AfD und Jagd– unvereinbar!
Neue Rechtsprechung: Keine Waffen für Mitglieder und Unterstützer der AfD.
„Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.“
Somit haben die drei Jäger, die vor dem Verwaltungsgericht geklagt haben, keine Waffenbesitzkarten (WBK) mehr, und verlieren in der Folge auch ihre Jagdberechtigungen. Sollten sie Jagdpächter sein, erlischt ihr Jagdpachtvertrag.
Das aber ist neu.
Im Jahre 2023 war das OVG Magdeburg der Ansicht, die Mitgliedschaft in der AfD berühre die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, da die AfD nur ein verfassungsrechtlicher Verdachtsfall sei. Ebenso hat das OVG Münster noch 2025 entschieden. Deshalb meint der LJV M-V auch heute noch, die neuen Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt seien nicht anwendbar dort, wo die AfD nur ein verfassungsschutzbezogener Verdachtsfall ist.
Das ist aber wahrscheinlich unzutreffend.
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