Vinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.x

Deutsches Jagdportal Jagdnachrichten

Sicherheit bei der Jagd - Durchführung einer Erntejagd: Das müssen Jäger jetzt wissen

18.07.2024

Die SVLFG hat die UVV Jagd angepasst, um mehr Flexibilität und Sicherheit bei Erntejagden zu gewährleisten.

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Jagd bezüglich der Erntejagden durch die SVLFG wurde angepasst. Die bisherigen Formulierungen wurden teilweise so gelesen, dass bei Erntejagden aus Sicherheitsgründen zwingend erhöhte Stände oder Sitze zur Schussabgabe eingesetzt werden müssten, erklärt das Wirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung dazu. Die SVLFG habe durch die Anpassung der UVV nun klargemacht, dass das nicht der Fall ist.

Erntejagden ohne zwingende Erhöhung: Neue Spielräume für Schützen

In § 3 der UVV Jagd wird gefordert: „Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird“. Weiter hieß es dort bisher: „Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn bei Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt.“ Da es auch andere Möglichkeiten gibt, dieses Schutzziel zu erreichen, lautet der neu formulierte Hinweis laut SVLFG wie folgt: „Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn bei Erntejagden keine angemessenen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen im Zuge der Jagdvorbereitung und Jagddurchführung erfolgen.“ Durch die neue Formulierung hat der Schütze laut SVLFG einen erweiterten Handlungsspielraum. Der Stellenwert der erhöhten jagdlichen Einrichtung mit Beschränkung der Schussentfernung bei Erntejagden bleibe in seiner Wirkung weiterhin bestehen. (weiterlesen)

 

Notification
Kommentar schreiben (0 Kommentare)

EuGH-Urteil zum Wolf ist ein Weckruf

Nach der jüngsten Entscheidung des höchsten EU-Gerichts zum Beutegreifer ist ein aktives Management, wie es von Österreich und Frankreich praktiziert wurde, nicht mehr möglich

15.7.2024

In Österreich wurden 2022 und 2023 zwölf Problemwölfe von den Behörden abgeschossen. In Frankreich wurden 2023 gezielt 209 Wölfe getötet. Diese Zahl entspricht 19 Prozent des Bestands des Beutegreifers in Frankreich. Österreich und Frankreich praktizieren ein aktives Management der Populationen. Sobald Wölfe, die Nutz- oder Weidetiere gerissen haben, identifiziert sind, werden in den beiden Nachbarländern die Behörden aktiv und „entnehmen“ Problemwölfe. Diese Wolfs-Politik, wie sie in Frankreich und Österreich seit Jahren mit viel Erfolg praktiziert wurde, gerät nun auf die abschüssige Bahn.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat letzte Woche ein Urteil zu einem Schadwolf in Österreich gesprochen, der allein 20 Schafe in Tirol gerissen hatte, bevor er von den Behörden getötet wurde. Das höchste EU-Gericht legt jetzt die Latte für den behördlichen Abschuss noch einmal deutlich höher. Die Behörden dürfen nicht mehr Almen, also Wiesen in den Hochlagen der Alpen, pauschal als nicht schützbar ausweisen. Bevor der Jäger mit Genehmigung der österreichischen Behörden auf einen Schadwolf anlegen darf, muss vielmehr künftig nachgewiesen werden, dass ein Schutz der Weidetiere mit Zäunen oder Hirten nicht möglich sei.

Auf die gesamte EU anwendbar (weiterlesen)

Notification
Kommentar schreiben (0 Kommentare)

Auswilderung: Vom Vorzeigeprojekt zum Sorgenkind

Das Gezerre um die zotteligen Schwergewichte der Wisente ist ein Paradebeispiel für die Probleme, die die (Wieder-)Ansiedlung großer Landsäuger schafft

Seit gut zehn Jahren erregen die Wisente am Rothaarsteig die Gemüter und beschäftigen fast ebenso lange die Gerichte. Die jüngste Runde hat nun der nordrhein-westfälische Landesverband des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) eingeläutet. Er hat beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen Eilantrag auf Erlassung einer Freilassung der Wildrinder per einstweiliger Anordnung gestellt. Dabei hat alles so hoffnungsvoll begonnen. Politiker aller Ebenen vom Bürgermeister über den Landrat und Minister bis hin zum Ministerpräsidenten sonnen sich im Glanz des in Westeuropa einmaligen Auswilderungsprojektes. Für die Kommunalpolitiker vor Ort ist der Artenschutz ein Mittel des Regionalmarketings und der Tourismusförderung. Wisente seien Staatsräson in der Region, stellt die Wochenzeitung „Die Zeit“ fest.

