Corona – und der auswärtige Jagdpächter
Die Pflichten eines außerhalb des Bundeslandes lebenden Jagdpächters werden durch das nur temporär geltende Einreiseverbot nicht oder nur geringfügig berührt.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem hier vorliegenden Fall einen Antrag auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV‑2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV‑2 Bekämpfungsverordnung) abgelehnt. In § 4 Abs. 1 der Verordnung ist festgelegt, dass alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern hat, begehrt die Außervollzugsetzung der Vorschrift, da er als Jagdpächter eines in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Jagdpachtbezirks einreisen möchte. (weiterlesen)


