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2.04.2024
von Ing. DI DI Leo Kirchmaier, ABL

Novelle der NÖ Fischotter-Verordnung: Was ändert sich?

Die NÖ Fischotter-Verordnung wurde von der NÖ...
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2.04.2024von Ing. DI DI Leo Kirchmaier, ABLNovelle der NÖ Fischotter-Verordnung: Was ändert sich?Die NÖ Fischotter-Verordnung wurde von der NÖ Landesregierung novelliert und gilt nun bis zum 28. Februar 2029. Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte und Änderungen im Überblick.Verordnung gilt nicht für alle TeicheNach wie vor können Fischotter nur an Teichen der Speisefisch- und der Setzlingsproduktion, die von der Gebietskulisse des Verordnungstextes mit umfasst sind, entnommen werden. Das heißt, die Teiche müssen also etwa in der kontinentalen Region liegen und dürfen zudem nicht in zum Beispiel Europaschutz- oder Naturschutzgebieten liegen. Der Geltungsbereich ist auf einen Nahbereich von 50 Metern, vom jeweiligen Gewässerrand der Teiche gerechnet, eingeschränkt. Zudem sind Eingriffe nur an jenen Teichen erlaubt, an denen Zäunungen nicht ausreichend zielführend umsetzbar sind.Fallenfang oder DirektschussMöglich für Fischotterentnahmen sind entweder der Direktschuss mittels Langwaffe in der Zeit zwischen 01. November und 28. Februar oder der ganzjährige Fallenfang mittels Lebendfalle. Für Nachwuchs führende oder offensichtlich laktierende Weibchen gelten Schutzbestimmungen. Die einschreitenden Personen müssen dabei entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung in Anlehnung an das NÖ Jagdrecht nachweisen können, wie etwa den Besitz der gültigen Jagdkarte.Entnahmekontingent nicht erweiterthttps://noe.lko.at/novelle-der-n%25C3%25B6-fischotter-verordnung-was-%25C3%25A4ndert-sich+2400+4014066