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Deutsches Jagdportal Jagdnachrichten

Im Einsatz verletzt: Diensthunde sind beamtenrechtlich keine „Sachen“

Von Oliver Bock
13.09.2022-12:19

Ein Förster hat Anspruch auf Begleichung der Tierarztkosten durch das Land Hessen, wenn sein Jagdhund bei einem Kontrollgang verletzt wird. Das hat nun ein Gericht festgestellt.

Ein Förster hat auch dann Anspruch auf Begleichung der Tierarztkosten durch das Land Hessen, wenn sein Diensthund nicht bei der Jagdausübung, sondern bei einem Kontrollgang verletzt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden rechtskräftig entschieden.

Der Forstbeamte aus dem Rheingau-Taunus-Kreis war mit seinem Hund auf einem Kontrollgang, als sich dieser von der Leine losriss und an den nahen Bahngleisen von einem Zug gestreift wurde. Dabei erlitt der Hund Verletzungen am Schwanz, deren Behandlung Kosten in Höhe von rund 2000 Euro zur Folge hatte.

Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch

Der Förster wollte das Geld von seinem Dienstherren erstattet bekommen und zog schließlich vor das Verwaltungsgericht. Dessen dritte Kammer gab der Klage statt, weil die Voraussetzungen für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erfüllt seien. Tiere seien zwar rechtlich keine „Sachen“, doch seien die für Gegenstände geltenden Vorschriften durchaus anwendbar. (weiterlesen)

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