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Deutsches Jagdportal Jagdnachrichten

Klarstellung durch den Bundesverband Copterpiloten: Kein pauschaler Abstand von 150 m zu Menschen mit Bestandsdrohnen in A3 nötig

Die gute Nachricht, gleich vorweg… was auf der Digitalen Plattform für unbemannte Luftfahrt (dipul.de) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr leider missverständlich formuliert und daher in manchen Medien falsch dargestellt wurde, ist nun klargestellt: Rehkitzretter, die Drohnen ohne C-Zertifizierung einsetzen (auch Bestandsdrohnen genannt), müssen nicht pauschal 150 m Abstand zu Menschen halten und sind daher auch nicht gezwungen, neue C2-klassifizierte Drohnen anzuschaffen.
In Berichten wie „Neue Regeln für Kitzrettung mit Drohnen – fast alle Copter betroffen“ wurde warnend auf einzuhaltende Mindestabstand von 150 m zu Menschen für Flugeinsätze in der Unterkategorie A3 der Offenen Kategorie hingewiesen.

Grund dafür war die in dipul.de vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) veröffentlichte textliche Beschreibung der Begrenzungen für A3, unter die ja die Bestandsdrohnen ohne C-Klassifizierung ab 250 g Abfluggewicht fallen. Dies ist zwar in der Tabelle korrekt aufgeführt, in dem einleitenden Textabsatz zur Unterkategorie A3 war das jedoch wie folgt beschrieben worden:

"Die Unterkategorie A3 erlaubt Flüge mit Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 kg. Allerdings muss beim Betrieb in dieser Kategorie ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu allen Menschen, besiedelten Gebieten, Erholungsgebieten, Industrieanlagen usw. im Rahmen der geografischen Gebiete eingehalten werden."

Leider wurde diese Formulierung bereits von vielen Medien und z. T. auch anderen offiziellen Seiten übernommen und sorgten so für große Verunsicherung in der Community der Rehkitzretter und Landwirte. Demnach hätten nicht nur die Drohnen zu Passanten, sondern auch die Fernpiloten und die eingewiesene Flight-Crew selbst 150 m Abstand zur Drohne halten müssen, was bereits den Start und die Landung deutlich erschwert hätte.

Wir haben die Medien und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf die missverständlicher Formulierung aufmerksam gemacht. Die entsprechende Textstelle wurde schnell korrigiert und „Menschen“ durch „besiedelte Wohngebiete“ ersetzt, wie es auch in der EU-Verordnung festgelegt ist. Nun heißt es in der neuen Textbeschreibung bei Dipul richtigerweise:

"Die Unterkategorie A3 erlaubt Flüge mit Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 kg. Allerdings muss beim Betrieb in dieser Kategorie ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu besiedelten Wohngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Erholungsgebieten im Rahmen der geografischen Gebiete eingehalten werden."

Solltet Ihr ebenfalls die ursprüngliche Formulierung auf Euren Webseiten übernommen haben, bitten wir Euch, diese entsprechend zu ändern und uns auch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mitzuteilen, wenn Euch das auf anderen Webseiten, in Social-Media-Kanälen oder in anderen Veröffentlichungen auffällt.

Maßgeblich ist die europäische Regulierung:
Ohne C-Klassifizierung fliegt man mit seinen bisherigen Bestandsdrohnen ab 250 g Abfluggewicht in der Unterkategorie A3 der offenen Kategorie und hierfür gelten folgende horizontalen Mindestabstandsregeln zu nicht involvierten Personen (s. auch: EASA Easy Access Rules „AMC1 UAS.OPEN.040(1) Operations in subcategory A3“ auf S. 177):

Mindestens 30 m Abstand: 
Mindesthöhe gemäß 1:1-Regel ist zu beachten (mindestens soviel Abstand wie Flughöhe)
Mindestens den Abstand, den die Drohne bei Höchstgeschwindigkeit in 2 Sekunden zurücklegen kann (Bsp.: bei 18 m/sec. Maximalgeschwindigkeit wären das 36 m)
Wichtiger Hinweis: es gilt jeweils die Regelung mit dem größten Abstand.

