Jagdverpachtung Plein
Zu den FavoritenTel. 06571/107-154
E-Mail: jonas.tombers@vg-wittlich-land.de
www.og-plein.de
Beschreibung
Jagdverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Plein
Zum 01.04.2026 wird der gemeinschaftliche Jagdbezirk der Ortsgemeinde Plein, bestehend aus zwei Jagdbögen, als Niederwildrevier auf die Dauer von 8 Jahren neu verpachtet. Der Jagdbogen I hat eine Gesamtgröße von 283 ha, davon sind 18 ha durch Befriedung nicht bejagbar. Die bejagbare Fläche von 265 ha verteilt sich auf 199 ha Wald und 66 ha Feld.
Der Jagdbogen II hat eine Gesamtgröße von 438 ha, davon sind 22 ha durch Befriedung nicht bejagbar. Die bejagbare Fläche von 416 ha verteilt sich auf 210 ha Wald und 206 ha Feld.
Der zu verpachtende Jagdbezirk gehört zu keinem Bewirtschaftungsbezirk.
Angebote können sowohl auf Jagdbogen I und/oder II, aber auch zusätzlich auf beide Jagdbögen abgegeben werden.
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Abschuss 2022/23 |
Abschuss 2023/24 |
Abschuss 2024/25 |
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Jagdbogen |
Rehwild |
SW |
Reh-wild |
SW |
Reh-wild |
SW |
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Soll |
Ist |
Ist |
Soll |
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Ist |
Soll |
Ist |
Ist |
I und II |
56 |
57 |
8 |
60 |
66 |
15 |
70 |
73 |
20 |
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Die Verpachtung erfolgt im Wege der öffentlichen Ausbietung durch Einholung schriftlicher Gebote. Diese sind im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Jagdverpachtung Ortsgemeinde Plein – Nicht öffnen –, bis spätestens 10.12.2025, 11.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich, einzureichen.
Die Öffnung der Gebote erfolgt am 11.12.2025, 09:00, in Gemeinderaum der Ortsgemeinde Plein, Schladterweg 3, 54518 Plein
Dem schriftlichen Pachtgebot ist der Nachweis der Pachtfähigkeit beizufügen. Als Pächter werden nur solche Personen zugelassen, die einen Jahresjagdschein besitzen und einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben (§ 14 (5) LJG). Darüber hinaus dürfen keine Gründe gem. § 14 (3) LJG (Überschreiten der Gesamtfläche von 1.000 Hektar) vorliegen.
Mit der Abgabe des Pachtgebotes gelten die Pachtbedingungen - insb. die Regelungen zur Übernahme von Wildschäden - als vorbehaltlos anerkannt. Der Verpächter behält sich die Erteilung des Zuschlages vor und ist weder an das Höchstgebot gebunden noch zur Zuschlagserteilung verpflichtet.
Mit der Abgabe des Pachtgebotes verpflichtet sich der Pachtinteressent ein Jagdkonzept vorzulegen, das den Erfordernissen zur Wildschadensvermeidung und der Bejagung der vorkommenden Wildarten Rechnung trägt.
Mit der Abgabe des Pachtangebotes erkennt der Pachtinteressent die Regelungen zur Übernahme der Jagdeinrichtungen vorbehaltlos an.
Die genauen Pachtbedingungen sowie der Musterpachtvertrag können in der Zeit vom 03.10.2025 bis einschließlich 10.12.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land angefordert werden.
Jonas Tombers
Tel. 06571/107-154
E-Mail: jonas.tombers@vg-wittlich-land.de
Zusätzlich werden in dieser Zeit die Pachtbedingungen auf der Homepage der Ortsgemeinde Plein veröffentlicht.
Termine zur Besichtigung der Reviere können mit der Ortsgemeinde Plein abgestimmt werden.
E-Mail: info@gemeinde-plein.de
Bedingungen zum Jagdpachtvertrag
- Die Jagdnutzung der o.a. Jagdbögen (Niederwildreviere) wird mit Wirkung vom 01.04.2026 für die Dauer von 8 Jahren neu verpachtet. Die Neuverpachtung erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde Plein im Wege der öffentlichen Ausbietung durch Einholung schriftlicher Gebote gem. Landesjagdgesetz vom 09 Juli 2010. Grundlage ist der aktuelle Musterjagdpachtvertrag des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
- Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während der Zeit von drei Jahren in Deutschland besessen hat (§ 14 Abs. 5 Landesjagdgesetz). Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Pachtinteressent diese Bedingungen, die Grundlage des Jagdpachtvertrages sind, als für sich bindend an. Gleichzeitig mit dem Gebot ist eine Erklärung über die Höchstpachtfläche (§ 14 Abs. 3 Landesjagdgesetz, s. Anlage) sowie eine Bestätigung der Jagdpachtfähigkeit des Bieters vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Zuschlag durch den Gemeinderat Plein im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand bleiben die Bieter an ihr Gebot gebunden. Der Verpächter ist aber weder an das Höchstgebot gebunden noch zur Zuschlagserteilung verpflichtet.
- Falls der Pächter seinen Hauptwohnsitz nicht im Landkreis Bernkastel-Wittlich hat, ist er verpflichtet, eine Person zu benennen, die im Kreis Bernkastel-Wittlich wohnt, Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage ist, unaufschiebbare Maßnahmen durchzuführen. Dieser Person muss ein unentgeltlicher Jagderlaubnisschein erteilt werden. (Ergänzung zu Pachtvertrag § 6 Abs. 5)
- Flächen, die nicht zu den einzelnen Jagdbögen gehören, aber irrtümlich mit verpachtet sind, gelten als nicht mit verpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zum jeweiligen Jagdbogen hinzu.
