Waffenrechtliche Bedürfnisgrenze für Jagdscheininhaber bei zehn Langwaffen?
Eine Besprechung der Entscheidung des Verwaltungsgericht Gießen vom 28. Oktober 2021.
Ausgangslage und Sachverhalt
Nach § 13 Abs. 1 und 2 WaffG wird ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines angenommen, wenn die zu erwerbende Schusswaffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Dabei sind die sachlichen Verbote nach § 19 BJagdG als Maßstab heranzuziehen (Gade, WaffG §13 Rn. 17 ff.). Gemäß § 13 Abs. 3 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zum Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis; der Jagdscheininhaber hat lediglich binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Hieraus wurde bislang geschlussfolgert, dass der Erwerb und Besitz von Langwaffen keiner zahlenmäßigen Begrenzung unterliege. Allerdings hat sich in der Rechtsprechung zuletzt bereits abgezeichnet, dass auch für Langwaffen ein unbegrenztes „Sammeln“ oder „Horten“ zu jagdfremden Zwecken nicht mehr vom jagdlichen Bedürfnis umfasst ist (bspw. OVG Lüneburg, B. v. 04.10.2010 – 11 ME 344/10; vgl. bzgl. Sportschützen auch BVerwG, B. v. 19.09.2016 – 6 B 38.16 -, NVwZ-RR 2016, 957). (weiterlesen)