 Gut 4.300 Hektar des Sayn-Wittgensteinschen Besitzes sollen als Lebensraum dienen. Die Neuankömmlinge aber halten sich nicht an Grenzen und wechseln immer wieder in den Hochsauerlandkreis. Massiv schälen sie dort in privaten und öffentlichen Wäldern die Rinde von Buchen. Spätestens als unter dem grünen Landesumweltminister Johannes Remmel, der seinen Landtagswahlkreis in Siegen-Wittgenstein hatte, die braunen Kolosse in den Katalog der jagdbaren Arten aufgenommen werden, lässt das Jäger aufhorchen. Sie argwöhnen, die Schädigungen könnten einmal ersatzpflichtiger Wildschaden werden. Derweil klagen die privaten Waldeigentümer durch alle Instanzen, letztlich erfolgreich.

Für den Verein „abgeschlossen“ und „beendet“

Mit dem letzten Urteil beginnt ein Gezerre um Schuldzuweisungen und Zuständigkeit. Denn dem Projekt-Trägerverein Wisent-Welt-Wittgenstein drohen fortan massive Schadensersatzforderungen, denen er nicht gewachsen ist. Er erklärt kurzerhand das Wiederansiedlungsprojekt für „abgeschlossen“, seine Aufgabe für „beendet“, die Wisentherde damit für herrenlos, beantragt Insolvenz und löst sich auf. (weiterlesen)
Notification
Kommentar schreiben (1 Kommentar)

„Schikanös“ und „Fehlurteil“: So bewerten Juristen das Waffen-Verbot für AfD-Mitglieder

03.07.2024

AfD-Mitglieder müssen ihre Schusswaffen abgeben. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht in zwei parallelen Verfahren entschieden und damit die Klagen von Partei-Mitgliedern abgewiesen, denen die Erlaubnis zum Waffenbesitz aberkannt worden war. Verwaltungsrechtler Dietrich Murswiek hält den Vorgang für „schikanös“, Rechtsanwalt Ralf Höcker spricht gegenüber NIUS sogar von einem „Fehlurteil“.

Obwohl die AfD nicht verboten ist, dürfen ihre Mitglieder keine Schusswaffen besitzen – weil die Partei vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurde. „Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt – unabhängig von deren politischer Ausrichtung – regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder“, heißt es in einer Mitteilung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts.

Entzug des Waffenscheins „dient allein der Schädigung der Partei“ (weiterlesen)

Notification
Kommentar schreiben (0 Kommentare)

Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft? Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entzieht einem Ehepaar die Waffenbesitzkarten. Als Begründung reicht die Mitgliedschaft in einer Partei, die vom Verfassungsschutz als «Verdachtsfall» eingestuft wird.

Fatina Keilani, Berlin 4.7.2024

Nancy Faeser macht Ernst. Erst vor wenigen Monaten hatte die deutsche Innenministerin weitere Verschärfungen ihres «Massnahmenpakets gegen rechts» angekündigt, die jeden Demokraten sorgenvoll stimmen mussten. Nun sind erste Effekte zu sehen. Sie fügen sich in ein beunruhigendes Gesamtbild. Ein blosser Verdacht solle laut Faeser künftig für den Entzug des Waffenscheins oder der Waffenbesitzkarte reichen, berichtete die NZZ im vergangenen Februar. Legaler Waffenbesitz solle also enden, wenn jemand Mitglied einer Vereinigung sei, die vom Staat als rechtsextremistischer «Verdachtsfall» eingestuft werde – egal wie zuverlässig diese Person individuell auch sein möge. Genau dieser Fall ist jetzt eingetreten. Ein Ehepaar soll wegen seiner AfD-Mitgliedschaft seine Waffen abgeben; die erforderliche Zuverlässigkeit wurde den Eheleuten aberkannt. Der Mann besitzt 197 Waffen, die Frau 27, alle sind eingetragen und legal. Als die zuständige Behörde registrierte, dass die beiden in der AfD sind, entzog sie ihnen die waffenrechtliche Erlaubnis und forderte beide auf, Waffen und Munition abzugeben. Gegen den Bescheid klagten beide – und unterlagen.