Übrigens: der BVCP hatte bereits im Dezember letzten Jahres in einem Treffen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) klären können, dass Naturschutzgebiete nicht grundsätzlich als Erholungsgebiete anzusehen sind und daher zu diesen kein Abstand von 150 Metern eingehalten werden muss. Wir haben darüber in unserem Artikel „Rehkitzrettung 2024 – auch mit Bestandsdrohnen“ berichtet.    (weiterlesen)

 

 

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Grünlandbewirtschaftung: Neue Regeln für Kitzrettung mit Drohnen - 50.000 Euro Bußgeld drohen

Rasso Walch, Redaktion Pirsch
28.02.2024
Seit Anfang des Jahres gelten neue Regeln für das Fliegen mit Drohnen. Bei der Kitzrettung mit Wärmebilddrohnen sind auch Landwirte und Jäger betroffen.

Am 1. Januar 2024 traten mehrere Änderungen der EU-Drohnenverordnung in Kraft. Die Regelungen waren schon lange vorgesehen, aber mehrfach verschoben worden. Betroffen davon sind fast alle Drohnen und somit auch diejenigen, die zur Kitzrettung eingesetzt werden.

Grund dafür ist, dass unter anderem die Übergangsregelung für Bestandsdrohnen ausgelaufen ist. Denn seit dem 1. Januar müssen alle verkauften Drohnen einer Drohnenklasse (Risikoklassen C0 bis C4) zugeordnet und zertifiziert sein.

Copter, die älter sind und demnach noch keiner Klasse zugeordnet sind, dürfen nur noch mit entsprechenden Einschränkungen betrieben werden.   (weiterlesen)

Auch interessant: Rechtsfragen zur Kitzrettung: Das müssen Landwirte beachten

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Dresden: Kamera filmt Wilderer bei nächtlicher Jagd

27.2.2024

Seit einem Jahr gibt es auf den Feldern und in den Waldstücken im Dresdner Westen wiederholt Hinweise auf Wilderei. Dort wurde auch unweit von Häusern geschossen. Die Täter zu stellen, ist schwer. Aber ein Jagdpächter konnte illegale Schützen mit seiner Wildkamera einfangen. Die Aufnahme zeigt, wie professionell die Täter unterwegs sind.

von Madeleine Arndt und Steffen Hengst

Am rechten Rand der Aufnahme der Wildkamera kann man sie sehen: Zwei Männer sind im November gegen halb 10 Uhr abends durch einen Wald im Dresdner Westen gestreift. In ihren Händen halten sie Waffen und einen Zielstock. Einer sieht durch ein Nachtsichtgerät, wie der Jagdpächter des betroffenen Waldes bei Dresden beschreibt.

Namentlich will der Pächter nicht genannt werden. Er hatte Anzeige gegen die Wilderer erstattet und fürchtet Stress. Schließlich habe man es hier mit Kriminellen zu tun, erklärt der Jäger. Für ihn ist die Sache Neuland. Bisher hatte seine Wildkamera neben ihrer eigentlichen Bestimmung allenfalls durch den Wald springende Nudisten geknipst, fügt er hinzu.

"Wenn man weiß, dass man bewaffnete Leute im Jagdrevier hat, geht man im Dunkeln mit einem mulmigen Gefühl rein."   Jagdpächter aus Dresden     (weiterlesen)

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Schlüssel zum Waffenschrank – ein kurzer Leitfaden 2024 von Jagdrechtler Dr. Wolfang Lipps

26.2.2024
Schusswaffen müssen in Waffenschränken aufbewahrt werden, die im Einzelnen im Waffenrecht genau geregelt sind.[1] Wer Anlass zu dem Verdacht gibt, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß behandelt oder nicht sorgfältig verwahrt, kann die Jagderlaubnis (den Jagdschein) verlieren [2].

Das Gesetz sagt allerdings nichts dazu, wie man Schlüssel zu Waffenschränken aufbewahren muss. Klar ist jedoch: wenn unbefugte Dritte relativ leicht an den Schlüssel gelangen können, dann verlieren die Waffenschränke ihre Wirksamkeit.
OVG Münster

Das Oberverwaltungsgericht für NRW hat im August 2023 wörtlich rechtskräftig entschieden [3] (Leitsatz 2):

Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, sind, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.
Was tun?

