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Gesetzesänderung bewirkt womöglich das Gegenteil des politisch Gewollten - Jagd auf Problemwölfe kann zum Erliegen kommen

tk. Landkreis. Im vergangenen Jahr hat der Bundestag Paragraph 45a des Bundesnaturschutzgesetzes geändert. Das erklärte (politische) Ziel: Wenn Risse durch Wölfe trotz Schutzmaßnahmen zu großen wirtschaftlichen Schäden - etwa bei Nutztieren - führen, dürfen räumlich und zeitlich befristet Abschussgenehmigungen erteilt werden. Und zwar auch dann, wenn die Risse keinem speziellen Wolf zugeordnet werden können.

Wolfsfreunde hielten das für ein "Feuer frei" auf Isegrim, die Befürworter der vorsichtigen Jagd auf auffällige Wölfe dagegen endlich für einen Schritt in die richtige Richtung. Der juristische Hinweis den das Verwaltungsgericht Lüneburg kürzlich gegeben hat, zeigt: Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes könnte faktisch dazu führen, dass kein einziger Wolf mehr geschossen werden darf. Das wäre das Gegenteil von dem, was die Gesetzesänderung eigentlich erreichen sollte.

Keine Garantie den richtigen Wolf im Visier zu haben  (weiterlesen)

Wolf