Freitag, 26 Februar 2021 21:34

Gehorsam am Wild in einem wildreichen Gebiet

Gehorsam

 

Montag, 22 Februar 2021 19:22

Die Regeln der Natur

1. Teil: Die Regeln der Natur - Die Auswirkungen auf das Seelenleben

Die Natur beantwortet all unsere Fragen - man spricht auch von den Regeln der Natur - ein Hund z.B. intellektualisiert nicht, er gibt sich seiner natürlichen Intelligenz und vor allem seinen Instinkten hin, um bestmöglich zu überleben - viele Mensch hingegen stehen sich auf Grund ihrer Neigung, die Dinge des Lebens zu intellektualisieren oft selbst im Wege.
Familienaufstellungen zeigen, wie selbst nachfolgende Generationen Schaden nehmen, wenn die Regeln nicht beachtet wurden. Der Mensch ist ein soziales Wesen, was sich mit den entsprechenden Regeln verbindet. Wenn diese Regeln der Natur missachtet werden, kann sich daraus u.a. eine ewige Suche entwickeln, die mit den verschiedensten Süchten in Zusammenhang gebracht wird. Man spricht auch von Sucht=Suche

wende
in den sand geschrieben
in das meer getaucht
in den wind gehaucht
mein ganzes sehnen
meine suche beschrieben
meine sucht erkannt
mich im nebel verrannt
mein halbes leben
in den regen geflüstert
in die sonne gelacht
einen bogen entfacht
mit neuen farben

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2. Teil: Die Regeln der Natur - "Back to the roots!"

Die Natur beantwortet all unsere Fragen. Das könnte auch heißen: "Back to the roots!" Und das könnte sich lohnen! Denn durch die Erkenntnis der biologischen Regeln der Natur, erfährt der Mensch eine notwendige Veränderung seiner selbst, und diese Veränderung kann sich im positiven Sinne auf alle Lebensbereiche übertragen.
Diese Überlegungen betreffen zudem den Umweltschutz. Insofern wird unser Leben in jeder Hinsicht von den Regeln der Natur bestimmt und von dem " überindividuell ererbten kollektiven Unbewussten" (C.G. Jung), der Erbmasse der Menschheitsgeschichte gesteuert. Dies, soweit man es zulässt. Andernfalls zerstört der Mensch sich selbst!

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3. Teil: Die Regeln der Natur - "Waldbaden" im Widerspruch

Die Natur beantwortet all unsere Fragen: Ein relativ neuer Trend ist insofern das sog. "Waldbaden" geworden, das allerdings Jäger und Heger im Sinne ihres Wildbestandes eher kritisch sehen dürften. Eine Trendbewegung entspricht ebenso wenig der Normalität wie manch andere Extreme.
Die Natur wird von „Wald badenden“ Menschen überschwemmt und das verunsicherte Wild aus seinen Beständen verdrängt, wodurch die Gefahr besteht, dass es flüchtig auf die Straßen läuft oder sich in Zäune verheddert, wo es qualvoll verendet.
Pflanzen, die dem Bestand des Waldes und der Äsung dienen, werden zertreten, und wie überall bleibt auch der entsprechende Müll zurück.
Die Achtsamkeit, die man niemandem absprechen möchte, würde zunächst einmal ein umfangreiches Wissen beinhalten, was nicht vorausgesetzt werden kann. Insofern muss für Mensch und Hund immer wieder darauf hingewiesen werden, das „Waldbaden“ nicht zu übertreiben und immer auf den Wegen zu bleiben.
Quer durch den Wald widerspricht also ebenso den Regeln der Natur, wie Menschenlawinen, die in „Waldbadekursen“ einem Trend folgen.
Das Modewort der „Nachhaltigkeit“ würde in diesem Fall die nachhaltige Zerstörung der Natur bedeuten. Der destruktive Kreislauf ist inzwischen jedem bekannt. So ist es auch der „Wald badende Mensch“, der diese Schäden letztendlich ausbaden muss.

