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Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Keine Waffen für Mitglieder und Unterstützer von Vereinigungen, die Bestrebungen verfolgen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten: Oberverwaltungsgericht bestätigt Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Bindung an die "Alternative für Deutschland" in Sachsen-Anhalt (AfD LSA)

10.08.2026, Magdeburg – 3/2026

  • Oberverwaltungsgericht

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.

1. Sachverhalt:
Nach dem Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) gilt in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig, wer einer Vereinigung als Mitglied angehört oder sie unterstützt, wenn diese Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung sowohl auf einfache Parteimitglieder als auch auf aktive Unterstützer angewendet werden darf.
In den vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hat die zuständige Polizeiinspektion die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis der drei Kläger widerrufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klagen dagegen nach einer eigenständigen Auswertung u.a. der Materialsammlung der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt, die Reden, Publikationen, Social-Media-Beiträge u.a. enthält, abgewiesen. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die AfD LSA in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde (durch Ausgrenzung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen eines völkisch-ethnischen Volksverständnisses) und gegen das Demokratieprinzip (durch systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen) agitiere.
Die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Sie beriefen sich u. a. auf das verfassungsrechtliche „Parteienprivileg“ (Art. 21 Grundgesetz) und meinten, waffenrechtliche Nachteile wegen einer Parteizugehörigkeit dürften erst eintreten, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei offiziell verboten habe. Zudem bestritten sie, dass die AfD LSA verfassungsfeindlich oder „kämpferisch-aggressiv“ ausgerichtet sei.

2. Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Regelungen im Waffengesetz dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dienen. Das Waffenrecht dient damit der Vorsorge, der sog. Prävention. Um die Allgemeinheit vor den extremen Gefahren von Waffen zu schützen, muss der Staat nicht warten, bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind, sondern kann Risiken bereits im Vorfeld minimieren. Da der Schutz von Leib und Leben überragend hoch ist und den Staat eine besondere Verpflichtung trifft, diese Rechtsgüter zu schützen, kommt ihm bei der Auswahl der Maßnahmen, wie dieser Schutz aussehen soll, ein weiter Spielraum zu. Diesen Spielraum hat der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht überschritten.
Insbesondere stellen die konkreten Regelungen im Waffengesetz keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg dar. Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus. Das Waffenrecht stellt allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle Bürger gleichermaßen gelten. Die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung wird dadurch nicht rechtswidrig beeinträchtigt.
Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Es ist nicht ersichtlich, warum für Mitglieder oder Unterstützer von Parteien andere Maßstäbe in Bezug auf den Schutz von Leib und Leben gelten sollten als für Mitglieder von anderen Vereinigungen.
Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird.
Die Kläger haben nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht das Belegmaterial falsch ausgewertet hat. Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar.
Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung setzt keine physische Gewalt voraus. Es genügen eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen.
Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften.
Ausnahmen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG sind nur gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft oder Unterstützung der Partei keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt (etwa bei einem nachweisbaren, aktiven Entgegenwirken oder einem feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt). Dies ließ sich bei den drei Klägern nicht feststellen bzw. wurde von diesen nicht in Frage gestellt.

3. Bedeutung der Entscheidung
Die Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt haben nun rechtliche Gewissheit, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Mitglieder und Unterstützer einer Partei angewendet werden darf.

4. Maßgebliche Rechtsgrundlage
Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
(...)
Absatz 2
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht
(...)
Nr. 3
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,
(...).

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 7. August 2026 (3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25)

Vorinstanz:
VG Magdeburg, Urteile vom 25. März 2025 (1 A 201/23 MD; 1 A 191/23 MD; 1 A 149/23 MD)

Impressum:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg
Tel: 0391 606-7077
Fax: 0391 606-7029
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Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de

Pressemitteilung als PDF

Volksbegehren gegen Massentierhaltung in Brandenburg erfolgreich

Erstmals seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland spüren unsere etablierten Parteien durch die AfD einen echten Wettbewerb. Jahrzehnte alte Pfründe und Versorgungsposten sind bedroht und da greift das politische Establishment zu Methoden der Machtsicherung, wie man sie eigentlich nur aus streng totalitären Staaten kennt. Höhepunkt in den letzten Tagen war die Streichung von AfD Mitgliedern von den Kandidatenlisten in Niedersachsen

Doch ein weiteres Signal, dass beweist, dass in Deutschland demokratische Strukturen in kleinen Schritten abgeschafft werden, kommt vom Oberverwaltungsgericht in Magdeburg, das für Sachsen-Anhalt zuständig ist. Das oberste Verwaltungsgericht für Sachsen-Anhalt hat nun bestätigt, dass Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt AfD Mitgliedern und ihren Sympatisanten auf Basis der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit die waffenrechtliche Erlaubnis entziehen können. Das Urteil kommt für das politische Establishment zur richtigen Zeit: In Sachsen-Anhalt sind in 4 Wochen Landtagswahlen und die Wahlprognosen zeigen, dass sich eine desaströse Wahlniederlage für alle etablierten Parteien abzeichnet.

