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Wildschaden: Die Woche, in der sich alles entscheidet

19.09.2026

Im Wildschadensrecht geht der häufigste Anspruch nicht vor Gericht verloren, sondern im Kalender. Er erlischt, bevor irgendjemand über die Höhe des Schadens gesprochen hat.

Die Vorschrift

§ 34 Satz 1 BJagdG lautet:

„Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet."

Drei Dinge stehen in diesem Satz, die ihn schärfer machen, als er beim ersten Lesen wirkt.

Er lässt den Anspruch erlöschen. Das ist keine Verjährung, gegen die sich einwenden ließe, die Berufung darauf sei treuwidrig. Der Anspruch ist weg. (weiterlesen)

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