Soweit meine persönliche Meinung, die erlaubt sei.

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Nachtrag: Als Jägerin und Hegerin beziehe ich mich gleichermaßen auf Arten- und Naturschutz, sowie auf die Gesetzgebung!

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Giselle Schwan

Autorin und Jagdhundeausbilderin aus Eurasburg

Tel.: 08179-8028
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www.hundeschule-ellbachguetl.de 

 

Jagdverpachtung Bayern

Der Thriller „WAF - Die Wolf Armee Fraktion“ von Stephan-Harald Voigt behandelt den Kampf um die Rückkehr der wilden Wölfe.
Der Wolf ist schützenswert – aber zu welchem Preis? Dieser Frage geht der Autor Stephan-Harald Voigt in seinem Roman nach. Sein Buch "WAF – Die Wolf Armee Fraktion" ist ab sofort im Buchhandel erhältlich. Voigt zeigt anschaulich, dass es im Artenschutz immer zwei Seiten zu beleuchten gilt.
Der zurückgekehrte Wolf als Spalter der Gemüter ist wieder Thema in der aktuellen Presse. Die Anzahl an Wolfssichtungen steigt und rückt durch die Berichterstattung weiter in den Fokus der Öffentlichkeit. Doch als nach der zunehmenden Anzahl von wölfischen Übergriffen auf Nutztiere auch Menschen zur Beute gehören, droht die Situation zu eskalieren. Die Protagonisten Marschall von Stammheim, ein Jäger und Rechtsanwalt, und der Tierschützer Wolfgang Teufel stehen sich unversöhnlich gegenüber. Teufel, der im Verlauf des Buches weitere militante Wolfsfreunde um sich schart, und von Stammheim, der keine Provokation der Tierschützer unterlässt. Autor Voigt spinnt eine Geschichte, an deren Ende Terrorismus und Mord stehen.

Auf die Frage nach seiner Schreibmotivation antwortet Autor Voigt:
„Mich faszinieren seit langem die Erzählungen vom Wolf in der Literatur. Nachdem er vor rund 150 Jahren ausgerottet wurde, ist der Wolf jetzt wieder da. Meines Erachten nach ist die Rückkehr der Wölfe ein großer Erfolg für den Artenschutz! Leider werden die Menschen, die vom politischen-aktuellen grünen Mainstream abweichen, Bedenken äußern, Weidetiere halten, Jagen und im Wald spazieren gehen wollen, als Populisten beschimpft und im Netz gehetzt. Ich bin für die Koexistenz zwischen Wolf und Mensch, vorausgesetzt die Interessen aller Betroffenen werden berücksichtigt. Es besteht Handlungsbedarf. Das Problem sind nicht die gerissenen Tiere, sondern die Angst vor mehr! Gerade in der letzten Zeit ist eine deutliche Zunahme radikaler Anti-Jagd-Aktionen im Rhein-Main-Gebiet feststellbar. Die Gegenwart zeigt auf, dass das Märchen vom bösen Wolf im urbanen Raum in naher Zukunft kein Mythos ist. Ich habe die Wolfs-, Jagd und Anti-Jagd Stimmung in einen Spannungsroman verpackt und hoffe auf diesem Wege die Interessen, sowohl der Wolfsbefürworter als auch der Wolfsgegner zu beleuchten.“

 

 

Jagdverpachtung Bayern

Zum Autor:

Der Autor Stephan-Harald Voigt lebt seit seiner Geburt in Hessen. Als ehemaliger Polizeibeamter ist er seit mehr als zwanzig Jahren für die Europäische Union tätig. Er ist ein passionierter Jäger und Naturfreund, der mit Spannung die Debatte um die Rückkehr der Wölfe ins Land verfolgt.

Verfügbar ist der Roman im Buchhandel unter der ISBN 978-3-7519-8556-7.

