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Bestellen einer Zielvorrichtung für Schusswaffen übers Internet – Verstoß gegen das Waffengesetz

Für Spiele mit Softair- oder Paintball- Schusswaffen, zur Jagd von Wild im Schutze der Dunkelheit, oder einfach als Gimmick oder nützliches Utensil in Verbindung mit diversen anderen Hobbies lassen sich verschiedenste Laserpointer, Nachtsichtgeräte oder andere vergleichbare Vorrichtungen im Internet erstehen. Doch beim Kauf solcher Hilfsmittel ist große Vorsicht geboten: Zielbeleuchtungsvorrichtungen sind in Deutschland verboten!

Was für Zielvorrichtungen gibt es?

Als Zielvorrichtung gilt alles, was die Anvisierung eines Zieles mit einer Schußwaffe erleichtert. Dies beginnt bei einfachen Zielfernrohren mit Fadenkreuz, über starke Taschenlampen, Nachtsichtgeräte, elektronisch verstärkte Zielfernrohre, bishin zum Gewehrvisier mit Laserpointer.

Welche Art von Zielvorrichtungen sind verboten?

Unter das deutsche Waffengesetz fallen unter der Bezeichnung „Zielpunktprojektoren“ (WaffG Anl.1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1) alle Vorrichtungen, die ein Ziel markieren oder beleuchten, und an einer Waffe befestigt werden können. Dies schließt beispielsweise auch Hochleistungstaschenlampen mit Universalklemme ein.

Sie gelten als verbotene Waffen, obwohl sie an sich, ohne die Verbindung mit einer Schußwaffe vollkommen harmlose Geräte sind. Sie müssen beim Händler auch nicht unbedingt besonders etikettiert sein. Ein „normaler“ Laserpointer, den sich vielleicht ein Lehrer für den Unterricht kauft, gilt als „Zielpunktprojektor“, sobald er über eine Haltevorrichtung verfügt, mit der er an einer Schußwaffe befestigt werden könnte.

Womit macht man sich strafbar?   (weiterlesen)

 

Zielvorrichtung