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Landesregierung gerät unter Druck - "Der größte Waffenskandal in der Geschichte der Republik"
Von
Carsten Janz
Zahlreiche scharfe Schusswaffen sind in Schleswig-Holstein aus Behördenhand verschwunden. Nun belegt interne Kommunikation schwerwiegende Fehler. Das bringt die Landesregierung in Erklärungsnot.
Ein Fall von in Schleswig-Holstein beim Landeskriminalamt verschwundenen Gewehren könnte sich zum handfesten Skandal ausweiten: Entgegen anderslautender Beteuerungen der Behörden belegt interne Kommunikation nun schwerwiegende Fehler. Für die Landesregierung kommt das zur Unzeit. Sie will heute im Innen- und Rechtsausschuss des Landtags über den Fall informieren. Und könnte den Abgeordneten nun weitere peinliche Fragen zu beantworten haben.
Doch von vorn: Die Waffenbehörde Husum und das Landeskriminalamt von Schleswig-Holstein hatten im Jahr 2021 bei einem Waffensammler aus der Nähe von Husum hunderte Gewehre ausgeräumt. Der mittlerweile entkräftete Vorwurf: illegale Waffenherstellung. Es war das Ende einer hochspezialisierten und weltweit einmaligen Sammlung von Karabiner-98-Gewehren. Einer Waffe, die 1898 das erste Mal produziert wurde und in zwei Weltkriegen im Einsatz war.
Was trotz des kulturhistorischen Werts zunächst nach einem Routineeinsatz klingt, hat seitdem ein pikantes Nachspiel. Die meisten der Waffen wurden vernichtet. t-online berichtete aber immer wieder darüber, dass mehr als 100 der wertvollen und scharfen Schusswaffen verschwunden sind – aus der Hand der Behörden.
Behördenmitarbeiterin dokumentiert Fehler in E-Mail
Diese wehren sich gegen den Vorwurf und sagen, sie hätten alle Waffen dokumentiert und wüssten, wo sie sind und welche sie vernichtet haben. Doch t-online liegt nun interne Kommunikation der Waffenbehörde vor, die den offiziellen Stellungnahmen widerspricht. Darin räumt eine Mitarbeiterin unbewusst Fehler der Behörde ein. (weiterlesen)
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Wildschaden – so gehen Sie richtig vor
Sebastian Bönsch, LWK Niedersachsen 12. 3.2024
Wenn Schwarzwild den eigenen Acker heimgesucht hat, ist Ärger vorprogrammiert. Die richtige Vorgehensweise hilft allen Beteiligten, einen Schaden schnell und zügig zu regulieren und am Ende weitere Schäden zu vermeiden.
Wildschäden bereiten Landwirten, aber auch Jägern und Jagdgenossenschaften immer größere Sorgen, allerdings mit unterschiedlicher Ausprägung: Landwirte fürchten zum Teil erhebliche Ernte- und Futterausfälle, Jagdgenossenschaften denken an schwierige Neuverpachtungsverhandlungen und die Jäger an hohe Wildschadenszahlungen. Vor allem aber in Revieren, in denen Wild nur selten einen Schaden auf landwirtschaftliche Flächen anrichtet, ist die Verunsicherung bei der Vorgehensweise und der Regulierung von Wildschäden auf allen Seiten groß.
Der Schaden ist da – wer ist der richtige Ansprechpartner?
Der jeweilige Jagdpächter ist grundsätzlich nicht die erste Ansprechperson, wenn es darum geht, einen Wildschaden anzumelden. Vielerorts wird er dennoch direkt vom geschädigten Landwirt direkt über einen Wildschaden informiert, mit der Bitte, den Schaden am besten mit einer Geldzahlung zu regulieren. Diese Vorgehensweise ist seit Jahrzehnten in vielen Revieren üblich und funktioniert auch in schätzungsweise über 90 Prozent aller Wildschadensfälle hervorragend. Sie ist aber nicht der offizielle Weg: Gesetzlich ist nicht der Jagdpächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet. Nach § 29 Bundesjagdgesetzes ist stattdessen primär die Jagdgenossenschaft der richtige Anspruchsgegner. Erst in zweiter Linie wird die Zuständigkeit bei Wildschaden über die ausgehandelten Jagdpachtverträge geregelt bzw. auf den Jagdpächter übertragen.
Wildschaden erst der Gemeinde, dann der Jagdgenossenschaft melden
Um aber ein offizielles Verfahren zur Wildschadensregulierung einzuleiten, muss der Schaden immer bei der Gemeinde angemeldet werden, in der die betroffene Fläche liegt. Außerdem sollte der Geschädigte stets seine Jagdgenossenschaft kontaktieren. Für eine Regulierung empfiehlt sich für die Beteiligten auch immer in die gültigen Jagdpachtverträge einzusehen und zu schauen, welche Regelungen zum Wildschadensanspruch hier festgehalten sind.
