Jagdrecht: Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
8.05.2023
Im Beschluss 1 B 85/23 vom 16.02.2023 befasste sich die 1. Kammer des Verwaltungsgericht Stade mit dem Begriff der Zuverlässigkeit aus § 5 WaffG sowie mit der Frage, wie ein „Umweg“ zu definieren ist, wann dieser im waffenrechtlichen Sinne noch unerheblich ist.
Was war passiert?
Das Gericht hatte über den Antrag eines Jägers auf einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Der Antragssteller war Pächter eines Jagdgebiets. Er verfügte unter anderem über einen Jagdschein, einen kleinen Waffenschein, mehrere Waffenbesitzkarten sowie eine Sammelwaffenbesitzkarte.
Eines Morgens im September 2022 führte der Antragssteller eine Fallenkontrolle durch. Dabei führte er einen ungeladenen Revolver mit sich. Nach der Kontrolle entschied der Antragssteller sich, zu seinem Augenarzt zu fahren, um ein Rezept abzuholen, obwohl die Arztpraxis nicht auf direktem Weg vom Jagdgebiet zu seinem Wohnort lag. Da der Augenarzt um diese Uhrzeit noch gar nicht geöffnet hatte, fuhr der Antragssteller noch ein wenig weiter zu einem Bäcker, um dort die Wartezeit von etwa 30 Minuten zu überbrücken. Er verstaute den Revolver in einem Rucksack, legte diesen hinter den Fahrersitz auf den Boden und bedeckte ihn mit einer Decke. Nachdem er ausgestiegen war, verspürte der Antragssteller Schmerzen, die auf einen Schlaganfall hindeuteten. Er begab sich zurück zum Auto und wählte den Notruf. Nachdem dieser angekommen war, machte er einen Sanitäter auf den Revolver aufmerksam und bat ihn, diesen der Polizei zu übergeben. Der Revolver wurde jedoch mit in das Krankenhaus verbracht, wo ihn die Polizei entgegennahm.
Im Dezember 2022 erklärte die zuständige Behörde, nach Anhörung des Antragsstellers, schließlich den Jagdschein für ungültig und ordnete neben der Einziehung des Scheins auch die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragssteller habe sich als unzuverlässig herausgestellt, nachdem er gegen § 36 WaffG in Verbindung mit § 13 AWaffV verstoßen habe. Er habe die Waffe nicht ausreichend gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme gesichert. (weiterlesen)