Doch warum schweigen so viele Jagd- und Waffenverbände aber auch viele Jagdrechtsexperten? Das 3 Affen-Prinzip hat einen einzigen Grund: ANGST.

Diese Angst möchte ich hier einmal historisch beleuchten, weil sich totalitäre Systeme dieses Phänomens der Lähmung der Bürger durch Angst immer dann bedienen, wenn sich ein etabliertes Politiksystem dem Ende zuneigt, wie es in Deutschland unstrittig der Fall ist. Es gibt nur zwei Staaten auf der Welt, die von sich behaupten können, gefestigte Demokratien zu sein: Dies sind die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika. Es ist sicherlich kein Zufall, dass beide in ihrem Namen den föderativen Status (Bürgernähe) tragen. Auch die Schweiz führt am KFZ Landeskennzeichen den korrekten Landesnamen Conföderation Helvetia. (CH) Ein weiteres, weltweit einmaliges Bürgerrecht dieser beiden Demokratien ist der weitestgehend uneingeschränkte Besitz von Waffen. Der uneingeschränkte Waffenbesitz dieser Demokratien hat nur ein Ziel: Kein Politiker, der zum Diktator mutiert, soll in diesen Demokratien vor seinen bewaffneten Bürgern sicher sein! 

Doch in Deutschland, das sich zur Zeit von einer Demokratie zu einem totalitären Staat wandelt, fährt man eine ganz andere Strategie, wie man sie nur aus der Zeit der Hexenprozesse kennt. Man steigert die Angst des Einzelnen ins Unermessliche, wenn jeder Bürger weiß: Niemand soll vor Behördenwillkür sicher sein, jeden kann es treffen!

Auch die stalinistischen und maoistischen Sozialisten hatte nach dieser Methode ihre Völker unterdrückt. Sie hatten das Motto: „Bestrafe willkürich einen, erziehe Tausende“

Waffenbesitzer als Opfer einer mittelalterlichen Hexenjagd unter Zuhilfenahme des Begriffs der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit Für uns Jäger wurde vor einigen Jahren der rechtsunbestimmte Begriff der „Unzuverlässsigkeit" von den etablierten Parteien und unter Zuhilfenahme aller etablierten Jagd- und Waffenverbände in die waffenrechtliche Gesetzgebung aufgenommen. Hört sich dieser Begriff anfänglich für den juristischen Laien harmlos an, so muss man wissen, dass mit der nationalsozialisischen Rechtssprechung überhaupt erst rechtsunbestimmte Begriffe Einzug in die Gesetzgebung fanden. Vor 1933 sahen sich Rechtswissenschaftler verpflichtet, Gesetzestext immer nach den Grundsätzen von Klarheit und Eindeutigkeit zu verfassen. Lange Prozesse und strittige Auslegungen von Gesetzen sollten durch klare Formulierungen vermieden werden. Doch totalitäre Staaten lieben es, durch schwammige und beliebig interpretierbare Gesetzestexte den Bürger durch die daraus entstehende Behördenwillkür zu verunsichern. Alleine deshalb finden sich in den Gesetzestexten von totalitären Staaten immer wieder diese rechtsunbestimmten Begriffe, die aus rechtswissenschaftlicher Sicht in Gesetzestexten nichts zu suchen haben.

Nicht Klarheit für den Bürger ist das Ziel totalitärer Staaten, sondern die stete Verunsicherung des Bürgers durch beliebig interpretierbare Gesetze. 

Die Zustimmung der Jagd- und Waffenverbände bei der Aufnahme des rechtsunbestimmten Begriffs der Unzuverlässigkeit ins Waffenrecht, bekamen die etablierten Politiker, weil sie das Ziel vorgaukelten, es wird höhere Sicherheit für alle geben. Das Mehr an Sicherheit, das zeigt die Kriminalstatistik, ist ausgeblieben, übergriffige Behördenwillkür haben die Bürger nun bekommen.

Diese Behördenwillkür, die man mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ins Unermessliche treiben kann, bekommen die Bürger in Sachsen-Anhalt nun zu spüren. 

Doch was führt zu der völligen Lähmung der Jagdjournalisten und Jagdpublizisten?

