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Medienrecht: PETA – wenn ein Krisenproduzent selbst in eine Medienkrise gerät

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit seinem aktuellen Urteil den deutschen Arm der Tierrechtsorganisation PETA, die sich im Spendenmarkt immer wieder mit dem Produzieren von Medienkrisen für tierhaltende Unternehmen einen Namen macht, selbst in eine Medienkrise gestürzt: Das Gericht hat dem Verein auch in zweiter Instanz rechtskräftig die beantragte Verbandsklagebefugnis versagt. Die Begründung liest sich für die Tierrechtsgruppe wie ein Offenbarungseid.

Der Erste Senat des VGH Baden-Württemberg (VGH) hat in seinem Urteil vom 12. März 2020 (Aktenzeichen: 1 S 702/18) die Berufung des Vereins PETA Deutschland e.V. gegen die bereits erstinstanzliche Versagung der Verbandsklagebefugnis zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Anlass des Rechtstreits war ein Antrag des Vereins auf Anerkennung als Tierschutzorganisation nach dem Baden-Württembergischen Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12. Mai 2015 (GBl. 317). Der Verein bezeichnet sich zwar selbst als „Partnerorganisation von PETA USA, der mit über sechseinhalb Millionen Unterstützern weltweit größten Tierrechtsorganisation“. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Verbandsklagerechts durch das zuständige Ministerium hatte jedoch ergeben, dass PETA Deutschland als Verein tatsächlich bundesweit nur über neun ordentliche stimmberechtigte Vereinsmitglieder verfügte, von denen zwei im Ausland lebten, und über drei ordentliche Mitglieder in ganz Baden-Württemberg. In der mündlichen Verhandlung vor dem VGH hat der Verein eingeräumt, tatsächlich nur sieben ordentliche Vereinsmitglieder zu haben. (weiterlesen)

Tierrechtsorganisation PETA