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Drückjagden: So sind Sie auf der sicheren Seite

Im November reiht sich eine Drückjagd an die nächste. Dabei stellen sich immer wieder rechtliche Fragen. LJV-Geschäftsführer Martin Bürner hat die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.

Jagdrecht

Begriffsbestimmungen: Gesellschaftsjagd ist eine Jagd an der mehr als acht Personen als Schützen oder Treiber teilnehmen. Hierfür ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich, außer wenn es sich um eine Treibjagd im Sinne des Feiertagsgeset-zes handelt, an der mehr als 15 Personen als Treiber oder Schützen teilnehmen. Dann ist eine Ausnahmegenehmigung durch die Kreispolizeibehörde notwendig. Eine Bewegungsjagd ist eine Gesellschaftsjagd bei der Wildtiere für einen kurzen Zeitraum beunruhigt und in Bewegung ge-setzt werden. Bei Nacht oder bei Bedingungen, die eine erhöhte Verletzungsgefahr für Wildtiere bergen (zum Beispiel großflächig stark vereister Schnee) darf keine Bewegungsjagd durchgeführt werden.

Jagdverbot um Fütterungen

Im Umkreis von 300 Meter um zulässig betriebene Fütterungen darf keine Bewegungsjagd durchgeführt werden.

Voraussetzungen für Drückjagden

Als Schütze darf nur teilnehmen, wer im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist. Dieser ist bei der Bewegungsjagd zusammen mit der Waffenbesitzkarte und dem Personalausweis mitzuführen. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen als Schützen nicht an der Bewegungsjagd teilnehmen. An Bewegungsjagden darf zudem nur teilnehmen, wer innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate Nachweis seiner Schieß-fertigkeit erbracht hat. Schalenwild darf nur mit bleifreier Munition erlegt werden. Ausgenommen sind Fangschüsse. An Gewässern darf kein Blei-schrot eingesetzt werden.  (weiterlesen)

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