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Schalldämpfer in den Bundesländern - Hier „pengt’s“, da „ploppt’s“

Ein leises "Plopp!" Der Minister bricht am Rednerpult zusammen

Vom Mörder hat niemand etwas gesehen, geschweige denn gehört. So sehen wohl die Albträume einzelner Landespolitiker aus. Anders ist es jedenfalls nicht zu
erklären, dass Deutschland – was die Verwendung von Schalldämpfern angeht – wieder irgendwo im Spätmittelalter der Kleinstaaterei und des Aberglaubens angelangt zu sein scheint.
Rechtlich werden Schalldämpfer nach Anlage 1, Ziffer 1.3 des Waffengesetzes (WaffG) wie ein „wesentlicher Teil“ der zugehörigen Schusswaffe behandelt. „Alles Schalldämpfer in den Bundesländern gut“, könnte man meinen und fragen: Ist das Waffengesetz nicht ein Bundesgesetz, welches

– anders als die Landesjagdgesetze
– für alle Jäger in gleichem

Maße gilt? (weiterlesen)

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