Wildschadenverhütung: Schadensminderungspflicht und Mitverschulden des Landwirtes
Die Problematik der Wildschäden an Grundstücken ist nicht nur eine Frage der Ersatzpflicht, sondern auch der Vorbeugung. Daher weist die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg darauf hin, dass der Jagdpächter verpflichtet ist, Wildschäden möglichst zu vermeiden.
Hachenburg. Dies bedeutet für die Jäger wildschadenverursachende Wildarten (etwa Schwarzwild) so zu bejagen, dass Wildschäden eben möglichst vermieden werden. Der Jagdpächter ist allerdings nicht verpflichtet, präventive Schutzmaßnahmen durchzuführen, um den zu erwartenden Schäden vorzubeugen (zum Beispiel keine Pflicht Elektrozäune um Maisfelder zu ziehen).
Insbesondere die Paragrafen 37 und 38 LJG RLP regeln Möglichkeiten der Wildschadensverhütung. Jagdausübungsberechtigte und Grundstücksbesitzer sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild zu verscheuchen oder durch Einrichtungen (zum Beispiel Zäune) fernzuhalten. Dies erfolgt jeweils auf eigene Kosten. Vereinbarungen über Kostenersatz sind nur vertraglich möglich, wonach Aufwendungen des einen oder anderen Teiles für freiwillig getroffene Maßnahmen zur Wildschadensverhütung dann ersetzt werden müssen. (weiterlesen)


