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Deutsches Jagdportal Jagdnachrichten

Einziehung des Jagdscheins wegen Verwendung unbrauchbarer Jagdhunde bei Drückjagd

Unmöglichkeit der fachgerechten Nachsuche wegen unbrauchbarer Jagdhunde

Verwendet ein Jagdleiter für eine Drückjagd unbrauchbare Jagdhunde und ist daher eine fachgerechte Nachsuche nicht möglich, rechtfertigt dies die Entziehung des Jagdscheins mit sofortiger Wirkung. Das Bestehen einer Brauch­barkeits­prüfung bzw. einer gleichgestellten Prüfung ist Voraussetzung für die Brauchbarkeit eines Jagdhundes. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Schleswig-Holstein wohnhaftem Jäger wurde im November 2020 mit sofortiger Wirkung der Jagdschein entzogen. Die zuständige Behörde warf dem Jäger vor, dass er als Jagdleiter im Rahmen einer Drückjagd keine brauchbaren Jagdhunde verwendet habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass ein angeschossenes Tier nicht mehr auffindbar war und ein weiteres angeschossenes Tier erst am Folgetag aufgefunden werden konnte, um die Tiere von ihren Qualen zu erlösen. Die mitgeführten Jagdhunde hatten weder eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden. Der Jäger erhob gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit der Entziehung des Jagdscheins

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Jäger. Die Entziehung des Jagdscheins gemäß § 18 in Verbindung mit § 17 des Bundesjagdgesetzes sei voraussichtlich rechtmäßig, so dass kein Anspruch auf Eilrechtsschutz bestehe. (weiterlesen)

Hier kann man die Entscheidung in voller Länge nachlesen

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