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Fehlende Jagdpachtfähigkeit eines Mitpächters: Jagdpachtvertrag insgesamt nichtig!

31.01.2022   Das Landgericht Frankenthal hat in seinem Urteil vom 17.02.2021 (Az.: 2 S 26/20) entschieden, dass ein Jagdpachtvertrag über ein Jagdrevier nur dann wirksam ist, wenn bei mehreren Mitpächtern sämtliche Pächter "jagdpachtfähig" im Sinne des Jagdgesetzes sein müssen.

Sämtliche Pächter müssen bei Beginn der Pachtzeit bereits drei Jahre den Jagdschein besitzen

Es müssen also sämtliche Pächter bei Beginn der Pachtzeit bereits drei Jahre einen Jagdschein besitzen. Ist dies nicht der Fall, so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig.

Haben die Jagdpächter ihrerseits sog. Begehungsscheine an andere Jäger ausgegeben, so müssen die dafür entrichteten Beträge zurückerstattet werden.

Zahlung für Begehungsschein muss zeitanteilig zurückerstattet werden

In dem entschiedenen Fall hatten zwei Jäger ein Jagdgebiet im Pfälzerwald gepachtet. Einer der beiden Pächter besaß aber bei Beginn der Pachtzeit seinen Jagdschein weniger als drei Jahre und war damit nicht "jagdpachtfähig" im Sinne des Jagdgesetzes. Die Untere Jagdbehörde teilte deshalb mit, dass sie den Pachtvertrag als nichtig ansehe. Daraufhin forderte ein weiterer Jäger, der den beiden Pächtern den Betrag von 2.000,00 EUR für einen sog. Begehungsschein überwiesen hatte, sein Geld zurück.  (weiterlesen)

 

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