Der Treffpunkt Jagd – Für Jäger und Jagdhundefreunde
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Neu auf dem deutschen Jagdportal sind die Forstbetriebsgemeinschaften leider nur 200.
allein im Kreis Olpe gibt es fast in jedem Dorf eine FBG die...Neu auf dem deutschen Jagdportal sind die Forstbetriebsgemeinschaften leider nur 200.
allein im Kreis Olpe gibt es fast in jedem Dorf eine FBG die die Interessen der Kleinwaldbesitzer gegen über der Holzwirtschaft vertritt.
Des weiteren können die FBG`s sich einen eigenen Förster suchen der in diesem Rahmen dann die Fläche der FBG beförstert.
Unsere Forstbetriebsgemeinschaften haben aber mit der Jagd sehr wenig bis nichts zutun. So wie es im Bundes Jagdgesetz und den Landes Jagdgesetz steht sind wenn die Fläche für einen Eigenjagd zu klein ist Jagdgenossenschaften zu bilden, deren Vorstand alle Jagdlichen belange einer Jagdgenossenschaft verwaltet. Ob also eine Regiejagd oder Jagdverpachtung für die Flächen der Genossenschaft vorgesehen sind entscheidet der Vorstand der Jagdgenossenschaft. Das Mitglieder der Jagdgenossenschaft auch zumeist Mitglieder der FBG sind ist selbst redend, nur wer reines Grünland oder und Ackerland besitzt wird zwar zumeist 99,99% Mitglied der Jagdgenossenschaft sein aber nicht der FBG!
Da zur Jagdbezirk, Revier zu meist nicht nur Wald gehört sondern auch Landwirtschaftliche Flächen, sollte sich wer jagdliche Belange hat nur und ausschließlich bei der der Jagdgenossenschaft vorstellig werden. Wer Holz kaufen oder gar Wald kaufen möchte der ist beim Vorstand der FBG oder dem zuständigen Förster gut aufgehoben.
Also im Falle der Jagd immer an die Jagdgenossenschaft wenden die nicht Identisch mit der Forstbetriebsgemeinschaft ist.
§ 4 Jagdbezirke Bundes Jagdgesetz
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
§ 8 Zusammensetzung
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
§ 9 Jagdgenossenschaft
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
§ 10 Jagdnutzung
(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
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