Meldefristen unbedingt einhalten (weiterlesen)
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Änderung des Waffenrechts: Fehlende Datengrundlage für Verschärfung
Das Bundesinnenministerium hält an seinen Plänen zur Verschärfung des Waffengesetzes fest. Doch auf welcher Datengrundlage?
Phil Kahrs 11. März 2024
Im Kampf gegen den Extremismus will Bundesinnenministerin Nancy Faeser das Waffengesetz verschärfen. Der Vorstoß des Bundesinnenministeriums (BMI) Ende 2022 hatte nicht nur unter den Verbänden der Legalwaffenbesitzer wie dem Deutschen Jagdverband (DJV) und dem Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenhändler (VDB), sondern auch innerhalb der Bundesregierung für Unmut gesorgt. Größter Kritikpunkt: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung war vereinbart worden, dass die „Waffenrechtsänderungen der vergangenen Jahre“ evaluiert, Kontrollmöglichkeiten mit den Verbänden und Ländern effektiver ausgestaltet sowie die kriminalstatistische Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen verbessert werden sollen. Nichts davon war umgesetzt, als der Gesetzesentwurf vom BMI vorgelegt wurde. Nun wurden Bestrebungen zur Verschärfung im Rahmen des Maßnahmenpakets gegen Rechtsextremismus des BMI erneut aufgegriffen. (weiterlesen)
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Jagdpacht verloren: Welche Rechten und Pflichten gibt es?
Die Jagdpacht ist ausgelaufen: Was geschieht nun mit den Reviereinrichtungen? Darf oder muss der bisherige Revierinhaber diese abbauen und mitnehmen?
Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein 7. März 2024
Die Mitnahme von Reviereinrichtungen, insbesondere Hochsitze, zum oder nach dem Ende der Jagdpacht richtet sich vorrangig nach vertraglichen Vereinbarungen. Nicht mit dem Boden verbundene Gegenstände (z.B. Futterautomaten, Fallen, Elektro-Wildschutzzäune, Wildbeobachtungskameras) kann der Pächter als Eigentümer bis zum Ablauf des Jagdpachtvertrages mitnehmen bzw. auch danach noch die Herausgabe (gemäß § 985 BGB) verlangen. Ebenso mit dem Boden verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Hochsitze, Jagdhütte) sind regelmäßig nur für den Zeitraum des Jagdpachtvertrages, also nicht auf Dauer, errichtet worden. Demzufolge sind sie keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, wurden also nicht (nach § 946 BGB) Eigentum des Grundeigentümers (Scheinbestandteile – § 95 BGB). Sie stehen daher weiterhin im Eigentum des Jagdpächters! Weder eine massive Bauweise noch eine lange Vertragsdauer stehen dem entgegen. Der Jagdpächter ist deshalb berechtigt, diese Einrichtungen wieder abzubauen und mitzunehmen (oder auch an seinen Nachfolger zu veräußern).
Verweigert der Grundeigentümer jedoch die Herausgabe, kann sie der Altpächter verlangen (§ 985 BGB). Dieser Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Meist greift jedoch die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gem. § 548 Abs. 2 BGB ein – wenn zwischen Jagdpächter und Grundeigentümer ein pachtähnliches Rechtsverhältnis besteht. Wichtig: Ein pachtähnliches Rechtsverhältnis in puncto Jagdeinrichtungen wird nicht bereits durch den Jagdpachtvertrag begründet, da sich dieser nur auf das Jagdausübungsrecht bezieht und keinen Besitz am Grundstück vermittelt! Es entsteht dann, wenn der Jagdpächter für den Bau von mit dem Boden fest verbundenen Einrichtungen bzw. von Einrichtungen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Zustimmung des Grundeigentümers erhält – unabhängig davon, ob der Jagdpachtvertrag im Eigenjagdbezirk mit dem Grundeigentümer oder im gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit der Jagdgenossenschaft geschlossen wurde. (weiterlesen)
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Faeser will Waffenrecht verschärfen – FDP lehnt Änderung ab
9.03.2024
Die Innenministerin stößt mit ihren Plänen für ein schärferes Waffenrecht bisher auf Granit bei der FDP. Der Amoklauf im Hamburg vor einem Jahr nutzt sie zum Appell an die Liberalen.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat an die FDP appelliert, einer Verschärfung des Waffenrechts nicht länger im Wege zu stehen „Ich bin nicht bereit, auf weitere furchtbare Gewalttaten zu warten, bis wir handeln“, sagte die SPD-Politikerin den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Samstag) vor dem Hintergrund des Amoklaufs bei den Zeugen Jehovas in Hamburg-Alsterdorf vor einem Jahr.
