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Jagdhütte im Außenbereich - Jagdpächter baut Jagdhütte - im falschen Jagdbezirk und ohne Baugenehmigung

Dr. Olaf Zinke, agrarheute am 18.04.2026

Ein Jagdpächter (der Kläger) erhielt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Jagdhütte. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Die Jagdhütte wurde im Jagdbezirk x gebaut. Während der Kläger Jagdpächter im Nachbarbezirk C. ist. Außerdem errichtete der Jagdpächter neben der genehmigten Jagdhütte zwei weitere Bauten ohne Baugenehmigung.

Ein Jagdpächter (der Kläger) erhielt zunächst die Baugenehmigung zur Errichtung einer Jagdhütte. Die Grundfläche der errichteten Hütte beträgt ausweislich der Baugenehmigungsunterlagen 29,16 qm (5,4 m x 5,4 m). Das Baugrundstück liegt im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet. Der Flächennutzungsplan sieht für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, Fläche für die Landwirtschaft vor. Die Jagdhütte liegt im Jagdbezirk X. Während der Kläger Jagdpächter im Nachbarbezirk C. ist.

Anlässlich einer Ortsbesichtigung stellte der Beigeladene fest, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück neben der genehmigten Jagdhütte noch zwei weitere Bauten - eine Blechhütte und eine Holzhütte - errichtet hatte. Die Blechhütte hat der Kläger sodann wieder entfernt. Für die ohne Genehmigung errichtete Holzhütte stellte der Kläger nachträglich einen Antrag auf Genehmigung einer Holzhütte - Grundfläche 4,50 m x 4,30 m - mit Kühlzelle.    (weiterlesen)

Urteil