Kontakt: Stephan-Harald Voigt

Anmerkung des Autors.: WAF – Die Wolf Armee Fraktion

Das Portal KRIMINETZ listet das Buch mit den Tags: Spannungsthriller, Umwelt, Polizei- und Geheimdienst, V-Mann, radikaler Tierschutz, Jagd und Wolf.

Es geht um die Rückkehr der Wölfe ins Land. Der Wolf spaltet die Gesellschaft! Menschen sind Wolf-affin, sie lieben oder hassen den Wolf.

Neben dem Erstarken der deutschen Wolfspopulation ohne bundeseinheitliche Richtlinien, die der exponentiellen Zunahme gerecht werden, geht es im Buch auch um die Zunahme radikaler Tierschutzaktionen gegen Jäger und Angler, die Fleisch- und Pelzindustrie, Zoos und Tierparks, die Nutztierhaltung, das Fleischessen als Grundbedürfnis menschlicher Ernährung und gegen Diejenigen, die offen ihre Meinung zum Raubtier Wolf sagen.
Meldungen und Stimmungsbilder zum Wolf krachen fast täglich über die Medienlandschaft, dabei sind die Granateneinschläge des oft kontraproduktiven „Eisenbeton-Naturschutz“ nicht zu überhören!
Als ehemaliger Polizeibeamter, Natur- und Jagdfreund hatte ich mir ein schwieriges Projekt vorgenommen, nämlich ein Buch über Jäger, Jagdgegner, Polizisten und Verfassungsschützer im Kontext zum Wolf aufzuschreiben und in einen Thriller zu packen.
Resultierend aus der gegenwärtigen Protestkultur in Deutschland, vergleiche ich die Auswirkungen mit den Jahren 1982-1987 im Frankfurter Stadtwald an der Startbahn 18 West, als bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwei Polizisten ihr Leben verloren. Und danach war nichts mehr so wie es war!
Lassen wir uns die Jagd und unseren großen Beitrag zum Naturschutz nicht durch die Argumente des politisch aktuellen (grüngefärbten) Mainstream sukzessive wegnehmen und Grünkernlinge knabbern.
Die Rückkehr der Wölfe ist ein großer Erfolg für den Artenschutz, die Koexistenz zwischen Menschen und dem Wolf geht, vorausgesetzt die Interessen aller Betroffenen werden berücksichtigt.
Gemäß dem Slogan der Weidetierhalter Deutschland: „Wölfe fressen kein Gras!“ erzähle ich die bildreiche Geschichte, in der charakterstarke Personen (Jäger vs. Jagdgegner) im spannenden Plot auftreten, dabei die aus ihrer Sicht vertretbaren Argumente vertreten.
Konträr aus dem Blickwinkel der Landbevölkerung, den Weide- und Nutztierhaltern, den Jägern und den Förderern großer Verbände, deren Mitglieder Bio Radieschen auf dem Balkon ziehen und für die ein gerissenes Tier, so etwas wie ein wenig Kollateralschaden darstellt, da sie keinen Bezug zum Tier finden, während für die Anderen es persönlichen Schaden, Existenzangst und Leid bedeutet.
Fest steht, dass wir in Deutschland in einem die dichtbesiedelten Gebiete der Welt befinden, unsere Kulturlandschaft über viele Jahre gewachsen und die Weidehaltung für den Naturschutz unerlässlich ist. Getreu der Worte Stephen Kings: „Manchmal muss man durch ein Rohr aus Kacke kriechen, um als freier Mann aus der Erde rauszukommen“ , sollten wir Jäger keine Mühe scheuen, um auf unseren Beitrag zum Naturschutz öffentlich immer wieder hinzuweisen, diesen in klaren- und bildreichen Worten darzustellen und das Thema nicht den Jagdgegnern, Veganern und anderen Tierfreunden der großen Tierschutzverbände überlassen, die manchmal ihren Kanarienvogel lebenslange Käfighaft anbieten und den Vogel mit Bio Hirse füttern!
Und ganz ehrlich gesagt sind manche europäische Tierschutzaktionen einfach nur (zu) toll, der zufolge hätten englische Tierschützer eine Aktion gegen Kleingärtner gestartet. Sie verweisen auf die Tatsache, dass die Igel in England Alkoholprobleme hätten, die ganz klar auf das Schneckenwasser zurückzuführen wären. Das von den Gärtnern in kleine Schälchen gekippte Bier tötet nämlich nicht nur die Schnecken, es lockt die Igel an, die selbstgefällig das Schneckenbier austrinken und dann betrunken und ungeschützt im Garten ihren Rausch ausschlafen!

