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SVFLG informiert: Wann ist Borreliose eine Berufskrankheit?

Borreliose kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufskrankheit sein, die von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen wäre.

Die Ursache für Borreliose ist in der Regel ein Zeckenstich. Sie kann zur Arbeits- oder Berufsunfähigkeit der Betroffenen führen, die mitunter lebenslang an Folgeschäden leiden.

Damit die Berufsgenossenschaft Borreliose als Berufskrankheit anerkennen kann, muss nachgewiesen sein, dass die Zecke den Versicherten während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gestochen hat. Bei Forstarbeitern, Holzrückern, Berufsjägern, landwirtschaftlichen Unternehmern mit Bodenbewirtschaftung, Wanderschäfern sowie bei Beschäftigten im Gartenbau kann die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist, es sei denn, die Gesamtumstände sprechen im Einzelfall dagegen, informiert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). (weiterlesen)

Borreliose