Treten in Folge Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung im Laufe der Pachtzeit bejagbare Flächen zu einem Jagdbogen hinzu oder scheiden bejagbare Flächen aus, erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis im gleichen prozentualen Verhältnis. (siehe Pachtvertrag § 3)
Vorkommende Wildarten sind: Rehwild und sonstiges Niederwild (Hasen, Kaninchen und Enten) sowie Schwarzwild und in einzelnen Jagdbögen Rotwild und Muffelwild als Wechselwild.
- Für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr geleistet. Es obliegt den Pachtinteressenten, sich mit den Örtlichkeiten vertraut zu machen. Verletzungen des dem Pächter überlassenen Jagdrechtes durch andere muss der Pächter in eigenem Namen gerichtlich verfolgen.
Pachtinteressenten werden darauf hingewiesen, dass sich in den einzelnen Jagdbögen verschiedene Freizeit-, Erholungs- und öffentliche Einrichtungen befinden (z.B. Wanderwege, Schutzhütten, Sportplätze, Photovoltaik usw.), die eine ungestörte Jagdausübung beeinträchtigen können.
Durch das ständig steigende Bedürfnis der Bevölkerung nach Freizeitbeschäftigung ist in Zukunft mit einer Verstärkung solcher Störungen zu rechnen. Eine Geltendmachung von Ansprüchen auf Jagdpachtminderungen ist aufgrund dieser Beeinträchtigungen und aufgrund künftiger Bau- und Infrastrukturmaßnahmen ausgeschlossen.
- Die abzuschließenden Pachtverträge treten nach Anzeigebestätigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich (Untere Jagdbehörde) in Kraft. Die Anzahl der Jagdpächter und der unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine in den einzelnen Revieren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§15 Abs.1 und § 16 Abs.1 LJG). Die Namen und Anschriften der Personen, denen unentgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt worden sind, sind jeweils der Verpächterin mitzuteilen.
Die Unterverpachtung ist ausgeschlossen. Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verpächterin.
- Als in den verschiedenen Jagdbögen vorkommende Hauptholzarten gelten: Eiche, Buche, Fichte, Douglasie, Kiefer, Ahorn, Kirsche und Edellaubhölzer. Für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden im gemeindeeigenen Waldgebiet der einzelnen Jagdbögen zahlt der Pächter zusammen mit dem Pachtzins jährlich eine Pauschale in Höhe von 8 Euro je Ha Gemeindewald. Ein Nachweis über die einzelnen Verhütungsmaßnahmen ist von der Verpächterin nicht zu führen.
Die Bejagung muss auf der Grundlage der jagdlichen Kriterien der FSC, PEFC Zertifizierung und des klimaneutralen Waldmanagements des Gemeindewaldes erfolgen.
Der Pächter hat für den gesamten innerhalb seines Jagdbogens entstehenden Wildschaden in vollem Umfang gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten. Verbindlich für die Festsetzung der zu zahlenden Entschädigungen sind die von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich (Untere Landwirtschaftsbehörde) jährlich für das gesamte Kreisgebiet einheitlich neu zu ermittelnden Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Produkte.
- Erfüllt der Pächter den Abschussplan für eine Schalenwildart nicht zu mindestens 80 %, so hat er an den Verpächter eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig vom Gefährdungsgrad, der im regelmäßig durch die untere Forstbehörde zu erstellenden waldbaulichen Gutachten festgestellt wird. Bei dem Gefährdungsgrad „erheblich gefährdet“ kann eine maximale Vertragsstrafe von 7,50 Euro / Ha und Jagdjahr verlangt werden.
Die Vertragsstrafe kommt nicht zur Anwendung, wenn der Pächter trotz dauernder und nachgewiesener Bemühungen den Abschussplan nicht erfüllen konnte. Der Verpächter behält sich das Recht vor, gem. § 23 Abs. 4 LJG den körperlichen Nachweis des erlegten Schalenwildes zu verlangen.
- Der Verpächter kann den Jagdpachtvertrag mit halbjährlicher Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörigen Grundstück länger als 3 Monate im Verzug ist.
Der Pächter kann den Vertrag gemäß § 595 BGB mit halbjährlicher Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn ein Jagdbogen um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner geworden ist.
Stirbt ein Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so können die Erben dessen Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen. Sofern keiner der Erben jagdpachtfähig ist, erlischt der Pachtvertrag mit dem Ende des Pachtjahres, in dem der Erbfall eintritt. Ein Mitpachtverhältnis endet mit dem Tode des Mitpächters.
10. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. Sie haften für Zuwiderhandlungen gegen die durch das Pachtverhältnis begründeten Verpflichtungen auch dann, wenn diese von Beauftragten, Unterpächtern oder Jagdgästen begangen worden sind.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landesjagdgesetzes in der aktuellen Fassung.
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Name, Vorname
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Straße
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PLZ, Wohnort
Erklärung zur Höchstpachtfläche
Ich erkläre hiermit, dass die Gesamtfläche, auf der mir das Jagdrecht zusteht,
nicht mehr als 1.000 ha beträgt.
Hierbei berücksichtigt sind die
- Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Plein,
Jagdbogen mit ha,
- Flächen aufgrund Pacht oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Jagderlaubnisse,
namentlich mit ha.
Mir ist bekannt, dass die Abgabe einer unrichtigen Erklärung die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages bewirkt und ich für die dem Verpächter entstehenden Nachteile und Schäden hafte.
Jagdpachtfähigkeit liegt vor, s. beigefügte Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung
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Ort Datum Unterschrift
Standort
54518 Plein