Das ist zwar „nur“ ein Urteil eines Gerichts, aber das Urteil ist in sich logisch und vertretbar. Man kann davon ausgehen, dass andere Gerichte sich dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Deshalb sollte jeder Waffenbesitzer, insbesondere jede Jägerin und jeder Jäger, sich nach diesem Urteil richten.
Das bedeutet:

Das bedeutet:

Neuen Waffenschrank mit Zahlenschloss kaufen, oderKleinen Waffenschrank (Kurzwaffenwürfel) mit Zahlenschloss für die Schlüsselaufbewahrung kaufen – beachten: gleiche Sicherheitsstufe wie Waffenschrank! OderSchloss auf Zahlenschloss umrüsten, wo das geht – beachten: entweder vom Hersteller machen lassen oder abnehmen lassen, damit die Zertifizierungsstufe nicht verloren geht!

Bis dahin aber jedenfalls immer:

Tresorschlüssel am eigenen Schlüsselring jederzeit bei sich behalten!

Was bedeutet das?

Das OVG Münster sagt ausdrücklich, dass Aufbewahrungsvorschriften natürlich nur da greifen, „soweit … die tatsächliche Gewalt (über die Waffen) nicht ausgeübt“ wird – s. Zitat oben. Das ist auch richtig. Soweit der befugte Waffeneigner den Schlüssel in der Tasche hat, kann ein Unbefugter nicht darauf zugreifen – hier gilt nichts anderes, als wenn der Befugte mit der Waffe selbst unterwegs ist! Das OVG hat sich dazu in Randziffer 64 seines Urteils ausführlich geäußert.

Problem Zweitschlüssel: entweder wie oben verwahren oder auch in der Tasche haben, allenfalls einem legalen Mitbenutzer [4] überlassen oder sonst in den Waffenschrank selbst einschließen!

Problem Zahlenschloss

Beachten: Wenn unbefugte Dritte eine wenn auch entfernte Möglichkeit haben können, die Zahl des Zahlenschlosses zu kennen oder durch Ausprobieren darauf zu kommen, wird das als fahrlässig und damit als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angesehen werden können. Deshalb: nicht das eigene Geburtsdatum [5] wählen oder das eines Ehepartners, oder eine ähnliche Zahl, auch nicht das umgekehrte [6] Geburtsdatum!

Kleiner Hinweis – behördliches Nachweisverlangen:

Nirgendwo ist gesetzlich vorgesehen, dass Waffenbesitzer der Behörde auf deren, auch noch fristgebundene, Aufforderung hin nachweisen müssen, dass sie die Maßnahmen zur Sicherung der Schlüssel für den Waffenschrank durchgeführt haben. Derartige Verlangen haben letzthin etliche Waffenbehörden versandt. Diese Aufforderungen halten wir für rechtswidrig und unbeachtlich – das ist allerdings verwaltungsrechtlich vielleicht streitig; denn wenn man eine derartige Aufforderung als Verwaltungsakt ansehen wollte, müsste Widerspruch eingelegt werden – allerdings innerhalb eines Jahres nach Zugang, wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlen sollte. Wir halten diese Aufforderungen mangels gesetzlicher Ermächtigung und im Hinblick darauf, dass es genügt, den Schlüssel ständig bei sich zu tragen, für nichtig.

Dr. Wolfgang Lipps Februar 2024    hier geht es zum vollständiger Artikel mit Fußnoten, Urteilen und Beschlüssen 

 

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Mega-Andrang auf Salzburger "Jagd und Fischerei"-Messe

Klickt euch durch die Bilder

23.2.2024 

Die diesjährige Auflage der Messe "Hohe Jagd und Fischerei" ist am Donnerstag im Messezentrum der Stadt Salzburg angelaufen. Klickt euch durch die Bilder in den Fotoblogs.

Zum 34. Mal findet noch bis Sonntag die "Hohe Jagd und Fischerei" im Salzburger Messezentrum statt. Der Andrang ist groß, auch am Freitag waren die Parkplätze rasch voll.