Ein wesentlicher Faktor kommt nun zum Tragen: Die ANGST!

Kein waffenrechtlich Kundiger, in der Regel selbst im Besitz von Jagdwaffen, wagt es nun , diesen Gesetzesschund mit Namen Waffenrecht, auf dem diese Behördenwillkür beruht, zu kommentieren. Muss er doch selber befürchten, als Sympatisant der AfD gebrandmarkt zu werden und ebenfalls in das Räderwerk dieser übergriffigen Waffenbehörden zu geraten und seine Waffen zu verlieren.

Für mich als Historiker bleibt mir nur, alle, die an einer Änderung des Waffengesetzes interessiert sind, in das Jahr 1631 zurückzugehen und sich die „Cautio criminalis“oder „rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse“ zu lesen. Diese Schrift läutete das Ende der Hexenprozesse ein, weil die Schrift vom Jesuitenpater Friedrich Spee beweisen konnte, dass es sich bei einem Hexenprozess um kein rechtliches Verfahren handelte, sondern dieser ausschließlich auf der Basis völliger Willkür fußte und jeden treffen konnte.

Waidmannsheil

Euer

Stefan

Mobil 0178 6141856

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Volksbegehren gegen Massentierhaltung in Brandenburg erfolgreich

Hier die Pressemitteilung zum Urteil vom Oberverwaltungsgericht 

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Jagdpachtung Rheinland-Pfalz

Jagdverpachtung Hessen

Dr. Dirk-Henner Wellershoff ist Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg

 

Obwohl der Bundesjägertag 2026 in Suhl ganz im Zeichen einer neuen Jagdethik und der zukünftigen Bejagung es Wolfes stand, rückte die Personalie Dr. Dirk-Henner Wellershoff in seiner Funktion als Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg in den 3 Tagen des Bundesjägertages in den Vordergrund. Und das, obwohl er gar nicht anwesend war. Die Jagdfunktionäre pflegten mal wieder das Gespräch übereinander, statt mit- oder untereinander. Grund für das Deutsche Jagdportal, Herrn Dr,. Wellershoff einige Fragen zur Jagd, zum Landesjagdverbandes Brandenburg, zu seiner Funktion als Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburgs und seinen Zukunftsvisionen für die Jagd zu stellen.

Deutsches Jagdportal: Herr Dr. Wellershoff, Sie sind nicht nicht nur gegen eine Mitgliedschaft des LJV Brandenburgs im DJV, sondern sie betreiben auch aktiv den Austritt aus dem Deutschen Jagdverband. Was stört sie an der Mitgliedschaft ihres Landesverbandes im Deutschen Jagdverband?

Dr. Dirk-Henner Wellershoff: Das ist so nicht korrekt, weder betreibe ich den Austritt aus dem DJV noch bin ich grundsätzlich gegen eine Mitgliedschaft im DJV. Richtig ist, dass ich mir einen starken Dachverband wünsche, der engagiert die Interessen der organisierten Jägerschaft vertritt. Das ist leider im Moment nicht der Fall, deshalb diskutieren wir über die Arbeit des DJV. Sachliche Kritik habe ich reichlich geäußert, leider hat sich wenig zum Guten gewendet. Beispielhaft seien hier die unsäglichen Jagdzeiten beim Wolf genannt. Verbandsintern ist die Schieflage der DJV Service das beste Beispiel nach Fellwechsel, wie hilflos der DJV vor sich hintreibt.

Deutsches Jagdportal: Die Delegierten aus Brandenburg lehnten Ihren Antrag auf Austritt auf dem Bundesjägertag ab. Zeigt sich hier nicht eine Zerstrittenheit innerhalb Ihres Landesjagdverbandes?

Dr. Dirk-Henner Wellershoff: Auch diese Frage ist nicht korrekt gestellt, denn es gab keinen Antrag auf Austritt aus dem DJV auf dem Landesjägertag, vielmehr gab es den Antrag zur Diskussion über den DJV.

Deutsches Jagdportal: Sie wünschen sich, dass Ihr Landesjagdverband auch andere jagdliche Interessenorganisationen und Organisationen aus anderen Bundesländern aufnehmen darf. Verbietet Ihnen die Mitgliedschaft im DJV explizit diese Aufnahme und sehen Sie sich hier in der Expansion des Landesjagdverbandes in andere Bundesländer behindert?