 

Leseprobe / Seite 124: 
Und wieder schlägt das Rudel in der Nähe der B276 auf einem Brachtaler Sportplatz zu. Als die Jugendkicker sich vor der Umkleidekabine treffen, entdecken sie das gerissene Reh. Oder zumindest das, was die Wölfe keine zehn Meter von der Eingangstür zur Umkleidekabine übriggelassen haben. Der herbeigerufene Jäger geht von einem frischen Wolfsriss aus. Proben werden an das Senckenberg-Institut geschickt. Die Analyse bestätigt den Verdacht. Das vom Fußballtrainer ins Internet gestellte Foto sorgt für Furore und heizt die laufende Debatte zum Wolf an. Die Foren zum und gegen den Wolf sind hoch frequentiert. Die Befürworter zur Rückkehr des Wolfes wie auch die Gegner polarisieren das Thema für sich, laut und deutlich und vor allem ohne die Erlaubnis für Zwischenrufe. Ein Jagdportal dokumentiert das Foto. Kieferknochen, eine fein abgenagte Wirbelsäule, Rippen und Fellreste. Kampfdackel postet aus Mühlheim am Main: »Das ist alles, was von einem übrig bleibt, wenn man mit dem Wolf spielt!« Und die Gegenseite wartet nicht: »Jägerdeppen abknallen, in die Grube und gut ist.« Dr. Marschall von Stammheim verurteilt alle unsachlichen Posts, die der Jagd- und die der Wolfsgegner. Aus unseligen Worten können böse Taten werden, befürchtet er. Der Rechtsanwalt weicht nicht von seiner Meinung ab, dass es demnächst zu Zusammenstößen zwischen Menschen und Wölfen kommt und dann wird sich das Zusammentreffen zwischen Menschen und Wolf bestimmt nicht wie das Knuddeln eines 125 Kuscheltieres anfühlen! Da wird irgendwann ein Mensch zu Schaden kommen. »Die Wölfe breiten sich schnell aus und haben die Scheu vor den Menschen verloren.« Mit diesem Satz geht er in die Vorträge und Diskussionen. Dagegen vertritt der NABU immer noch die Meinung, dass seit der Rückkehr der Wölfe nach Deutschland noch kein Mensch vom Wolf gebissen worden ist. Dr. Marschall von Stammheim hat versucht mit NABU-Verantwortlichen über die Ausbreitung der Wölfe in Deutschland ins Gespräch zu kommen. Die Möglichkeit, gefährliche Situationen für den Menschen zu beleuchten. Leider kommt es zu keinem Gespräch. Wolfsfreunde werfen dem Anwalt Panikmache auf hohem Niveau vor. »Sexualgestörte Person, die mit Minderwertigkeitsgefühlen und kleinen Genitalien Tiere tötet, um etwas zu spüren, müsst ihr ein schlaues Raubtier töten!« Darüber lacht er nur. Er steht auf der Gewinnerseite im Leben und manche Menschen beneiden ihn nicht nur um seinen Ruhm und das viele Geld, sondern auch um die junge Frau, die ihn nicht nur wegen des Geldes geheiratet hat. Und als alter Platzhirsch hat er in seinem Leben richtig viel Spaß gehabt.

Vor einigen Tagen hatte ich die Frage gestellt: Meisenhochzeit bei minus 9 Grad Celsius – Haben die Meisen einen Vogel?

