Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend
Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich beim DJV Fragen von Jägern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren.
Auf DJV-Nachfrage hat der Geschäftsführer des Forum Waffenrecht, Frank Göpper, klargestellt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 des Waffengesetzes ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. (weiterlesen)