Dr. Dirk-Henner Wellershoff: Alle Landesjagdverbände nehmen Mitglieder mit Wohnadressen aus anderen Bundesländern auf, das ist nicht neu. Die Zweitmitgliedschaft in Anrechnung des Bundesbeitrages ist gelebte Praxis in allen Landesjagdverbänden. Wir sind als Landesjagdverband Brandenburg allerdings aktiv in anderen Bundesländern, so zur Grünen Woche in Berlin, zur Kadaversuchhundeausbildung in Polen und mit dem Lernort Natur in Sachsen und Sachsen-Anhalt, insofern haben wir diese Aktivitäten satzungsgemäß abgebildet. In Berlin haben wir eine Sondersituation, weil wir ca. 1.600 Mitglieder mit Meldeadresse in Berlin im Landesjagdverband haben. Damit sind wir zweifelsohne der größte Berliner Jagdverband und genau diese Mitglieder haben um aktive Unterstützung bei der Vertretung ihrer Interessen gebeten.

Deutsches Jagdportal: Vor 14 Tagen verkündeten Sie die Zusammenarbeit des Landesjagdverbandes Brandenburg mit dem dänischen Waldbewirtschaftungsunternehmen Dalgas GMBH.  Welchen Nutzen haben die Mitglieder Ihres Landesjagdverbandes und andere brandenburger Jäger von dieser Kooperation?

Dr. Dirk-Henner Wellershoff: Die Thematik Waldumbau erreicht alle Jäger. Eine große Anzahl unserer Mitglieder besitzt und bewirtschaftet Wald. Mit Dalgas haben wir einen starken Partner gefunden, der uns bei allen waldbaulichen Themen unterstützt. Leider fällt der langjährige Partner Landesforstbetrieb Brandenburg in diesem Themen aus. Unsere Mitglieder erhalten nun bspw. kostenfreie Erstberatungen, können ihren Privatwald mit günstigeren Konditionen betreuen und bewirtschaften lassen und erhalten professionelle Unterstützung beim Waldumbau.

Deutsches Jagdportal: Weiteren Kooperationen mit anderen Organisationen auch außerhalb von Brandenburg streben Sie an. Welche Organisationen sind das?

Dr. Dirk-Henner Wellershoff: Wir denken über ein Premiumpartnermodell nach und sind allen Kooperationspartnern gegenüber aufgeschlossen.

Deutsches Jagdportal: Pünktlich kurz vor dem Bundesjägertag erschien in den öffentlich- rechtlichen Medien die Dokumentation Schießen, Töten, Posten: Wie gefährlich ist der neue Jagd-Hype?  Es wird in der Dokumentation nachgewiesen, dass es in Deutschland möglich ist, binnen 14 Tagen vom Jagdscheinanwärter zum Jungjäger zu werden, ohne ein einziges mal im Wald gewesen zu sein. Die Jagdschulen produzieren massenhaft Jungjäger, die keinerlei praktisches Wissen über die Jagd besitzen. Was würden Sie den Funktionären in den Kreisjägerschaften und den Landesjagdverbänden raten, wie die Jagdverbände diese Ausbildungsdefizite der Jungjäger nach der Jägerprüfung ausgeglichen werden können, um das Bild der Jäger in der Öffentlichkeit zu verbessern?

Dr. Dirk-Henner Wellershoff: In Brandenburg gab es erst das sog. jagdpraktische Jahr mit einem Mentor und nun seit vielen Jahren, die Voraussetzung insgesamt 150 Stunden Ausbildung in der Theorie sowie 30 Stunden Übungsschießen abzuleisten bzw. nachweisen zu können und 40 Stunden jagdpraktische Ausbildung im Rahmen eines Lehrgangs oder alternativ eine mindestens einjährige jagdpraktische Ausbildung bei einem erfahrenen, jagdpachtfähigen Jagdscheininhaber, welches jeweils vor der Jägerprüfung nachgewiesen werden muss. Das Thema kann nur bundeseinheitlich geregelt werden, dafür ist der Deutsche Jagdverband zuständig! Wir in Brandenburg haben unsere Hausaufgaben gemacht. In Niedersachsen bspw. reicht ein Alter von 15 Lebensjahren und sechs Monaten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie die körperliche Eignung für die Zulassung zur Prüfung aus. Bezüglich der Doku haben wir einen Medienanwalt mandatiert, da in dieser Doku unser Prüfungszeugnis gezeigt wird – tatsächlich hat die Redakteurin jedoch nie eine Ausbildung oder Prüfung in Brandenburg absolviert.

