Eigenjagd schon ab 10 Hektar - geht das rechtlich überhaupt?
Christian Teppe 18.02.2022
Das Bundesjagdgesetz gibt für eine Eigenjagd mindestens 75 ha vor. Hat sich das Land Brandenburg beim Entwurf gar verspekuliert?
Unter großem Jubel des ökologischen Jagdvereines schlägt die Landesregierung Brandenburg nun vor, die Größe eines Eigenjagdbezirkes auf 10 ha zu reduzieren. Damit würde sich nicht nur die Anzahl der Eigenjagden vervielfachen, sondern auch die Zahl derer, die dort jagen. Ob es dem als so kritisch beäugten Rehwild damit noch schärfer an die Decke ginge, kann vermutet, jedoch nicht belegt werden.
"Der letzte Befehl gilt"
In der vergangenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages ist die Novelle des Bundesjagdgesetzes mit ähnlicher Intention, nämlich der noch deutlicheren Schalenwild-Reduktion, gescheitert. Nun liegt der Ball wieder im Feld der Bundesländer, wenn es darum geht, die Vorschriften zu ändern. Schließlich sind Bund und Länder gleichermaßen gemäß Artikel 74 des Grundgesetzes berechtigt, Gesetze im Bereich der Jagd zu erlassen. Dabei gilt nicht der Grundsatz: „Ober sticht Unter“, sondern die jüngste Gesetzeslage ist einzuhalten und bindend. Das kann sowohl das Gesetz eines Bundeslandes, als auch des Bundes sein. Wie beim Militär heißt es also: „Der letzte Befehl gilt.“
So verwirrend das auch für den Rechtsanwender erscheint, so zulässig dürfte es verfassungsrechtlich sein. Das Jagdrecht als Teil des Eigentumsrechts im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes erfährt seine Inhalte und Schranken so durch und aufgrund von Gesetzen.
Eigentumsbeschränkung durch Jagdgesetz (weiterlesen)


