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Waldbesitzer muss für Ablehnung der Jagd plausible Gründe haben

15.03.2022 Waldbesitzer muss für Ablehnung der Jagd plausible Gründe haben

Leipzig (jur). Wollen Eigentümer aus Tierschutzgründen auf ihrem Waldgrundstück eine Jagd auf Reh, Wildschwein und Co. unterbinden, müssen sie objektive und nachvollziehbare Umstände für ihre Gewissensentscheidung vorbringen. Allein der Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur „ethischen Jagdgegnerschaft“ reicht nicht aus, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. November 2021 (Az.: 3 C 16.20). Allerdings müssten sie weder ihre Gründe so umfassend darlegen wie bei einer Kriegsdienstverweigerung, noch könnten sich nur Vegetarier auf einen Gewissenskonflikt bei der Jagdausübung berufen.

Konkret ging es um eine aus Franken stammende Eigentümerin mehrerer Waldgrundstücke, die aus ethischen Gründen eine Jagd auf ihrem Grund und Boden ablehnte. Nach dem Bundesjagdgesetz gehören Eigentümer von weniger als 75 Hektar großen Flächen automatisch einer Jagdgenossenschaft an, die eine Bejagung auf ihren Flächen grundsätzlich dulden müssen. Lehnt ein Eigentümer die Jagd aus ethischen Gründen glaubhaft ab, kann das Grundstück aber „befriedet“ und die Bejagung des Wilds unterbunden werden.

Hier hatte die Eigentümerin die Befriedung ihrer Grundstücke beantragt. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012, nach der Eigentümer aus Gewissensgründen die Jagd auf ihren Flächen nicht zulassen müssen (Az.: 9300/07; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). (weiterlesen)

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