Vinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.xVinaora Nivo Slider 3.x

Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Freitag, 22 Mai 2015 09:51

Das Jagdsystem in Deutschland und Österreich Empfehlung

geschrieben von
Artikel bewerten
(1 Stimme)

Vom Jäger für Jäger 

Das Jagdsystem in
Deutschland und Österreich

Seminarbeitrag von Albrecht Linder

 

 Universitätslehrgang Jagdwirt/in VII
3. Lehreinheit in Oberlech
04. bis 06. Juli 2014

 

 

Begriff der Jagdsysteme

Vom Jäger für Jäger

 Vom Jäger für JägerUnter dem Begriff Jagdsystem versteht man das rechtlich-soziale Ordnungsgefüge als Teil der Rechts-  und  Wirtschaftsordnung

Drei verschiedene Jagdrechtssysteme im germanisch- deutschsprachlichen Rechtskreis sind feststellbar:

  1.  Die absolute Jagdfreiheit:  (bis zum 7. Jahrhundert n. Chr. als subjektives Recht   ohne jegliche  Auflage) gibt es heute nicht mehr. Sie bildet aber die historische Vorstufe zur eingeschränkten Jagdfreiheit oder Lizenzjagd, die jeden Inhaber einer Jagdlizenz zur Jagdausübung befugt.

  2. Das Jagdrecht des Grundeigentümers

  3. Das Jagdrecht des Staates (Schweizer Patentjagd)

Davon ist zu unterscheiden das Jagdausübungsrecht:
Eigenjagd/Genossenschaftsjagd

 

Die moderne Jagdgesetzgebung und ihre historischen Hintergründe

Vom Jäger für Jäger
  • Feudales Jagdrechtssystem des Mittelalters, wonach ausschließlich dem  Landes-herren und seinen damit Belehnten die Ausübung auf fremdem Grundbesitz zustand;
  • Nach der Revolution 1848 fällt das feudalistische Jagdregal der privilegierten Landesherren; Wegweiser für ein modernes Jagdrecht ist die französische Revolution von 1789;
  • 1848/49 gilt das Reviersystem nach dem Vorbild Preußens in Deutschland, Elsass-Lothringen und auch in der Monarchie Österreichs-Ungarns (Dekret vom 07.03.1849, das die Jagd auf fremden Boden aufhob); Voraussetzung einer Mindestgröße
  • Entsprechend der liberalistischen Staatsauffassung gab man die Jagd auf eigenem Grund und Boden völlig frei, was zum Missbrauch und Rückgang des Wildbestands führte;
  • Erste einschränkende Gesetze um 1850 z. B. in Bayern: auf zusammenhängenden Grundbesitz von mindestens 240 Tagwerk, im Hochgebirge 400 Tagwerk;

 

Das Reichsjagdgesetz von 1935 ist für die deutsche und österreichische Jagdgesetzgebung von entscheidender inhaltlichen Bedeutung:

Vom Jäger für Jäger

  • Grundsatz zur Erhaltung eines angemessenen Wildbestandes
  • Pflicht zur Hege und Waidgerechtigkeit, Fütterung in Notzeiten
  • Verbot des „rauhen“ Schusses auf Schalenwild
  • Einführung eines Abschussplanes
  • Obligatorische Jägerprüfung
  • Gesetzliche Mindestgröße der Jagdbezirke
  • Organisation der Jägerschaft
  • Überwachung durch die Behörde
  • nach 1945 ungeordneter rechtlicher Zustand, teilweise Militär-gesetze, die Entwicklung in Deutschland und Österreich läuft wieder getrennt. 1953 Bundesjagdgesetz in Deutschland als Rahmen-gesetz, daneben Ausführungsgesetze der einzelnen Länder

 

In Österreich scheiterte der Versuch, ein einheitliches Jagdrecht für alle Länder zu schaffen:

(Grundlage Bundesverfassungsgesetz 1920)

 Vom Jäger für Jäger

 Nach der Verfassung autonome Landessache: weitgehend überein-
stimmende 9 Landesjagdgesetze, jedes Bundesland erließ sein
eigenes Jagdgesetz, wobei das Gedankengut der letzten 30 Jahre
Eingang gefunden hat

 

Vom Jäger für Jäger

Definition des Jagdsystems nach österreichischem Landesrecht

(z. B. das Tiroler Jagdgesetz von 2004, in der Fassung vom 24.10.2012)

Vom Jäger für Jäger

  “Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,  den jagdbaren Tieren nachzustellen, auf sie die Jagd auszuüben, sie zu fangen und zu erlegen, sich das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen“


„Ein Eigenjagdgebiet ist eine ... demselben Eigentümer … gehörende zusammenhängende … nutzbare Grundfläche von mindestens 200 ha ... (vor Inkrafttreten 115 ha) sonst 300 ha (Ausnahme: Überprüfung mindestens eine Schalenwildart als Standwild, dann auch 115 ha)


