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NRW-Waffenbehörden machen Ernst

16.02.2024
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster zur sicheren Aufbewahrung von Tresorschlüsseln sorgte im letzten Jahr für Furore. In der Begründung war davon die Rede „ab dem Frühjahr 2024“ könne sich niemand mehr darauf berufen, er habe davon nichts gewusst. Was dies in der Umsetzung bedeutet, erfährt in diesen Tagen jeder Legal-waffen-Besitzer in NRW – mit einem „blauen Brief“ seiner Polizeibehörde!

Im RWJ 10- und 11-2023 wurde ausführlich darüber berichtet – wer seinen Waffenschrank lediglich mit einem sog. Doppelbart-Schlüssel verschließt, muss Schlüssel auf dem Sicherheitsniveau verwahren, das auch zur Verwahrung der Waffen selbst einzuhalten ist (§ 36 Abs. 1, 5 WaffG/§ 13 AWaffV). In seiner Urteilsbegründung machte das höchste Verwaltungsgericht in NRW unmissverständlich die Konsequenzen klar. Ab dem „Frühjahr 2024“ müsse jeder Legalwaffen-Besitzer die konkretisierten Vorgaben umsetzen. Ab Mitte Februar erhält nun jeder Jäger mit registrierten Waffen Post von seiner Unteren Polizeibehörde zum Thema: Durchführung des Waffengesetzes –Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke - Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW, Az. 20 A 2384/20

Urteil – aber kein Gesetz ?
Zahllose Kommentare zur Entscheidung aus Münster weisen seitdem darauf hin, dass es sich dabei ja „nur um ein Urteil“, nicht aber im Waffengesetz selbst vorgeschriebene Regelungen handele. Daraus könne man also auch keine „unmittelbar geltenden“ Regeln für Legalwaffenbesitzer ableiten. Dieser Auffassung, die man übersetzt in die Umgangssprache mit „Da muss man erst mal gar nix machen“ umschreiben könnte, halten die NRW-Polizeibehörden in ihrem „blauen Brief“ unmissverständlich entgegen:
„Die Entscheidung des OVG NRW basiert auf bereits geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen (§ 36 Abs. 1, 5 WaffG, § 13 AWaffV) und stellt keine Verschärfung des Waffenrechts dar.“

Was man nun tun muss   (weiterlesen)

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