Fiskus bläst zum Halali
Aufwendungen für eine Jagdgesellschaft lassen sich grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe absetzen. So manches Unternehmen versucht’s trotzdem.
Eigentlich sollte die Rechtslage ziemlich klar sein. In aller Regel sind die Aufwendungen für eine Jagd nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Anbahnung und Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen dienen. Oder wenn der Abschuss des Wildes ausschließlich Gästen (Geschäftsfreunden) oder Arbeitnehmern vorbehalten bleibt. Dies hat der VwGH in einem bereits angegrauten Erkenntnis vom 1. 12. 1992, Zl. 92/14/0149, festgestellt.
„In aller Regel“ bedeutet aber, dass es auch Ausnahmen geben kann. Allerdings sind diese in freier Wildbahn nur in homöopathischen Dosen anzutreffen. Betriebsausgaben ließen sich beispielsweise mit einer Jagd lukrieren, die in Erfüllung forstgesetzlicher Vorschriften in Verbindung mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten wird oder zu einem Jagdhotel gehört. (weiterlesen)