Kein Grundrechtseingriff ohne Gesetz (weiterlesen)

Notification
Kommentar schreiben (0 Kommentare)

AfD-Mitglieder waffenrechtlich unzuverlässig

 

VG Düsseldorf: AfD-Mit­glie­der dür­fen keine Waf­fen be­sit­zen.

Denn die Par­tei stehe im Ver­dacht ver­fas­sungs­feind­li­cher Be­stre­bun­gen. Ihre Mit­glie­der seien damit re­gel­mä­ßig – un­ab­hän­gig von ihrer po­li­ti­schen Aus­rich­tung – waf­fen­recht­lich un­zu­ver­läs­sig, so das VG Düs­sel­dorf.

Ein Ehepaar hatte sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen gewandt. Das VG wies die Klagen ab, da beide Eheleute Mitglied der AfD sind (Urteile vom 19.06.2024 – 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23, nicht rechtskräftig). Nun müssen die beiden alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile, die sich in ihrem Besitz befinden (im einen Fall 197, im anderen 27 Stück), abgeben oder vernichten – einschließlich Munition.

Das VG vermutete die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Paares. Es genüge, dass beide Mitglied der AfD und damit einer Partei seien, die der Verfassungsschutz als sogenannten Verdachtsfall einstufe – eine Einschätzung, die das OVG Münster bestätigt habe.

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG hält das VG für nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen; vor etwaigen faktischen Nachteilen für Parteien schütze Art. 21 GG nicht. Parteienrechte seien etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt würden. Das hätten BVerfG und des BVerwG entschieden. Dem Paar steht der Weg zum OVG Münster offen. Das VG hat die Berufung jeweils zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Im August 2023 hatte das VG Gera zugunsten eines Thüringer AfD-Mitglieds entschieden, dieses dürfe seinen Waffenschein vorerst behalten. Argument damals: Dass der ge­sam­te AfD-Landesver­ban­d verfassungsfeindlich sei, stehe nicht fest. Ähnlich hatte das OVG Magdeburg zuvor entschieden: Allein die Mitgliedschaft in der AfD rechtfertige nicht den Entzug der Waffenbesitzkarte, hieß es in einem Beschluss vom April 2023 (Urteil vom 19.06.2024 - 22 K 4836/23).    https://rsw.beck.de/zeitschriften/nvwz/meldung/2024/07/01/afd-mitglieder-waffenrechtlich-unzuverl%C3%A4ssig

Das Urteil: https://www.justiz.nrw/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_K_4909_23_Urteil_20240619.html

 

Notification
Kommentar schreiben (1 Kommentar)

Pressemitteilung des Vereinigung der Jäger des Saarlandes K.d.ö.R. zur jagdlichen Nutzung von Nachtzieltechnik und Infrarotstahler

Lieber Jägerinnen und Jäger,

unser Fachmann für Waffenrecht, Herr Eberhard Becker, möchte Sie wie folgt informieren:

Nachtzieltechnik / Infrarotstrahler

In einer aktuellen Zeitschrift des bayerischen Jagdverbandes werden waffenrechtliche Bewertungen hinsichtlich der jagdlichen Nutzung von Nachtzieltechnik und Infrarotstrahler vorgenommen. Es wird die These vertreten, dass der Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen waffenrechtlich auch dann erlaubt sei, wenn diese Geräte technisch bedingt eine künstliche Lichtquelle (z. B. Infrarotstrahler) verwenden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Merkblatt des BKA zum Einsatz von Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen durch die Jäger für die bayerische Vollzugslage nicht maßgeblich ist. Die bundesweite Rechtsauffassung zum ergänzenden Einsatz von Infrarotstrahlern zu den Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräten sieht jedoch anders aus.   (weiterlesen)

