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Deutsches Jagdportal Jagdnachrichten

Hundetrainer und der verhasste §11: Viel gejammert und wenig gelernt

Seit dem 1. August 2014 ist im deutschen Tierschutzgesetz der §11 Absatz 1, Satz 1, Nummer 6 in Kraft. Wer für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Was wurde doch gejammert und lamentiert! An dieser Stelle muss ich allerdings sagen „selbst Schuld“.
Die Verärgerung über die Änderung des Tierschutzgesetzes, beziehungsweise die Durchführung dessen, ist nachvollziehbar und sicher auch berechtigt. Statt einer einheitlichen Durchführungsverordnung ist die Umsetzung des §11ers schlicht ein Flickenteppich, bei dem von Veterinäramt zu Veterinäramt unterschiedlich entschieden wird.
So kann es sein, dass dem einen Veterinäramt Hundetrainererfahrung und eine abgelegte Begleithundeprüfung reicht, während ein paar Kilometer weiter für das nächste Veterinäramt nicht einmal eine dreijährige Ausbildung mit bestandener Prüfung vor der Tierärztekammer ausreichen. Da hilft es dann nur, die Sachkunde vor dem Veterinäramt abzulegen. Wie diese geprüft wird, liegt dabei völlig in der Hand des Amtsveterinärs – genauso wie die Kosten hierfür. Die Umsetzung des §11ers ist von absoluter Willkür geprägt. Das ist nicht nur frustrierend für Hundetrainer – es ist auch existenzbedrohend! (weiterlesen)

Nina Dany §11 Tierschutzgesetz