Hier die Auflösung:

In Zeiten von Coronakrise und einer sich schnell verändernden Zeit haben Weltverschwörungstheoretiker Hochkonjunktur. Der verängstigte Mensch hält die Existenz von Geheimbünden als Verursacher unerklärlicher Vorkommnisse oder sie geben nicht erklärbaren Phänomenen eine mystische Ursache. Doch wer eine naturwissenschaftliche Bildung hat, der weiß, dass alle Vorgänge auf der Erde über einfache Naturgesetze erklärbar sind. Alleine die Zusammenhänge zu erkennen, fällt vielen Menschen mit wenig Naturbildung schwer. Dies ist natürlich bei der diesjährigen Meisenbalz Anfang Februar bei klirrender Kälte deutlich unter -10 Grad nicht anders.

Zunächst gilt es im Vorfeld festzustellen, dass bei fast allen Tieren das Paarungsverhalten durch ein Ansteigen des Nahrungsangebotes, hier insbesondere der Anstieg des Eiweißgehaltes der Nahrung, den für das Paarungsverhalten notwendigen Hormanspiegelanstieg auslöst. Der Anstieg des Eiweiß im Futter signalisiert dem Körper ein Überhang an Nährstoffen. Dieser Eiweißüberhang in der Nahrung dient der Aufzucht der Jungen - das Paarungsverhalten setzt ein.

Doch es gibt auch Ausnahmen. Grund hierfür ist oft ein genau getakteter, sehr enger zeitlicher Aufzuchtkorridor für die Jungen. Von den Meeresschildkröten auf den Galapagosinseln weiß man, dass sie die Eiablage an Land exakt auf den bevorstehenden Vollmond abstimmen, damit die schlüpfenden Jungen den extrem starken Tiedenhub an Vollmond nutzen können, um das rettende Meer leichter zu erreichen.

Bei den Meisen ist es sehr ähnlich, allerdings ist es nicht der Zyklus der Mondphasen, sondern der Jahreszyklus der Sonne.

Zuerst aber bedarf es eines Exkurses in die Mathematik, genauer in die Trigonometrie, um die Meisen zu verstehen. Der Sonnenaufgang und Sonnenuntergang beschreibt im Jahresverlauf eine Sinuskurve. Der unterste Wendepunkt der Sinuskurve ist um den 21.12. eines Jahres und wird als Wintersonnenwende bezeichnet. Auch wenn dieser Tag genau feststeht, so verändert sich in der Woche um den 21.12 am Sonnenaufgang und Sonnenuntergang nichts. Vom Wendepunkt am 21.12. bis zum Jahresende sind alle Tage fast gleich lang.
Erst im Januar beginnen sich langsam Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zu verändern und die Tage werden wieder länger. Doch bis Ende Januar werden die Tage jeweils nur um 1-2 Minuten pro Tag länger, eine Veränderung , die kaum wahrgenommen werden kann.
Doch Anfang Februar verändert sich plötzlich die Geschwindigkeit der Tageslichtverlängerung innerhalb weniger Tage stark . Die Sinuskurve hat die Wendephase abgeschlossen und steigt nun stark an. In der Summe von Sonnenauf- und Sonnenuntergang verändert sich die Tageslänge nun täglich um etwa 8 Minuten. Genau diese Ende der Wendephase in der Sinuskurve spüren die Meisen genau und sie beginnen mit der Balz.

Jagdverpachtung Nordrhein-Westfalen

In den ersten 10 Tagen Anfang Februar verläßt die Sonne den Wendepunkt der Sinuskurve. Erst jetzt werden die Tage spürbar länger und die Meisen beginnen mit der Balz.  


Mir zeigen diese Naturphänomene immer wieder, wie wichtig es ist, naturwissenschaftliche Gesamtzusammenhänge zu erkennen. Fehlt einem dieses Wissen, wird man schnell Opfer von Weltverschwörungstheoretikern.
Es zeigt aber auch, wie sehr unserer Himmelskörper und der Kosmos auf unser tägliches Leben Einfluß nehmen, -ohne das wir es wahrnehmen- , weil eine naturwissenschaftliche Untersuchung/Erforschung unterbleibt.

