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- erstellt von Stefan Fügner
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Zum Programm
Mit dem Inkrafttreten des neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes werden sich ab dem 1.4.2015 für die Kommunalverwaltungen teils gravierende Änderungen ergeben, die während des Gesetzgebungsverfahrens in der Presse nicht kommuniziert wurden.Programm
Jagdgenossenschaften:
Das neue Recht wird den Bereich „Verwaltung der Jagdgenossenschaften“ zeitlich erheblich mehr belasten und auch inhaltlich neu herausfordern.
Beispiele:
Nach § 10 Abs. 4 JWMG kann auf den Eigenjagdbezirk verzichtet und diese Fläche dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit derJagdgenossenschaft zugeordnet werden.
Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 JWMG können Grundflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile als befriedet erklärt werden.
Eine Befriedung ist nach § 14 JWMG auch aus Gewissensgründen des Grundstückseigentümers (vorher § 6 a BJagdG) möglich.
Beim Abschluss des Jagdpachtvertrages mit einem neuen Pächter bzw. Mitpächter oder einer Änderung des Vertrags ist eine Jagdgenossenschaftsversammlung
durchzuführen, § 15 Abs. 4 JWMG.
Die Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat kann (jeweils) höchstens für sechs Jahre erfolgen, § 15 Abs. 7 JWMG.
Die Jagdgenossenschaft kann nach § 16 Abs. 1 letzter Satz JWMG die Jagd ruhen lassen.Die Verwaltung der Jagdgenossenschaften ist bisher in Baden-Württemberg bei über 95% der Gemeinden dem Gemeinderat unbefristet übertragen.
Die Notwendigkeit der Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung wurde durch die Satzungen auf das Notwendigste beschränkt.
Bei vielen Gemeinden kann nach der Satzung der Gemeinderat als Verwalter auch verpachten.
Künftig werden alle sechs Jahre die Versammlungen einzuberufen sein. Zudem ist bei jedem Pächterwechsel eine Genossenschaftsversammlung
gefordert. Die Satzungen der Jagdgenossenschaften sind deshalb dem neuen Recht anzupassen. Wann und mit welchem Inhalt ist das
Thema der Veranstaltung.Jagdpachtverträge:
Die Übergangsregelung nach § 72 Abs. 1 JWMG wird erörtert. Was gilt bei einer Änderung des Pachtvertrages, resp. bei einer Verlängerung und bei Mitpächterwechsel in Verträgen nach altem
Recht. Ist hierfür u.U. eine Jagdgenossenschaftsversammlung notwendig?
Was gilt bei Verträgen, die vor dem 01.04.2015 abgeschlossen werden, aber erst ab 01.04.2015 gelten?Abschussregelung:
Ein Novum ist die Regelung einer Zielvereinbarung über den Rehwildabschuss, §§34 ff. JWMG.Wildschadensregulierung:
Bei der Wildschadensregulierung wird durch die Abschaffung des Vorverfahrens eine Entlastung bei den Gemeindeverwaltungen eintreten.
Was dennoch als Aufgabe zu erledigen ist wird besprochen. Die geschädigten Grundstückseigentümer werden künftig früher den Zivilrechtsweg beschreiten können bzw. müssen. Für sie wird u. U.
der Wildschadensersatz ein dornenreicher Weg. Die materiell-rechtlichen Änderungen werden erläutert.Dozent:
Rainer Deubel,
Justitiariat der Stadt SindelfingenZielgruppe:
Das Seminar richtet sich an alle Mitarbeiter/innen der
Kommunalverwaltungen, die mit dem neuen Jagdund
Wildtiermanagementgesetz (JWMG) befasst
sind.
Teilnahmegebühr 182,00 €
Nach Eingang der Anmeldung erhalten die Dienststellen eine Gebührenrechnung. Die Akademie geht davon aus, dass die Anstellungskörperschaften die Teilnahmegebühr sowie die Reisekosten übernehmen (im öffentlichen Dienst: vgl. § 23 Abs. 2 LRKG und VV).Württ. Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e. V.
Wolframstr. 32
70191 Stuttgart
0711 21041-0 -
Kategorie
Sonstige Fort- und Weiterbildungsseminare -
Datum & Zeit
18Mär 2015 um 00:00 - 18Mär 2015 um 00:00 -
Ort & vollständige Anschrift
70191 Stuttgart -
Event Admins
Stefan Fügner