Der Treffpunkt Jagd – Für Jäger und Jagdhundefreunde
Mehr Info |
Jagdwaffen
Hier könnt ihr euch über Waffen austauschen, auf eure Anzeigen im Kleinanzeigenmarkt aufmerksam machen und und und...
Was ist eine FBG ( Forst Betriebs Gemeinschaft)
Eine FBG ist ein freiwilliger Zusammenschluss kleiner Waldbesitzer zur Verbesserung der...Was ist eine FBG ( Forst Betriebs Gemeinschaft)
Eine FBG ist ein freiwilliger Zusammenschluss kleiner Waldbesitzer zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung.
Die wichtigste Aufgabe der FBG sind die Vermarktung und die Bewirtschaftung der zugehörigen Forstflächen!
Öfter schön gehört das FBG in irgendeiner Form was mit Jagd und Verpachtung zu tun haben, diese Aussage ist definitiv Falsch!!
Keine FBG kann Jagdbezirke verpachten oder Begehungsscheine ausstellen, selbst dann nicht wenn die FBG eine zusammenhängende Fläche von 1000Ha hätte.
Das hat mehrere Gründe:
- FBG sind freiwillig, es bleibt jedem Waldbesitzer selbst überlassen, selber zu Wirtschaften oder Mitglied einer FBG zu werden.
- Grünland und Sonderkulturen (wie Weihnachtsbaumkulturen) gehören nicht zur FBG !
- Jagdbezirke sind per Gesetz in Eigenjagdbezirke oder Jagdgenossenschaftlich aufgeteilt.
- Jeder der Grund und Boden außerhalb eines befriedeten Gebietes ist, ist erst einmal Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft, hier kann man nur Austreten wenn man die Jagd generell ablehnt (wird Geprüft) oder man halt Eigenjagbesitzer ist.
Landes oder Bundes und Kommunal -Besitz sind entweder, bei entsprechender Größe, Eigenjagdbezirke oder Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft.
Mehr anzeigen
Das Jagen gelernt sein will, dürfte jedem durch aus Klar sein.
So wie es sich beim Führerschein verhält, verhält es ich auch mit dem Jagdschein, mit...Das Jagen gelernt sein will, dürfte jedem durch aus Klar sein.
So wie es sich beim Führerschein verhält, verhält es ich auch mit dem Jagdschein, mit bestandener Prüfung darf man am Straßenverkehr/ Jagd teilnehmen.
Das man sicher Fahren kann beziehungsweise Jagen kann sagt diese Prüfung nicht aus, ganz im Gegenteil erst mit dem Schein in der Hand beginnt das eigentliche Lernen. Das war auch dem Gesetzgeber klar als er diese Regelungen festlegte. Jungjäger sind wie Fahranfänger das Wissen ist vorhanden die Praxis fehlt. Daher gilt bei der Jagd das man erst nach 3 gelösten Jagdscheinen sein eigenes Revier pachten kann. Der Gesetzgeber geht davon aus das der Jungjäger diese 3 Jahre nutz um sich das nötige Wissen und die nötige Erfahrung in dieser Zeit aneignet, man setzt also auf das der Jungjäger bereit ist zu lernen und Erfahrungen zu sammeln und nicht auf Vorschriften, die klar geben was für Vorraussetzungen ein zukünftiger Pächter haben muss. Der größte Teil der Jungjäger will Jagen und ist bereit zum Lernen, schwarze Schafe gibt es leider überall, das ist der Preis der Freiheit!
Freiheit heißt nun mal für sein Handeln Verantwortung zu tragen.
Hilfestellung geben jedem Jäger der bereit ist zu lernen die Landes Jagd Verbände, durch zahlreiche Lehrgänge und Seminar!
Ich kann nur jedem Empfehlen diese Angebote auch anzunehmen.
Auch nicht in den Verbänden organisierte Jäger haben Zugang zu den Weiterbildungsmöglichkeiten der Jagdverbände.
Mehr anzeigen
Soweit ja ein wirklich guter Bericht, leider aber doch ein Lapsus der nicht sein brauchte! Der Fasan ist beileibe keine streng geschützte Art! diese...
Neu auf dem deutschen Jagdportal sind die Forstbetriebsgemeinschaften leider nur 200.
allein im Kreis Olpe gibt es fast in jedem Dorf eine FBG die...Neu auf dem deutschen Jagdportal sind die Forstbetriebsgemeinschaften leider nur 200.
allein im Kreis Olpe gibt es fast in jedem Dorf eine FBG die die Interessen der Kleinwaldbesitzer gegen über der Holzwirtschaft vertritt.
Des weiteren können die FBG`s sich einen eigenen Förster suchen der in diesem Rahmen dann die Fläche der FBG beförstert.
Unsere Forstbetriebsgemeinschaften haben aber mit der Jagd sehr wenig bis nichts zutun. So wie es im Bundes Jagdgesetz und den Landes Jagdgesetz steht sind wenn die Fläche für einen Eigenjagd zu klein ist Jagdgenossenschaften zu bilden, deren Vorstand alle Jagdlichen belange einer Jagdgenossenschaft verwaltet. Ob also eine Regiejagd oder Jagdverpachtung für die Flächen der Genossenschaft vorgesehen sind entscheidet der Vorstand der Jagdgenossenschaft. Das Mitglieder der Jagdgenossenschaft auch zumeist Mitglieder der FBG sind ist selbst redend, nur wer reines Grünland oder und Ackerland besitzt wird zwar zumeist 99,99% Mitglied der Jagdgenossenschaft sein aber nicht der FBG!
Da zur Jagdbezirk, Revier zu meist nicht nur Wald gehört sondern auch Landwirtschaftliche Flächen, sollte sich wer jagdliche Belange hat nur und ausschließlich bei der der Jagdgenossenschaft vorstellig werden. Wer Holz kaufen oder gar Wald kaufen möchte der ist beim Vorstand der FBG oder dem zuständigen Förster gut aufgehoben.
Also im Falle der Jagd immer an die Jagdgenossenschaft wenden die nicht Identisch mit der Forstbetriebsgemeinschaft ist.
§ 4 Jagdbezirke Bundes Jagdgesetz
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
§ 8 Zusammensetzung
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
§ 9 Jagdgenossenschaft
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
§ 10 Jagdnutzung
(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Mehr anzeigen
die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft ist Pflicht solange auf der Fläche gejagt wird. Mehr anzeigen vor 3 Jahren
Zuviel Wild im Wald oder zu wenig Akzeptanz der Forstwirte...
Natürlich ist Viel oder Wenig immer Relativ gesehen, Wie schaut es denn Vorort in den Revieren aus? Wird zu wenig Rehwild gejagt oder wird der...
Regionale Jagdnachrichten für Jäger und Freunde der Jagd in Nordrhein-Westfalengrundlegende Informationen
-
Geschlecht
Männlich -
Alter
57
Kontaktdaten
-
Bundesland
Nordrhein-Westfalen -
Stadt
Kirchveischede- Lennestadt -
Land
Deutschland