Deutsches Jagdportal: In den letzten 10 Jahren Ihrer Präsidentschaft ist im Landesjagdverband kaum ein Stein auf dem anderen geblieben. Vom Internetauftritt über Landesjägertage mit Beteiligung der Öffentlichkeit und eine neue Personalstruktur haben Sie den Landesjagdverband vom Kopf auf die Füße gestellt. Was würden Sie den anderen Landesjagdpräsidenten raten -neben Zähigkeit und Geduld- wie diese Arbeit auch gegen Widerstände aus den eigenen Reihen des Verbandes bewerkstelligt werden kann?

Dr. Dirk-Henner Wellershoff: Ungefragt Ratschläge zu erteilen steht mir nicht zu, aber man braucht auf jedem Fall ein breites Kreuz.

Deutsches Jagdportal: Nach dem Skandal um den Jagdinfluenzer Eike Mross nun die Reportage über Jungjäger ohne praktische Ausbildung. Immer mehr wird die früher weitestgehend im verborgenen stattgefundene Jagd öffentlich und für alle Bevölkerungsgruppen transparent. Wie sehen Sie die Zukunft der Jagd unter diesen neuen Voraussetzungen?

Dr. Dirk-Henner Wellershoff: Wir sind gehalten, uns mit neuen Entwicklungen auseinander zu setzen und gemeinsam mit den Jungen einen guten Weg zu finden. Das fängt in der Diskussion mit meinen eigenen Kindern an und geht bei der Unterstützung von Jungjägern in der Revierpraxis weiter. Stellen wir uns gemeinsam dieser Aufgabe, dann finden wir in der Diskussion miteinander auch einen guten Weg.

Deutsches Jagdportal: Herr Dr. Wellershoff, wir danken Ihnen für das Gespräch

Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

Über die Ostertage 2026 kam es im Landkreis Lüchow-Dannenberg zu massiver Winderosion auf den Feldern, weil frisch gedrillte Äcker durch die Sonne ausgetrocknet waren und  ohne windabweisende Hecken dem Wind schutzlos ausgeliefert waren.

Dass das Deutsche Jagdportal mit Sitz im niedersächsischen Wendland sich aktiv für die Heckenpflege einsetzt, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Aber es bedarf immer wieder großer Motivation, um  am Ziel, großflächig Heckenpflege zu betreiben, festzuhalten, ist doch die Resonanz und die Unterstützung selbst in der Region sehr gering bzw. nicht vorhanden. Jäger, Jagdgenossenschaften Naturschützer und Landwirte sehen zwar den Sinn einer fachlich fundierten Heckenpflege ein und erkennen auch den Mehrfachnutzen, den unsere Umwelt davon hat, aber wenn es um konkrete Unterstützung geht, steht man dann mehr oder weniger alleine da.

Das diesjährige Osterwochenende spielte uns dann doch durch eine Naturkatastrophe in kleinerem Ausmaßes in die Hände. Das sonnige Wetter in der Karwoche trieb die Bauern auf die Felder, um die letzten Äcker zu drillen. Doch der Regen nach dem Drillen blieb aus, stattdessen trocknete sonniges Frühlingswetter über mehrere Tage die Oberfläche der frisch gedrillten Flächen ohne Bewuchs binnen Tagen völlig aus. Über die Osterfeiertage nahm die Katastrophe dann ihren Lauf: Der Wind frischte stark auf und strich über die ungeschützten Felder mit der ausgetrockneten Oberfläche. Riesige Staubwolken der so wichtigen Nährstoffeinträge bewegten sich über das Wendland und führten binnen 2 Tagen zu einer massiven Winderosion auf den eh schon nährstoffarmen Sandböden. Viele Jahre mühevoller Arbeit in die Verbesserung des Nähstoffgehalts der sandigen Böden wurden zunichte gemacht. Die Nährstoffe wurden herausgeblasen und landeten in Gräben und angrenzenden Wäldern, also genau dort, wo sie nicht hingehören. Die Äcker sind nun wieder hellgelb gefärbt wie vor der Bodenverbesserung, weil dem Acker der wenige Humus und die wenigen Nährstoffe, die er hatte,  herausgeblasen wurden. 

Wie stark die Winderosion über die Ostertage auf den sandigen Feldern des Wendlandes zugeschlagen hat, habe ich auf dem Foto gestern morgen festgehalten. Natürlich kommt es immer nur alle paar Jahre zu der Verkettung unglücklicher Umstände, aber der Schaden der Winderosion ist deshalb immens, weil die mühevolle Arbeit der Bodenverbesserung von mehreren Jahren binnen Tagen zunichte gemacht wird. Eine gemeinsame Aktion von Landwirten, Jägern, Jagdgenossenschaften und Naturschützern könnte die unterbleibende Heckenpflege nach vorne bringen.

