Vinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.x

Deutsches Jagdportal Jagdnachrichten

Wildschäden: Berechnungen sollten von Experten geprüft werden

Wildschäden sind gerade in einer Zeit, in der landwirtschaftliche Produkte immer teurer werden, besonders ärgerlich. Berechnungen sollten von einem Experten geprüft werden, wie top agrar Österreich Rechtsexperte Dr. Levente B. Nagy erklärt.

07.09.2022  von Roland Pittner Dr. Levente B. Nagy

Kommt es zu Wildschäden, bedeutet es nicht zwingend, dass sich der Landwirt über die entstandenen ­Kosten ärgern muss, denn Jagdausübungsberechtigte haften verschuldensunabhängig für ­Wildschäden (siehe auch Seite 18). Doch trifft dies nicht für jeden Wild­schaden zu und es stellt sich die Frage, ­welcher Schaden nun ersatzfähig ist. Was ist beispielsweise, wenn das Vlies durch über das Feld laufendes Wild ­beschädigt wird?

Eine allgemeine Definition für er­satzfähige Wildschäden sucht man vergeblich, da je nach Bundesland unterschiedliche Definitionen gelten. ­Daraus resultiert, dass durch Wild verursachte Schäden bundesweit sehr ­unterschiedlich ersetzt werden. So sind Wildschäden an Haustieren vom burgenländischen, jedoch nicht vom vorarl­bergischen Landesjagdgesetz umfasst. Trotz unterschiedlicher Auffassungen, sind sich die Landesgesetze be­züglich einer nahezu identen Definition einig: Der Jagdausübungsberechtigte hat die Wildschäden an noch nicht ­eingebrachten Früchten/Erzeugnissen zu ersetzen. Somit können sich Landwirte Wildschäden, die z. B. durch die Schädigung von Maiskulturen entstehen, ersetzen lassen.

Schäden an "Grund und Boden"    (weiterlesen)

Wildschaden