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Jagdpacht verloren: Welche Rechten und Pflichten gibt es?

Die Jagdpacht ist ausgelaufen: Was geschieht nun mit den Reviereinrichtungen? Darf oder muss der bisherige Revierinhaber diese abbauen und mitnehmen?

Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein  7. März 2024

Die Mitnahme von Reviereinrichtungen, insbesondere Hochsitze, zum oder nach dem Ende der Jagdpacht richtet sich vorrangig nach vertraglichen Vereinbarungen. Nicht mit dem Boden verbundene Gegenstände (z.B. Futterautomaten, Fallen, Elektro-Wildschutzzäune, Wildbeobachtungskameras) kann der Pächter als Eigentümer bis zum Ablauf des Jagdpachtvertrages mitnehmen bzw. auch danach noch die Herausgabe (gemäß § 985 BGB) verlangen. Ebenso mit dem Boden verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Hochsitze, Jagdhütte) sind regelmäßig nur für den Zeitraum des Jagdpachtvertrages, also nicht auf Dauer, errichtet worden. Demzufolge sind sie keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, wurden also nicht (nach § 946 BGB) Eigentum des Grundeigentümers (Scheinbestandteile – § 95 BGB). Sie stehen daher weiterhin im ­Eigentum des Jagdpächters! Weder eine massive Bauweise noch eine lange Vertragsdauer stehen dem entgegen. Der Jagdpächter ist deshalb berechtigt, diese Einrichtungen wieder abzubauen und mitzunehmen (oder auch an seinen Nachfolger zu veräußern).

Verweigert der Grundeigentümer jedoch die Herausgabe, kann sie der Altpächter verlangen (§ 985 BGB). Dieser Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Meist greift jedoch die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gem. § 548 Abs. 2 BGB ein – wenn zwischen Jagdpächter und Grundeigentümer ein pachtähnliches Rechtsverhältnis besteht. Wichtig: Ein pachtähnliches Rechtsverhältnis in puncto Jagdeinrichtungen wird nicht bereits durch den Jagdpachtvertrag begründet, da sich dieser nur auf das Jagdausübungsrecht bezieht und keinen Besitz am Grundstück vermittelt! Es entsteht dann, wenn der Jagdpächter für den Bau von mit dem Boden fest verbundenen Einrichtungen bzw. von Einrichtungen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Zustimmung des Grundeigentümers erhält – unabhängig davon, ob der Jagdpachtvertrag im Eigenjagdbezirk mit dem Grundeigentümer oder im gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit der Jagdgenossenschaft geschlossen wurde. (weiterlesen)

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