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Forstwirte müssen von Wisenten ausgehende Beeinträchtigungen nicht mehr dulden

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.07.2021

Zwei Forstwirte aus Schmallenberg sind nicht mehr dazu verpflichtet, Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu dulden, die von Wisenten ausgehen, die im Rothaargebirge ausgewildert worden waren. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in zwei heute verkündeten Urteilen entschieden.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die klagenden Forstwirte von dem zum Zweck der Auswilderung und Erhaltung von Wisenten im Rothaargebirge gegründeten Verein verlangen könnten, die Beschädigung der in ihrem Eigentum stehenden Bäume durch die Wisente durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Die beiden Forstwirte müssten diese Eigentumsbeeinträchtigungen insbesondere nicht (mehr) unter dem Gesichtspunkt dulden, dass es sich bei der Freisetzung der Wisente um eine naturschutzrechtliche Maßnahme – im Sinne von § 65 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – handele. Denn durch die Wisente würden sie in der Nutzung ihrer Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt. Dabei könne zugunsten des beklagten Vereins unterstellt werden, dass die Schäden am Baumbestand der Forstwirte und die damit verbundene wirtschaftliche Belastung unter Berücksichtigung gezahlter Entschädigungen eine Unzumutbarkeit nicht begründen könnten, weshalb es einer Aufklärung der genauen Schadenshöhe durch ein Sachverständigengutachten nicht bedürfe. (weiterlesen)

Oberlandesgericht Hamm

Foto: Wikipedia