„Mein Entwurf für eine Reform des Waffenrechts liegt seit mehr als einem Jahr vor. Wir müssen hier dringend vorankommen“, sagte die Ministerin. Die FDP lehnt eine Änderung des Waffenrechts bisher ab und setzt stattdessen sie auf eine bessere Durchsetzung des geltenden Rechts. (weiterlesen)
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Wie man einen Hochsitz baut | SWR Handwerkskunst
5.03.2024 Waldhausen
Armin Ehinger baut Hochsitze. Die Jägerstationen entstehen in Waldhausen bei Aalen. Das Holz dazu holt der gelernte Zimmermann und Schreinermeister aus dem Forst. Er baut sie aus Douglasien, das macht sie langlebig.
Der Holzaufbau besteht aus einem Untergestell, dem sogenannten Bockgerüst und einer Kanzel. Groß genug für einen Jäger samt Jagdausrüstung beim sogenannten Ansitzen. Das konisch zulaufende Gestell besteht aus je vier Eckpfosten und Diagonalstreben. Die Kanzel baut der 44-Jährige nach alter Familientradition mit Schablonen.
Armin Ehinger ist selbst auch Jäger. Sein Wissen rund ums Jäger-Einmaleins fließt beim Bau ein. Das Wild soll den Waldhüter später weder sehen, hören noch wittern können. Deshalb stattet er die Tiny Häuser auf Stelzen unter anderem mit Fenster, Türen und Balkone aus. Und sorgt dadurch auch für ein sicheren Auf- und Abstieg. Die Hochsitze sind einfach, zweckdienlich und durchdacht.
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Jagdpacht: Worauf sollte man bei der Wahl des Jagdreviers achten?
Mobilität und Flexibilität machen es möglich, dass sich Jagdpacht-Interessenten weit über lokale Grenzen hinweg um ein Revier bewerben. Gut, wenn sie wissen, worauf sie bei der Suche und Auswahl achten sollten.
Thomas Fuchs
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29. Februar 2024
Deutschland besitzt eine Jagdfläche von vielen Millionen Hektar, die in mehrere zehntausend Jagdreviere unterteilt sind. Die Regionen der Reviere unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht: Wälder, Mittelgebirge, Moore, Wiesen, Gewässer oder Alpen. Welche Tiere (und in welcher Zahl) dort vorkommen, unterscheidet sich zum Teil deutlich voneinander.
Insofern stellt sich jedem Jäger die Frage, in welch einem Revier er jagen möchte. Lautet der erste Gedanke: „Vor der Haustür“, ist die Antwort klar. Doch vor allem Jäger, die in Städten wohnen, haben diese Möglichkeit eher nicht. Sie müssen erst ein Stück fahren, um jagen zu können. Für sie ist die Auseinandersetzung mit der Auswahl eines Reviers umso bedeutender, da Internet und Mobilität es heute ermöglichen, sich über Grenzen hinweg, um ein Revier zu bewerben.
Große Preisspanne bei der Jagdpacht (weiterlesen)
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Video zum Urteil des OVG Münster zum Thema Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel
Dieses Video sollte sich jeder ansehen, der noch einen Waffenschrank mit Doppelbartschlüsseln hat!
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Moderne Jagd in Deutschland: Wildregulierung vs. Tierschutz - Wildschweine & Rehe
Für die einen eine große Leidenschaft, für die anderen ein blutiges Hobby. Etwa 400.000 Jagdscheine zählt der Deutsche Jagdverband. Die Reportage begleitet die Instagram-Influencer „Hunter Brothers“ auf der Pirsch, besucht die bayrische Jagdkönigin in ihrem Revier und spricht mit der Tierschutzvereinigung PETA. Außerdem werden die Tücken der Jagdscheinprüfung, des „grünen Abiturs“, unter die Lupe genommen.
Die Jagd in Deutschland, einst als elitäres Brauchtum alter Männer bekannt, hat sich zu einem Hobby entwickelt, das junge Generationen anzieht und verbindet. Gerold und Paul Reilmann, bekannt als die @hunterbrothersofficial "Hunter Brothers", verkörpern diesen Wandel. Mit Mitte 20 ist die Jagd ihr Leben, ein Hobby, das sie über soziale Medien teilen und das ihnen Sponsorengelder einbringt. Doch hinter der Faszination und Polarisation der Jagd steckt mehr als nur das Erlegen von Wild.
In der Morgendämmerung Mecklenburg-Vorpommerns beginnt für die Reilmann-Brüder ein typischer Jagdtag. Sie nutzen Schalldämpfer für einen reduzierten Mündungsknall und folgen der Jägerfaustregel: "Augenwind ist gut, Nackenwind ist schlecht." Die Jagd in Deutschland unterliegt strengen Gesetzen, und nur in ausgewiesenen Jagdbezirken darf gejagt werden. Die Brüder, die in ihrem Wald jagen, zeigen Respekt für das erlegte Wild durch die traditionelle Bruchübergabe.
