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Die Jagdhunde-Prüfung (I): Die jagdliche Brauchbarkeit

Je nach Landesrecht muss dem Jagdausübungsberechtigten – also dem Pächter eines Reviers oder dem Eigenjagdbesitzer – ein für den Jagdbezirk brauchbarer Hund zur Verfügung stehen. Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Wasser- oder Federwild ist ein solcher Vierbeiner mitzuführen.