Natürlich will ich niemanden seinen Glauben an Geheimbünde, Esoterik oder mystische Vorgänge nehmen. Mich würde es schon freuen, wenn dieser scheinbar so unbedeutende Vogel wie die Meise, der über eine derart sensible Wahrnehmung seiner Umwelt verfügt, den Lesern dieses Blogs ein wenig mehr Ehrfurcht vor der Natur lehrt.

 

Waidmannsheil

Euer

Stefan

 

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Jagdverpachtung Nordrhein-Westfalen

Nationalparke Harz und Hochharz bestehen seit 10 Jahren

Klirrende Kälte und 40 cm Schnee im Knüllwald, doch die Meisen beginnen mit der Balz

Der Hundehalter hat einen Riesenvorteil gegenüber allen anderen Menschen: Er muss morgens in aller Frühe raus, bei jedem Wetter und kann die Natur genießen, während der hundelose Mensch sich im Bett nochmal umdreht. Fiffi ist gnadenlos, wer nicht freiwillig aufsteht, der bekommt die nasse Nase zu spüren.
In den letzten Tagen war man bei dem herrlichen Winterwetter dem Hund sogar dankbar, dass er einen aus dem Bett warf. Die Frage, was man anziehen soll, stellt sich nicht. Alles, was an der Garderobe hängt, wird gebraucht. Ach was haben es die Hunde gut. Raus aus dem Körbchen und schon stehen sie schwanzwedelnd an der Tür.

Beißend kalt war es heute Morgen um 8.20 Uhr, als ich das Haus verließ, das Quecksilber des Thermometers war auf -9 Grad Celsius gerutscht. Da kann man nur mit großen Schritten ein hohes Tempo vorgeben, um schnell warm zu werden. Ich marschierte gen Osten der glutrot aufgehende Sonne entgegen und die 40 cm hohe geschlossene Pulverschneedecke glitzerte. Bei diesem märchenhaften Bild sollte es ein längerer Morgenspaziergang werden, ich wollte diese seltene Winterlandschaft genießen.
Als ich den Wald erreichte, wurde ich von Dutzenden von Meisenhähnen und ihrem Balzgepiepe begrüßt. Als ich einige Meter in den Wald gegangen bin, sehe ich einen Kleiber, auch Spechtmeise genannt, mit Nistmaterial an einer Eiche baumaufwärts laufen. Dieses fröhliche Vogelgezwitscher der Meisenvögel mag so gar nicht in die Winterlandschaft passen, doch der aufmerksame Naturbeobachter weiß um die Ursache dieser Meisenhochzeit.

Die Meisen sind hochsensible Tiere und sie spüren eine Veränderung, die mit dem momentanen Wetter nichts zu tun hat.

Nun die Frage: Was genau ist es für eine Veränderung in der Natur, die die Meisen seit etwa 14 Tagen spüren, die sie dazu treibt, mit der Paarung und dem Nestbau zu beginnen?  Kleiner Tipp: Es hat etwas mit Mathematik zu tun.

 

Waidmannsheil

Euer

Stefan

 

Hier die Auflösung des Rätsels: "Warum die meisen keinen Vogel haben"

 

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Nationalparke Harz und Hochharz bestehen seit 10 Jahren

 

Anfang Februar beginnt für die Jagdpresse die "saure Gurken Zeit". Die großen Jagden sind vorbei und bis zur  Bockjagd ist es noch ein wenig Zeit.

Da habe ich ein wenig in meiner historischen Wafffenkammer gekramt und habe eine sehr interessante Waffe gefunden, die ich heute  noch benutze und die durch ihre besondere Funktion immer wieder für Aufsehen sorgt. Im Zeitalter von Nachtsichtgeräten, Plastiklochschäften und Zielvorsatzgeräten ist einmal Zeit, eine Diskussion über die Waffen unserer längst verstorbenen jagdlichen Vorfahren anzuschieben. Auch wenn für Jungjäger das Fach Jagdhistorie nicht prüfungsrelevant ist, so ist es doch auch für sie mal ein interessanter Exkurs. 