Wir vom Jagdportal unterstützen alle Akteure beim Aufbau einer solchen großflächigen Heckenpflege. Wer die fachlich fundierte Heckenpflege in seiner Region voranbringen will, der meldet sich beim Jagdportal.

Waidmannsheil

Euer

 

Stefan

Telefon: 0178 6141856

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Jagdverpachtung Rheinland-Pfalz

 

 

 

Artenrückgang auch im Ökolandbau

Der Hubertus-Schutzbrief bündelt alle wichtigen Versicherungen für Jäger und Förster in einem umfassenden Versicherungspaket. So erhalten Sie optimalen Schutz für alle Situationen rund um die Jagd:

Jagdhaftpflichtversicherung

Jagdwaffenversicherung

Jagd-Rechtsschutzversicherung

Jagdunfallversicherung

Warum ist eine Jagdhaftpflichtversicherung wichtig?

Die Jagdhaftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die Beantragung eines Jagdscheins. Sie schützt Jäger vor finanziellen Folgen, wenn bei der Jagdausübung Dritte zu Schaden kommen.

Da insbesondere Personenschäden schnell sehr hohe Kosten verursachen können, bietet der Hubertus-Schutzbrief eine Versicherungssumme von bis zu 20 Millionen Euro. Jagdhunde sowie Schäden im Ausland sind automatisch mitversichert, sodass kein zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich ist.

Schutz für Waffen und technische Ausrüstung

Ein Moment der Unachtsamkeit genügt: Beim Aufstieg auf den Ansitz rutscht die Waffe von der Schulter und Schaft oder Lauf werden beschädigt. In solchen Fällen übernimmt die Jagdwaffenversicherung die Reparaturkosten für Waffen und jagdliche Ausrüstung.

Der Versicherungsschutz umfasst neben der Waffe auch umfangreiches Zubehör wie Ferngläser, Futterale, Rucksäcke sowie moderne Technik wie Wärmebildkameras oder Zieloptiken.

Rechtliche Unterstützung bei Problemen mit der Waffenbesitzkarte

Für den Besitz einer Waffenbesitzkarte und eines Jagdscheins sind neben Mindestalter und Sachkunde insbesondere Zuverlässigkeit und persönliche Eignung entscheidend. Diese können beispielsweise durch Vorstrafen, laufende Verfahren oder Alkohol- und Drogenprobleme infrage gestellt werden. Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Behörden, unterstützt die im Hubertus-Schutzbrief enthaltene Jagd-Rechtsschutzversicherung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und übernimmt die Kosten einer juristischen Vertretung.

Unfallschutz für Begehungsscheininhaber

Begehungsscheininhaber sind häufig nicht über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft abgesichert, da es sich meist um eine freiwillige private Tätigkeit handelt. Eine zusätzliche Absicherung ist daher besonders wichtig. Die im Hubertus-Schutzbrief enthaltene Jagdunfallversicherung bietet Schutz bei jagdlichen Unfällen – sowohl im Revier als auch auf dem Weg dorthin oder zurück. Im Falle einer Invalidität oder im Todesfall wird eine entsprechende Leistung ausgezahlt. Der Versicherungsschutz gilt ebenfalls bei Jagdaufenthalten im Ausland.

Fazit

Der verantwortungsvolle Umgang mit Waffen erfordert nicht nur Fachwissen und Erfahrung, sondern auch eine umfassende Absicherung. Trotz größter Sorgfalt können bei der Jagd Unfälle oder Schäden entstehen. Mit dem Hubertus-Schutzbrief erhalten Jäger einen umfassenden Versicherungsschutz – für mehr Sicherheit im Revier und darüber hinaus.

Link zu den Angeboten der Arbeitsgemeinschaft Bad.-Württ. Jagdscheininhaber: Tarifrechner mit Sofortbestätigung

 

Artenrückgang auch im Ökolandbau

Arbeitsgemeinschaft
Bad.-Württ. Jagdscheininhaber
Otto-Hahn-Str. 23
71069 Sindelfingen
Tel. 07031/46909-11
Fax 07031/46909-29
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.arbeitsgemeinschaft-bw.de

 

Das Bundesförderprogramm Rehkitzrettung ist ein Instrument der Digitalisierungsstrategie. Durch den Einsatz von Drohnen mit geeigneten Wärmebildkameras steht eine effiziente Technik zur Verfügung, um Wildtiere und vor allem Rehkitze vor dem Mähtod zu bewahren.

Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) auch in diesem Jahr dazu entschlossen, die Anschaffung solcher Drohnen für einen festgelegten Kreis von Anwendern mit einem Volumen von 2,1 Millionen Euro zu fördern.

