Leserfrage: Wer darf nach Tod des Jagdpächters im Revier jagen?
28.08.2021 von Maike Schulze Harling
Unsere Feldjagd hat zwei Jagdpächter. Nun ist ein Pächter verstorben. Die Ehefrau des Verstorbenen, selbst keine Jägerin, hat nun zwei Jagdberechtigte eingesetzt. Darf sie das?
Frage: Unsere Feldjagd hat zwei Jagdpächter. Nun ist ein Pächter verstorben. Die Ehefrau des Verstorbenen hat nun zwei Jagdberechtigte eingesetzt, sie selbst hat aber keine Jagdberechtigung. Der verbleibende Pächter zweifelt nun diese Regelung an. Er meint, er sei nun allein Jagdpächter und die eingesetzten Jäger handeln rechtswidrig. Der derzeitige Vertrag endet im Jahr 2023. Nun liegt der Fall vor der Jagdgenossenschaft.
Wie handle ich als Vertreter der Jagdgenossenschaft richtig?
Antwort: Steht im Jagdpachtvertrag keine Klausel über den Fall des Versterbens eines Jagdpächters, ist die Witwe im Recht. Sie darf einen Jagdausübungsberechtigten benennen.
Schauen Sie als Vorsitzender der Jagdgenossenschaft daher zunächst einmal in den Jagdpachtvertrag, ob sich darin eine Regelung für den Fall des Versterbens eines Mitpächters befindet. Viele Jagdpachtverträge enthalten eine konkrete Regelung für den Fall, dass ein Mitpächter während der Pachtdauer verstirbt. Häufig steht dort, dass sich das Pachtverhältnis mit den verbliebenen Mitpächtern allein fortsetzt, diese ihrerseits einen Ersatzpächter stellen können oder das Pachtverhältnis insgesamt mit sofortiger Wirkung von den verbliebenen Mitpächtern gekündigt werden kann.
Keine Klausel im Pachtvertrag (weiterlesen)