„Alle Grundflächen (sonst) … Genossenschaftsjagdgebiet  (Gemeindejagd in Kärnten/STM usw.)  mit mindestens 500 ha. (Mit-/Unter-pacht/Jagdgesellschaften)


„Die Jagd darf auf Grundflächen bis zu 250 ha nur von 2 Personen, für je weitere volle 150 ha von je 1 weiteren Person ausgeübt werden …“


Verpachtung Ermessenssache , wie in Deutschland, im Gegensatz zur Schweiz (differenzierter  Aufschlag für Nichteinheimische) Einzelpachtfläche unbegrenzt

 

Vom Jäger für Jäger

Das Bayerische Jagdgesetz 2007


(auf der Grundlage des Bundesjagdgesetzes von 1953/2013)

Vom Jäger für Jäger

„Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der    heimischen Natur. Sie ist   als Teil des  natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.“

„Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen:

einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen Lebensgrundlagen zu erhalten,….“

Eigenjagdreviere “Die Mindestgröße einer EJ beträgt 81,755 ha, im Hochgebirge mit  seinen Vorbergen 300   ha.“

Gemeinschaftsjagdreviere „Die Mindestgröße einer GJ beträgt 250 ha, im Hochgebirge mit  seinen Vorbergen 500 ha.“

Mehrzahl von Jagdpächtern „Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdrevieren mit   einem Umfang bis zu 250 ha, im Hochgebirge…bis zu 500 ha auf 2 beschränkt (Mitpacht); in größeren ….für je weitere  angefangene 250 ha, im Hochgebirge für je weitere 500 ha 1 weiterer Pächter zulässig.“

„Die Pachthöchstfläche darf im Hochgebirge (1000 ha Bund/Jagderlaubnisse) mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2000 ha  betragen“

Für die Jagdbefähigung in Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten gleiche Voraussetzungen:

Vom Jäger für Jäger

Jagdschein § 15 Abs.1 BJG (ganz Deutschland für 3 Jahre)
Jagdkarte in Österreich begrenzt (z. B. § 27 Tirol, nur für 1 Jahr)
Jagdpass im jeweiligen Kanton(Schweizer BundesG von 1925)

  • Bestehen einer praktischen und theoretischen Eignungsprüfung (Jägerprüfung) in beiden Ländern gleichermaßen Voraussetzung
  • Ausstellung einer Jagdgastkarte § 27a in Tirol, Tagesjagdscheine für Ausländer nach § 15 Abs. 4  BJG in ganz Deutschland

 

Gemeinsame Inhalte und Ziele der
modernen Jagdauffassung

Vom Jäger für Jäger

  • Waidgerechtigkeit und jagdliche Ethik
  • Wildhege und Wildfütterung in Notzeiten
  • Abschussregelung, Abschussplanung und – Kontrolle
  • Verhinderung übermäßigen Wildschadens Beschränkungen der Jagdausübung:
  • Jagdzeiten in Deutschland weitgehend bundeseinheitlich, weichen in den Ländern Österreichs teilweise erheblich (ebenso Schweiz) voneinander ab
  • Nachtjagdverbot auf Schalenwild (mit Ausnahme Schwarzwild)
  • „Rauher“ Schuss auf Schalenwild (Ausnahme aus Sicherheitsgründen auf Rehwild in Burgenland, NÖ , VB u. Wien)
  • Verbot der Treibjagd (nicht Drück-auf Rotwild) in Bayern auf Schalenwild (nach BJG nur Verbot der Bracken-Jagd unter 1000 ha, in Tirol gänzlich) mit Ausnahme Schwarzwild
  • In Deutschland sind Motorfahrzeuge bei der Jagdausübung verboten, in Österreich Frage der Waidgerechtigkeit, kein ausdrückliches Verbot

 

Literaturverzeichnis

  • Budig, G.: Die europäischen Jagdsysteme und ihre wirtschaftliche Bedeutung, Dissertation, Freiburg 1964
  • Nüsslein, F.: Jagdkunde, München 1965
  • Schlegel, W.: Die gesetzliche Ausgestaltung der Jagdsysteme der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz, Diplomarbeit, München (LMU Weihenstephan) 1978
  • Kundmachung der Landesregierung vom 15.Juni 2004 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983 LGBl. Nr. 41/2004 in der Fassung vom 24.10.2012
  • Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) in der Fassung vom 20.Dezember 2007 (GVBl S. 958)
  • Bundesjagdgesetz für Deutschland in der Fassung vom 29. Mai 2013 BGBl. I, S. 1386
Gelesen 10603 mal Letzte Änderung am Montag, 15 Juni 2015 14:31

Medien

Bitte anmelden, um einen Kommentar zu posten