Im Förderjahr 2026 wird ein Festbetrag von maximal 3.000,00 Euro pro Drohne gefördert.

Antragsberechtigt sind:

  • Kreisjagdvereine und Jägervereinigungen auf regionaler, lokaler oder Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens gehören und
  • andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine), gehören. Der Schwerpunkt Rehkitzrettung ist durch die Satzung nachzuweisen.

Nicht antragsberechtigt sind: 

  • Jagdgenossenschaften (vgl. § 9 Bundesjagdgesetz)
  • Hegegemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Vereine in Gründung
  • Einzelunternehmen und
  • Privatpersonen

Wir bitten Sie vor der Antragstellung unbedingt das Merkblatt "FAQ - Häufig gestellte Fragen, Stand: 25.02.2026 (PDF, 279 KB, barrierefrei)" und die Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera zur Rehkitzrettung (PDF, 437 KB, Nicht barrierefrei) gründlich zu lesen!

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren, bei dem jeder Teilnehmer einen einzigen Antrag auf Förderung stellen kann, ist ausschließlich online über das elektronische Antragssystem sehr einfach möglich.

Eine Antragstellung ist zurzeit noch nicht möglich!
Wir arbeiten intensiv an dem Online-Antragssystem. Sobald die Antragstellung möglich ist, wird der Zugang hier bekannt gegeben. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen ab. Danke für Ihre Geduld!

Hier können Sie bis einschließlich dem 30. Juni 2026 einen Antrag stellen.

Frist zum Einreichen des Verwendungsnachweises mit Auszahlungsantrag: 30.09.2026.

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt bis spätestens 31.12.2026.

Um teilnehmen zu können, wird ein Computer mit Internetzugang benötigt. Als Browser werden Google Chrome oder Microsoft Edge empfohlen. Bei Nutzung von mobilen Endgeräten (Tablet und Smartphone) ist die Funktionalität eingeschränkt oder gegebenenfalls nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen den Antrag ohne Unterbrechung ("in einem Rutsch") durchzuführen. Bitte nutzen Sie die Navigation im Antragssystem und nicht die Vor- und Zurück-Navigation des Browsers, da Sie dadurch automatisch ausgeloggt werden könnten.

Hinweis zu geförderten Bestandsdrohnen 2021-2023 bezüglich der Klassifizierung (CE-Kennzeichnung)

Zum 20.11.2024 ist eine dauerhafte Lösung für die Wildtierrettung mit Drohnen in Kraft getreten.

Mit der Allgemeinverfügung vom 01.10.2024 (PDF, 179 KB, Nicht barrierefrei) regelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) folgendes:

Über landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen werden geografische Gebiete mit Gültigkeit ab dem 20.11.2024 zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung gemäß § 21h Absatz 4 Satz 1 LuftVO festgelegt.

Die Festlegung beruht auf der Risikobewertung vom 29.07.2024 des Luftfahrt-Bundesamts.

Innerhalb dieser eingerichteten geografischen Gebiete gilt abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung:

Unbemannte Fluggeräte mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der "offenen" Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des unbemannten Fluggeräts sein.

Damit ist die Rehkitzrettung auch in der Nähe von Häusern ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand weiterhin möglich.

NRW-Jagdfunktionär wegen illegaler Tierfallen angeklagt

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der zuständige 11. Zivilsenat des OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte der Senat aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis - wie hier der Zeuge K. - sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.x Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.x Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, Az. 11 U 9/25x (vorausgehend Landgericht Limburg, Beschluss vom 22.1.2025, Az. 2 O 2/24x Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Donnerstag, 19 Februar 2026 16:31

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Kommt es in den sozialen Medien zu einer Diskussion über die Wiederansiedlung des Wolfes in Deutschland, so werden die Diskussionen mit äußerster Härte geführt. Eine sachliche Diskussion ist kaum noch möglich. Die Beleidigungen und Beschimpfungen haben mittlerweile ein Ausmaß erreicht, die eine normale Diskussion unmöglich macht. Doch mittlerweile hat die Diskussion über das Für und Wider einer Bestandsreduzierung eine Dimension erreicht, die weit über eine normale Diskussion hinausgeht. Eine kleine Gruppe von Naturschützern, die jede Reduktion der Bestände kategorisch ablehnen, erklären Weidetierhalter schlichtweg für unfähig, ihre Tiere vor Wolfsüberfällen schützen zu können. Ihnen wird generell Faulheit vorgeworfen, weil sie keine wolfssichere Gatterung ihrer Weidetiere vornehmen. Und wo man gerade dabei ist, die Landnutzer pauschal für Vollidioten zu erklären, nimmt man alle Jäger gleich mit ins Visier. Hier werden alle Jäger pauschal als Mitglieder einer schießwütigen Lobbygruppe diffamiert, die nichts anderes im Sinn hat, als Jagd auf Wölfe zu machen, weil den Jägern der Wolf als jagdbares Wild noch fehlt. Ganz unverblümt erklärt man der Öffentlichkeit, vom Monitoring nicht mehr erfasste Wölfe wurden von Jägern illegal getötet. Ein anderes verschwinden wird gar nicht in Betracht gezogen.

