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Deutsches Jagdportal Jagdnachrichten

Waffen und Jagdpacht im Erbfall

2.10.2023

Mit dem Tod eines Jägers erlöschen Jagdschein und Waffenbesitzkarte. Hatte der Verstorbene ein eigenes Jagdrevier gepachtet, besteht in der Regel, je nach Landesrecht, der Jagdpachtvertrag über den Tod hinaus fort. Das bedeutet für die Erben verschiedene Pflichten und erfordert zielgerichtete Entscheidungen.

Wie können Sie das zu Lebzeiten im Interesse der meist überforderten Erben vorbereiten?

Waffen und Munition des verstorbenen Jägers

Sorgen Sie dafür, dass ein Berechtigter mit Ihren Erben nach Ihrem Ableben Zugriff auf den Waffenschrank bekommt. Eine Lösung ist, dass ein guter Jagdfreund in verschlossenem Couvert einen Schlüssel und/oder die Zahlenkombination erhält mit der Auflage, das Couvert im Todesfall zu öffnen. Vermerken Sie im Testament, wo sich das Couvert befindet oder teilen Sie das Ihren Angehörigen mit.

Weisen Sie bereits zu Lebzeiten Ihre Erben darauf hin, dass mit Ihrem Tod für die hinterlassenen Waffen und Munition eine Meldepflicht gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besteht. Teilen Sie zu Lebzeiten mit, wo Sie Jagdschein und Waffenbesitzkarte aufbewahren.

Sie haben geerbt und sind nun im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen?

Das haben Sie sofort und unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, der zuständigen Behörde anzuzeigen, siehe § 37 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG)! Dabei ist es völlig egal, wie Sie das machen; aber Sie sollten sich zumindest notieren, wann Sie wem z.B. telefonisch die Mitteilung gemacht haben. Zögern Sie keinen Tag, warten Sie nicht die Beerdigung ab etc. Falls Sie verspätet melden oder Auflagen der Behörde dann nicht befolgen, droht ein Bußgeld gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG in Höhe von bis zu 10.000 Euro und falls Sie eine Waffenbesitzkarte haben, wird die Zuverlässigkeit insgesamt in Frage gestellt. Am besten beziehen Sie sich bei der Meldung auf den Jagdschein und die Waffenbesitzkartze des Verstorbenen.

Sie haben sechs Wochen Zeit die Erbschaft auszuschlagen.

Nach § 20 WaffG gilt das sog. Erbenprivileg, d.h. Sie müssen als Erbe nicht ein Bedürfnis oder Sachkunde im Sinne des § 4 WaffG nachweisen. Siehe dazu: https://waffenrecht.de/beitrag-aufsaetze/erbwaffen-erbenprivileg-blockiersysteme-%c2%a7-20-waffg/     (weiterlesen)

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