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Klarstellung durch den Bundesverband Copterpiloten: Kein pauschaler Abstand von 150 m zu Menschen mit Bestandsdrohnen in A3 nötig
Die gute Nachricht, gleich vorweg… was auf der Digitalen Plattform für unbemannte Luftfahrt (dipul.de) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr leider missverständlich formuliert und daher in manchen Medien falsch dargestellt wurde, ist nun klargestellt: Rehkitzretter, die Drohnen ohne C-Zertifizierung einsetzen (auch Bestandsdrohnen genannt), müssen nicht pauschal 150 m Abstand zu Menschen halten und sind daher auch nicht gezwungen, neue C2-klassifizierte Drohnen anzuschaffen.
In Berichten wie „Neue Regeln für Kitzrettung mit Drohnen – fast alle Copter betroffen“ wurde warnend auf einzuhaltende Mindestabstand von 150 m zu Menschen für Flugeinsätze in der Unterkategorie A3 der Offenen Kategorie hingewiesen.
Grund dafür war die in dipul.de vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) veröffentlichte textliche Beschreibung der Begrenzungen für A3, unter die ja die Bestandsdrohnen ohne C-Klassifizierung ab 250 g Abfluggewicht fallen. Dies ist zwar in der Tabelle korrekt aufgeführt, in dem einleitenden Textabsatz zur Unterkategorie A3 war das jedoch wie folgt beschrieben worden:
"Die Unterkategorie A3 erlaubt Flüge mit Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 kg. Allerdings muss beim Betrieb in dieser Kategorie ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu allen Menschen, besiedelten Gebieten, Erholungsgebieten, Industrieanlagen usw. im Rahmen der geografischen Gebiete eingehalten werden."
Leider wurde diese Formulierung bereits von vielen Medien und z. T. auch anderen offiziellen Seiten übernommen und sorgten so für große Verunsicherung in der Community der Rehkitzretter und Landwirte. Demnach hätten nicht nur die Drohnen zu Passanten, sondern auch die Fernpiloten und die eingewiesene Flight-Crew selbst 150 m Abstand zur Drohne halten müssen, was bereits den Start und die Landung deutlich erschwert hätte.
Wir haben die Medien und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf die missverständlicher Formulierung aufmerksam gemacht. Die entsprechende Textstelle wurde schnell korrigiert und „Menschen“ durch „besiedelte Wohngebiete“ ersetzt, wie es auch in der EU-Verordnung festgelegt ist. Nun heißt es in der neuen Textbeschreibung bei Dipul richtigerweise:
"Die Unterkategorie A3 erlaubt Flüge mit Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 kg. Allerdings muss beim Betrieb in dieser Kategorie ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu besiedelten Wohngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Erholungsgebieten im Rahmen der geografischen Gebiete eingehalten werden."
Solltet Ihr ebenfalls die ursprüngliche Formulierung auf Euren Webseiten übernommen haben, bitten wir Euch, diese entsprechend zu ändern und uns auch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mitzuteilen, wenn Euch das auf anderen Webseiten, in Social-Media-Kanälen oder in anderen Veröffentlichungen auffällt.
Maßgeblich ist die europäische Regulierung:
Ohne C-Klassifizierung fliegt man mit seinen bisherigen Bestandsdrohnen ab 250 g Abfluggewicht in der Unterkategorie A3 der offenen Kategorie und hierfür gelten folgende horizontalen Mindestabstandsregeln zu nicht involvierten Personen (s. auch: EASA Easy Access Rules „AMC1 UAS.OPEN.040(1) Operations in subcategory A3“ auf S. 177):
Mindestens 30 m Abstand:
Mindesthöhe gemäß 1:1-Regel ist zu beachten (mindestens soviel Abstand wie Flughöhe)
Mindestens den Abstand, den die Drohne bei Höchstgeschwindigkeit in 2 Sekunden zurücklegen kann (Bsp.: bei 18 m/sec. Maximalgeschwindigkeit wären das 36 m)
Wichtiger Hinweis: es gilt jeweils die Regelung mit dem größten Abstand.
Übrigens: der BVCP hatte bereits im Dezember letzten Jahres in einem Treffen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) klären können, dass Naturschutzgebiete nicht grundsätzlich als Erholungsgebiete anzusehen sind und daher zu diesen kein Abstand von 150 Metern eingehalten werden muss. Wir haben darüber in unserem Artikel „Rehkitzrettung 2024 – auch mit Bestandsdrohnen“ berichtet. (weiterlesen)