Der Wolf streift wieder häufiger durch Bayern

Die Stellung des Kammerstengel ermöglicht  2 Funktionen: Kammerstengel nach unten: Einzelschuss,  Kammerstengel nach oben: Halbautomat

Hier die wichtigsten Daten:

Sie ist nun fast 100 Jahre alt und trägt auf dem Schloss den Schriftzug "Waffenfabrik Walther Zella Mehlis/Thür.   

Das Kaliber ist in 22 lfB (lang für Büchsen)

Durch die Stellung des Kammerstrengels  werden  Einzelschüsse (nach unten gekippt) abgegeben. Aber die Waffe kann auch als Halbautomat benutzt werden, indem der Kammerstengel nach oben gekippt wird. Der Rückstoß sorgt für den Einzug der nächsten Patrone.

Zum Laden dient ein kleines Magazin, das von unten eingeschoben wird und 5 Patronen fasst.

Der Wolf streift wieder häufiger durch Bayern

 "Waffenfabrik Walther Zella Mehlis/Thür." ist eingraviert

Zur Waffe selbst: Da der Besitz von Waffen, auch Jagdwaffen, mit der Kapitulation der Wehrmacht ab dem 8.Mai 1945 streng verboten war und bei den Besatzungsmächten abzugeben waren, wurden viele dieser Waffen durch die Besatzungsmächte zerstört. Zuwiderhandlungen wurden mit der standrechtlichen Erschießung geahndet und es gehörte seitens der Jäger viel Mut dazu, sich dieser Anordnung zu widersetzen. Mein Onkel und seine Jagdkameraden aber waren so mutig und vergruben ihre Jagdwaffen nach vorheriger Konservierung. Dazu wurden die Waffen eingeölt, in Ölpapier eingewickellt in jede einzeln in Betonrohre gelegt, die Enden des Betonrohres zugemörtelt und das Betonrohr in einer Güllegrube versenkt. Mein Onkel war zudem nicht im Fronteinsatz und hatte beim Anrücken der Allierten genügend Zeit, die Waffen diesem aufwendigen Konservierungsverfahren zu unterziehen und konnte sie somit der Zerstörung durch die allierten Streitkräfte entziehen. Ganz ohne Folgen blieb das Einlagern in der Güllegrube nicht. In den Jahren der Einlagerung bildete sich Kondenswasser in den Betonrohren, das sich an den Waffen ablagerte und es kam zu Rostfrass, der sich an den Metallflächen für immer und ewig als Narben abzeichnete. Diese Rostnarben verleiht allen diesen Vorkriegswaffen aber auch eine eigene Patina.

Munition: Wie es sich gehört, verfüge ich über eine große Menge der passenden Munition aus dieser Zeit. Ein Foto dieser schon historischen Munitionsschachtel habe ich durch ein Foto dokumentiert. Die große Munitionsmenge zeigt, dass die Waffe keine jagdliche Funktion hatte. 

Der Wolf streift wieder häufiger durch Bayern

 Die Munitionsbestände in 22 lbB reichen für mehrer Jägerleben

Funktion: Nun weiß jeder, der mich kennt, dass ich kein Waffennarr bin und mich Waffen, wenn überhaupt, nur aus der historischen Perspektive interessieren. Und nun meine Frage an alle historisch interessierten Jäger:

In welcher Funktion diente das abgebildete Gewehr und wer benötigte diese große Menge an Munition? 

Wer es weiß, der schreibt es einfach in die Kommetarzeile. Wer es nicht weiß, der fragt einfach alte Jäger, die mit solchen Waffen noch geschossen haben.

Ich wünsche Euch eine ruhige jagdlose Zeit. 

