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Neues Tresorschlüssel-Urteil aus Niedersachsen

18.6.2024

OVG Lüneburg kritisiert OVG Münster – und bestätigt damit den BZL

Wie müssen die Schlüssel von Waffenschränken aufbewahrt werden? Darüber wird seit Monaten diskutiert, jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wichtige neue Aspekte dazu geliefert. Diese bestätigen die Haltung und die Kritikpunkte des Bundesverbandes zivile Legalwaffen (BZL), der Interessenvertretung von Sportschützen, Jägern, Sammlern und Herstellern.

Das OVG Lüneburg hatte in einem Berufungsverfahren darüber zu befinden, ob die Einziehung von Jagdschein und waffenrechtlichen Erlaubnissen eines Jägers durch den Landkreis Cloppenburg rechtmäßig war. In ihren Ausführungen äußerten sich die Lüneburger Richter auch zur Aufbewahrung von Tresorschlüsseln und stellten fest: „Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen.“

Sie wiesen explizit darauf hin, dass vorherige Argumentationen des OVG Nordrhein-Westfalen, „ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als ‚schwächstes Glied der Kette‘) verwahrt würden“, den Lüneburger Senat „nicht vollständig zu überzeugen“ vermochten. Dies würde nämlich auf ein Verbot von Tresoren mit Schlüsselschloss hinauslaufen, was jedoch aus Sicht des Lüneburger Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers fällt.   (weiterlesen)

Waffenschrank