Um der weiteren Spaltung der Gesellschaft vorzubeugen, mein Brief an alle bedingungslosen Wolfsbefürworter:

 

Liebe Wolfsbefürworter, 

wir Landnutzer und Dorfbewohner kommen sehr gut miteinander klar. Auch wenn es hier auf dem Land mal den einen oder anderen Konflikt gibt, lösen wir den meistens selbst und sind dabei sehr erfolgreich. Aber den Konflikt, den wir seit einigen Jahren nun mit Euch und Eurem überzogenen Wolfsschutz haben, spaltet nicht nur die Landbevölkerung, sondern die gesamte Gesellschaft.

Wir brauchen niemanden, der uns erklärt, wie wir in Einklang mit der Natur zu leben haben. Schon gar nicht von Menschen, die nicht von der Natur leben. Seit uns die große Politik in den Städten vergessen hat, haben wir gelernt, alleine hier auf dem Land klar zu kommen und ihr werdet es kaum glauben, aber es klappt sehr gut auch ohne die Einmischung der Politiker aus den Großstädten. Wir tun etwas, wovon viele Städter nur träumen können, wir versorgen uns mit immer mehr Lebensmittel selbst und auch hier kommen wir dem Ziel, große Teile unserer Nahrung selbst zu produzieren, immer näher. Auch mit unserem Holz trotzen wir hier auf dem Land der Kostenexplosion in den Städten durch hohe Energiepreise.

Wir leben hier seit vielen Jahrhunderten in Einklang mit der Natur. Ohne diese ständigen Kompromisse mit der Natur wäre diese wunderschöne Kulturlandschaft Mitteleuropas nie entstanden, die so viele Städter als Erholungssuchende heute so sehr zu schätzen wissen.

Doch was wir ganz besonders am Leben auf dem Dorf lieben, ist unser stressfreies Leben hier.                                                                                                                                                                                                                                                            Dieses ruhige Leben ohne Existenzängste und ohne die Einmischung von außen möchten wir gerne beibehalten. Die Erfahrung der letzten Jahrhunderte hat gezeigt, dass unser Leben immer dann besonders friedlich verläuft, wenn man uns mit unseren Sorgen alleine lässt und uns erlaubt, die Probleme selbst vor Ort lösen zu dürfen.

Mittlerweile hat die Wolfspopulation in Deutschland in einigen Gebieten unerträgliche Zustände erreicht, Nutztierhalter sind in ihrer Existenz bedroht, Wölfe werden immer häufiger auch den den Randgebieten großer Städte gesichtet.

Auch die Politik sieht mittlerweile ein, dass eine Regulierung der Wolfsbestände unumgänglich ist. Anstatt aber dass Ihr Euch konstruktiv in die Diskussion einbringt, verschärft Ihr seit einigen Wochen die Diffamierung der Landnutzer.

Wir möchten eines klar stellen: Die Nutztierhalter sind nicht zu blöd, wolfssichere Zäune auszustellen und bei den Jägern handelt es sich auch nicht um schießwütige geile Tierquäler. Und ja, wir sind als Landnutzer alle nicht neutral und objektiv, wir sind alle betroffene dieser Situation, was Ihr von Euch nicht behaupten könnt, weil Eure Existenz in der Regel nicht von der Land- oder Naturnutzung abhängt.

Hört auf, der Öffentlichkeit den dummen Weidetierhalter, den schießwütigen Jäger und umweltverblödeten Dorfbewohner zu erklären, der nichts anderes im Kopf hat, als die Natur zu zerstören und den Wolf wieder auszurotten.

Unsere städtischen Gesellschaften ist schon genug gespalten, wir hier auf dem Land lösen unsere Probleme mit tragfähigen Kompromissen. Dies machen wir hier schon seit vielen Jahrhunderten, sind damit sehr gut gefahren und benötigen auch jetzt beim Wolf klare gesetzliche Regelungen, aber keine Einmischung von außen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Stefan Fügner 

 

 

 Jagdverpachtung Niedersachsen

 

Jagdverpachtung Niedersachsen

 

 

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