 

waidmannsheil 

 

Euer

 

Stefan Fügner

 

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 Der Wolf streift wieder häufiger durch Bayern

 

 

 

  

 Die Coronakrise hat auch große Auswirkungen auf den Hundeschulmarkt: Immer mehr im Homeoffice befindliche Bürger legen sich einen Hund zu, schließlich ist man viel zu Hause und kann sich, weil man nun genügend Zeit hat, den schon immer gewünschten Hund zulegen. Er soll einen dann bei den täglichen Spaziergängen begleiten und genug Zeit für die Erziehung des Hundes hat man schließlich auch.

Dies führt zu einem sprunghaft ansteigenden Bedarf an Hundeerziehungsratgebern, die einem bei der Bewältigung der Probleme mit dem Vierbeiner helfen, was wiederum unsere in der Coronakrise nach Aufträgen suchenden Marketingexperten auf den Plan ruft. Seit einigen Tagen geistert nun eine sehr aufwendige Werbekampagne der Doguniversity UG aus Oberhausen durch die sozialen Netzwerke.

Als ich mich mit der Homepage der Doguniverity UG beschäftigte und die Homepage aufsuchte, viel mir sofort der Hinweis auf die kostenlose Hundefibel auf, die mit dem Slogan „Hundeerziehung leicht gemacht“ wirbt.

Wurfmeldung Foxterrier Baden-Württemberg

 

Da ist er wieder, der Marketingbegriff "leicht", "light" und "leicht gemacht" Scheinbar haben die Marketingexperten der Doguniversity meinen Artikel von vor 12 Jahren gelesen und beherzigt, denn bereits im Jahr 2008 schrieb ich einen Artikel mit dem Titel:“ Jagdhundeausbildung ist Schwerstarbeit mit einem Vermarktungsproblem“ 

Zitat aus dem Artikel: „Da haben es Menschen, die es versehen, mit dem Zeitgeist , anglizistisch "mainstream" Geschäfte zu machen, wesentlich leichter. Sie schreiben ein Hundebuch, das wirkungsvoll vermarktet werden muss und geben ihm den Titel "Hundeerziehung leicht gemacht". Ein Buch, das bereits mit einer Lüge beginnt, weiß doch jeder erfolgreiche Hundeausbilder, dass Hundeausbildung Schwerstarbeit ist und niemals leicht. Aber ein Produkt oder eine Dienstleistung, die dass das Wort "leicht" erhält, lässt sich in der heutigen Zeit besser vermarkten als eine Dienstleistung, die man mit dem Wort "Schwerstarbeit" verbindet.“

Nein, liebe Marketingexperten, Hundeerziehung ist niemals "leicht" oder "light". Hundeeerziehung ist mühevoll und es fordert, um erfolgreich zu sein, weit mehr, als sich nur eine Fibel zu kaufen. Hundeerziehung als leicht zu bezeichnen ist eine glatte Lüge!

Meine Hoffnung, die ich vor 12 Jahren hatte, dass sich etwas an der Hundeerziehung ändert , hat sich nicht erfüllt. Noch immer wirbt man mit dem Slogan “Hunderziehung leicht gemacht“, wenn man geschäftlichen Erfolg haben will. Noch immer werden die  Begriffe, die für eine erfolgreiche Hundeerziehung notwendig sind, wie "schwer", "mühevoll", "anstrengend" , "Disziplin", "Gehorsam", "Führung" von den Maketingexperten gemieden, wie der Teufel das Weihwasser. Auch auf der Seite der Doguniversity sucht man diese Begriffe vergebens.

Diese Hundefibel wird den Frust vieler Hundehalter weiter steigern, weil sie durch ihre Unbedarftheit den Verlockungen der Marketingexperten erlegen sind und die Kampagne der Doguniversity genau das suggeriert, was die Hundehalter gerne hören wollen: „Hundeerziehung ist leicht!“

Am Ende sind es die vielen Hunde, die in den Tierheimen landen, die diese Irrungen einer Gesellschaft ausbaden müssen. Es ist einfach nur traurig.

Waidmannsheil

Euer

Stefan

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