Marlene Svazek eröffnet Hohe Jagd

Eröffnet wurde die Messe am Donnerstag um 10.30 Uhr von Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek (FPÖ). Grußworte gab es auch von Staatssekretärin Claudia Plakolm (ÖVP). Für musikalische Begleitung sorgten die Jagdhornbläser Sindelburg und der Mostviertler Jägerchor. Darüber hinaus war die Salzburger Politik stark vertreten – mit dabei waren unter anderen die Landesräte Martin Zauner und Christian Pewny (beide FPÖ) sowie der Salzburger SPÖ-Chef David Egger und Vizebürgermeister Florian Kreibich (ÖVP).   (weiterlesen)

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Verbiss bestimmen mit Weiserzäunen und Traktverfahren

Verbiss durch Wild im Wald: So arbeiten Jäger und Waldbauern zusammen

Das Traktverfahren hilft, die Verbissentwicklung in dieser Bergahorn-Naturverjüngung qualifiziert zu schätzen und anschließend die Jagd daran auszurichten. Ein Trakt sollte zwischen 40 m und 60 m lang sein.
Johann Koch 23.02.2024

Passt die Jagd - oder ist die Wilddichte doch zu hoch? Jäger und Waldbauern können bestimmte Verfahren zur Beurteilung nutzen.

Miteinander reden statt übereinander, diese geflügelte Empfehlung gilt auch für die Jagd. Besonders effizient wird dieses Vorgehen, wenn man vor Augen hat, worüber man redet. Im Wald, in der Verjüngungsfläche stehend, kann niemand Verbiss hin- oder wegdiskutieren – ganz nach dem Motto: Einsicht durch Ansicht. Deshalb sollten regelmäßige Revierbegänge fester Bestandteil des Miteinanders von Waldbesitzern und Jägern sein.

Als hilfreich für kritisch-konstruktive Diskussionen haben sich das sogenannte Traktverfahren, sowie Weiserflächen zur Beurteilung der Waldverjüngungs- und Verbisssituation erwiesen. Diese Verfahren können Waldbesitzer, Jagdgenossenschaft und Jagdpächter problemlos selbst durchführen.

Weiserzäune zeigen Verjüngungspotential des Waldes   (weiterlesen)

Die Entmischung außerhalb des Weiserzauns ist offensichtlich: Fichte dominiert und es sind im Vergleich zum Zaun nur wenige Laubhölzer und nur einzelne Tannen zu finden. © Fotos: Johann Koch
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Wie werden Jagdhunde ausgebildet?

„Ein Jagdhund ist ein Familienmitglied, das zusätzlich einen Job hat“, sagt Ingrid Gatterbauer.

Die Ex-Generalsekretärin des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (ÖJGV) spricht damit vielen Jägerinnen und Jägern aus der Seele, die sich mit ihrem vertrauten Vierbeiner regelmäßig auf die Jagd begeben. Nur: Wer Job sagt, sagt auch Ausbildung. Und so sehr ein versierter Jagdhund auch Familienmitglied seines Herrchens oder Frauchens sein mag – diesen Status muss er sich, so seltsam es klingt, auch verdienen. Denn aus einer Jagdhunderasse auch einen wirklichen Jagdhund zu machen, ist ziemlich viel Arbeit. Was heißt das im Detail? Und wie kann man sich die Ausbildung eines Jagdhundes genau vorstellen?

Ab wann beginnt man mit der Jagdhunde-Ausbildung?

„So gut wie jeder Hund hat einen Jagdtrieb, außer er wurde vollkommen weggezüchtet“, sagt Gatterbauer. „Und genau dieser Jagdtrieb gehört durch den Grundgehorsam in richtige Bahnen gelenkt. Als Basis heißt das: Ein Jagdhund muss wissen, wann er beispielsweise einen Hasen jagen darf – und wann nicht.“ Spoiler: Wenn ein Hase angeschossen oder anderweitig verletzt ist – ansonsten nicht. Was auf den ersten Blick relativ einfach klingt, verlangt in der Praxis aber viel Geduld, Disziplin und Fingerspitzengefühl.   (weiterlesen)

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Bundesinnenministerium treibt Waffenrechtsverschärfung voran

Mit dem Maßnahmenpaket gegen Rechtsextremismus nimmt Ministerin Nancy Faeser erneut das Waffengesetz zur Verschärfung ins Visier.

