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Hammer-Urteil des OVG Düsseldorf zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

31. August 2023

OVG Düsseldorf: Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln sind dieselben, wie für die im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat gestern (30.09.2023) das Oberverwaltungsgericht entschieden.

Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten.

Während einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit wurde in das Wohnhaus des Klägers in Duisburg eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten aus dem dortigen Waffenschrank, der unversehrt blieb, zwei Kurzwaffen und diverse Munition. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in derselben Wohnung in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Dieser genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Daraufhin widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers mit der Begründung, dieser habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die Berufung des Klägers, der in dieser Sache von Rechtsanwältin Dr. Susanne Selter und Rechtsanwalt Hans-Jürgen Thies, MdB (bis 2016 Justitiar des LJV NRW, seit 2016 Vizepräsident des LJV NRW) vertreten worden ist, gegen dieses Urteil war erfolgreich.

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Widerruf