Notification
Kommentar schreiben (0 Kommentare)

AfD-Mitglieder müssen Waffen abgeben

1.07.2024

Einem Ehepaar mit mehr als 200 Waffen war die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen worden, weil beide in der AfD sind. Dagegen haben sie geklagt – und verloren. AfD-Mitglieder müssen aktuellen Gerichtsurteilen zufolge ihre Schusswaffen abgeben. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht in zwei Verfahren entschieden. Mitglieder einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht, seien nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen, befand das Gericht und wies die Klagen zweier AfD-Mitglieder ab, denen die Erlaubnis zum Waffenbesitz widerrufen worden war (Az.: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23). Die Kläger, ein Ehepaar, seien damit zugleich verpflichtet, ihre Schusswaffen – im Fall des Ehemanns 197 Waffen, im Fall der Ehefrau 27 Stück – sowie zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.  (weiterlesen)

Notification
Kommentar schreiben (2 Kommentare)

Kurzanleitung zur Erstellung einer Ausschreibung für Jagdverpachtungen

Wenn im letzten Pachtjahr einer Jagdpachtperiode der Jagdpächter die Jagd nicht mehr pachten will, oder die Jagdgenossenschaft den bestehenden Jagdpachtvertrag nicht verlängern will, steht die Neuverpachtung des Jagdbogens an. Soll zudem die Jagdverpachtung dann öffentlich ausgeschrieben werden, ist dies kein alltäglicher Vorgang in einer Jagdgenossenschaft.

Bei der öffentlichen Ausschreibung einer Jagdverpachtung sind zahlreiche Dinge zu beachten.

Damit die anstehende Jagdpachtausschreibung ein Erfolg wird und ein neuer Jagdpächter gefunden wird, mit dem man die nächsten 10 Jahre gut zusammenarbeitet, haben wir einen Entwurf einer öffentlichen Ausschreibung zur Jagdverpachtung ausgearbeitet.

Hier geht es zum Entwurf einer öffentlichen Jagdverpachtung

Notification
Kommentar schreiben (0 Kommentare)

Produktinformation: Der Verkauf von Eigenjagden: Besondere Aspekte im Vergleich zu herkömmlichen Immobilien

Das Thema „Wald verkaufen“ und speziell der Verkauf von Eigenjagden stellt Immobilieneigentümer und potenzielle Käufer vor spezifische Herausforderungen und Anforderungen, die über die typischen Aspekte eines Immobilienverkaufs hinausgehen. Bei einer Eigenjagd handelt es sich um wesentlich mehr als um ein Flächenpaket, sondern ein spezialisiertes Anwesen, das mit jagdlichen, landschaftsrechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten verbunden ist.

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes sowie der entsprechenden Landesjagdgesetzen wieder (z.B. Mindestgröße einer Eigenjagd).

Neben den klassischen Kaufmotiven für land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften, die zumeist wirtschaftlicher und strategischer Natur sind, kommt bei Eigenjagden mit dem Jagdrecht auf dem eigenen Grundbesitz ein freizeitbasiertes und emotionales Kaufmotiv hinzu. Der ideelle Wert auf seinem Grundbesitz jagen zu dürfen, wird von einer großen Käuferschicht als sehr attraktiv bewertet, wobei der Fokus hier keinesfalls ausschließlich auf dem Jagderlebnis liegt. Neben diesem ist für die Käufer die Naturverbundenheit, das praktische Arbeiten in dem Jagdbezirk, wie der Bau von Hochsitzen oder das Anlegen von Suhlen für Wildschweine ebenso ausschlaggebend, wie das Füttern des Wildes in Notzeiten und die Verarbeitung des Wildbrets.  (weiterlesen)

Notification
Kommentar schreiben (0 Kommentare)