Phil Kahrs,  20.2.2024

Am 13. Februar stellte Bundesinnenministerin Nancy Faeser ein neues Maßnahmenpaket gegen Rechtsextremismus vor. Der 13-Punkte-Plan hat laut Bundesinnenministerium (BMI) ein Ziel: „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen - Instrumente der wehrhaften Demokratie nutzen“. Ministerin Faeser erklärte, „wir wollen alle Instrumente des Rechtsstaats nutzen, um unsere Demokratie zu schützen. Wir wollen rechtsextremistische Netzwerke zerschlagen, ihnen ihre Einnahmen entziehen und ihnen die Waffen wegnehmen“. Vor allem der letzte Punkt birgt dahingehend Brisanz, ob die Maßnahmen ihr Ziel treffen oder wieder nur in der Gängelung unschuldiger Legalwaffenbesitzer münden.
Gesetzesentwurf zur Waffenrechtsverschärfung lag bereits vor (weiterlesen)

 

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Muss Nachtsichttechnik im Waffenschrank aufbewahrt werden?

Jäger dürfen laut Waffengesetz Umgang mit verbotener Nachtsichttechnik haben. Vorsicht ist deshalb bei der Aufbewahrung geboten.

Phil Kahrs    21.2. 2024

Der Umgang mit Vorsatzgeräten für die Nachtjagd ist in der Jägerschaft in Deutschland mittlerweile alltäglich geworden. Aus Gesprächen mit Jägern wird jedoch immer wieder deutlich, wie wenig die meisten über die rechtliche Komponente im Umgang mit den Geräten wissen. Vor allem die korrekte Aufbewahrung der Nachtsichttechnik ist ein Punkt, der bei Nichteinhaltung schnell an der Zuverlässigkeit rütteln kann.

Ausnahmen für Jäger laut Waffengesetz

Laut der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes (WaffG) ist der Umgang mit Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, verboten. Sie zählen zu den verbotenen Waffen. Nach WaffG § 40 Absatz 3 Satz 4 gilt für Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke jedoch eine Ausnahme im Umgang mit Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).   (weiterlesen)

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Wohin mit den Waffenschrankschlüsseln?

Von Georg H. Amian, 21.2. 2024

Das Urteil des OVG Münster für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023, Az. 20 A 2384/20 hat in Jäger- und Sportschützenkreisen für Verwirrung und erhebliche Unsicherheiten gesorgt. Da entscheidet das OVG mal eben so, dass auch die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren sind, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Bitte was? Nicht nur der Laie, sondern auch die juristische Fachwelt schüttelt über diese Entscheidung den Kopf. Eine gesetzliche Grundlage für die hohen Anforderungen des OVG findet sich jedenfalls nicht. Ebenso haben verschiedene Gericht bereits zuvor entschieden, dass es zum einen keinen gesetzliche Regelung für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln gibt, zum anderen, dass es völlig ausreichend sei, wenn ein Dritter nicht ohne Weiteres Zugriff auf die Schlüssel hat; diese etwa in einer Geldkassette aufbewahrt werden, die von den Tätern nur mit hoher Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden kann (VG Köln, Urt. v. 21.02.2019 – 20 K 8077/17). Das VG Würzburg (Urt. v. 22.01.2021 – W 9 K 19.1131) hält sogar die Unterbringung in einem sicheren Versteck generell für ausreichend.

Unbeirrt und von der Fachwelt zu Recht kritisiert schwingt sich das OVG hier zum Gesetzgeber auf. So etwas darf das OVG aber grundsätzlich nur, wenn eine sogenannte „planwidrige Regelungslücke“ besteht; d.h., also der Gesetzgeber tatsächlich übersehen hat, einen bestimmten Sachverhalt -hier die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln- gesetzlich zu regeln und eine solche Regelung vorgenommen hätte, hätte er diese Lücke erkannt. Anhaltspunkte gibt es jedoch keine dafür, denn spätestens mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz von 2003 ist die Aufbewahrung von Waffen und Munition neu geregelt und im Jahre 2017 noch einmal verschärft worden. Eine Regelungslücke wäre dem Gesetzgeber daher sicher aufgefallen und entsprechend geschlossen worden.  (weiterlesen)

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