Begriff der Jagdsysteme |
Unter dem Begriff Jagdsystem versteht man das rechtlich-soziale Ordnungsgefüge als Teil der Rechts- und Wirtschaftsordnung
Drei verschiedene Jagdrechtssysteme im germanisch- deutschsprachlichen Rechtskreis sind feststellbar:
- Die absolute Jagdfreiheit: (bis zum 7. Jahrhundert n. Chr. als subjektives Recht ohne jegliche Auflage) gibt es heute nicht mehr. Sie bildet aber die historische Vorstufe zur eingeschränkten Jagdfreiheit oder Lizenzjagd, die jeden Inhaber einer Jagdlizenz zur Jagdausübung befugt.
- Das Jagdrecht des Grundeigentümers
- Das Jagdrecht des Staates (Schweizer Patentjagd)
Davon ist zu unterscheiden das Jagdausübungsrecht:
Eigenjagd/Genossenschaftsjagd
Die moderne Jagdgesetzgebung und ihre historischen Hintergründe |
- Feudales Jagdrechtssystem des Mittelalters, wonach ausschließlich dem Landes-herren und seinen damit Belehnten die Ausübung auf fremdem Grundbesitz zustand;
- Nach der Revolution 1848 fällt das feudalistische Jagdregal der privilegierten Landesherren; Wegweiser für ein modernes Jagdrecht ist die französische Revolution von 1789;
- 1848/49 gilt das Reviersystem nach dem Vorbild Preußens in Deutschland, Elsass-Lothringen und auch in der Monarchie Österreichs-Ungarns (Dekret vom 07.03.1849, das die Jagd auf fremden Boden aufhob); Voraussetzung einer Mindestgröße
- Entsprechend der liberalistischen Staatsauffassung gab man die Jagd auf eigenem Grund und Boden völlig frei, was zum Missbrauch und Rückgang des Wildbestands führte;
- Erste einschränkende Gesetze um 1850 z. B. in Bayern: auf zusammenhängenden Grundbesitz von mindestens 240 Tagwerk, im Hochgebirge 400 Tagwerk;
Das Reichsjagdgesetz von 1935 ist für die deutsche und österreichische Jagdgesetzgebung von entscheidender inhaltlichen Bedeutung:
- Grundsatz zur Erhaltung eines angemessenen Wildbestandes
- Pflicht zur Hege und Waidgerechtigkeit, Fütterung in Notzeiten
- Verbot des „rauhen“ Schusses auf Schalenwild
- Einführung eines Abschussplanes
- Obligatorische Jägerprüfung
- Gesetzliche Mindestgröße der Jagdbezirke
- Organisation der Jägerschaft
- Überwachung durch die Behörde
- nach 1945 ungeordneter rechtlicher Zustand, teilweise Militär-gesetze, die Entwicklung in Deutschland und Österreich läuft wieder getrennt. 1953 Bundesjagdgesetz in Deutschland als Rahmen-gesetz, daneben Ausführungsgesetze der einzelnen Länder
In Österreich scheiterte der Versuch, ein einheitliches Jagdrecht für alle Länder zu schaffen:
(Grundlage Bundesverfassungsgesetz 1920)
Nach der Verfassung autonome Landessache: weitgehend überein-
stimmende 9 Landesjagdgesetze, jedes Bundesland erließ sein
eigenes Jagdgesetz, wobei das Gedankengut der letzten 30 Jahre
Eingang gefunden hat
Definition des Jagdsystems nach österreichischem Landesrecht(z. B. das Tiroler Jagdgesetz von 2004, in der Fassung vom 24.10.2012) |
“Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis, den jagdbaren Tieren nachzustellen, auf sie die Jagd auszuüben, sie zu fangen und zu erlegen, sich das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen“
„Ein Eigenjagdgebiet ist eine ... demselben Eigentümer … gehörende zusammenhängende … nutzbare Grundfläche von mindestens 200 ha ... (vor Inkrafttreten 115 ha) sonst 300 ha (Ausnahme: Überprüfung mindestens eine Schalenwildart als Standwild, dann auch 115 ha)
„Alle Grundflächen (sonst) … Genossenschaftsjagdgebiet (Gemeindejagd in Kärnten/STM usw.) mit mindestens 500 ha. (Mit-/Unter-pacht/Jagdgesellschaften)
„Die Jagd darf auf Grundflächen bis zu 250 ha nur von 2 Personen, für je weitere volle 150 ha von je 1 weiteren Person ausgeübt werden …“
Verpachtung Ermessenssache , wie in Deutschland, im Gegensatz zur Schweiz (differenzierter Aufschlag für Nichteinheimische) Einzelpachtfläche unbegrenzt
Das Bayerische Jagdgesetz 2007
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„Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.“
„Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen:
einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen Lebensgrundlagen zu erhalten,….“
Eigenjagdreviere “Die Mindestgröße einer EJ beträgt 81,755 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 300 ha.“
Gemeinschaftsjagdreviere „Die Mindestgröße einer GJ beträgt 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha.“
Mehrzahl von Jagdpächtern „Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdrevieren mit einem Umfang bis zu 250 ha, im Hochgebirge…bis zu 500 ha auf 2 beschränkt (Mitpacht); in größeren ….für je weitere angefangene 250 ha, im Hochgebirge für je weitere 500 ha 1 weiterer Pächter zulässig.“
„Die Pachthöchstfläche darf im Hochgebirge (1000 ha Bund/Jagderlaubnisse) mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2000 ha betragen“
Für die Jagdbefähigung in Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten gleiche Voraussetzungen: |
Jagdschein § 15 Abs.1 BJG (ganz Deutschland für 3 Jahre)
Jagdkarte in Österreich begrenzt (z. B. § 27 Tirol, nur für 1 Jahr)
Jagdpass im jeweiligen Kanton(Schweizer BundesG von 1925)
- Bestehen einer praktischen und theoretischen Eignungsprüfung (Jägerprüfung) in beiden Ländern gleichermaßen Voraussetzung
- Ausstellung einer Jagdgastkarte § 27a in Tirol, Tagesjagdscheine für Ausländer nach § 15 Abs. 4 BJG in ganz Deutschland
Gemeinsame Inhalte und Ziele der
modernen Jagdauffassung
- Waidgerechtigkeit und jagdliche Ethik
- Wildhege und Wildfütterung in Notzeiten
- Abschussregelung, Abschussplanung und – Kontrolle
- Verhinderung übermäßigen Wildschadens Beschränkungen der Jagdausübung:
- Jagdzeiten in Deutschland weitgehend bundeseinheitlich, weichen in den Ländern Österreichs teilweise erheblich (ebenso Schweiz) voneinander ab
- Nachtjagdverbot auf Schalenwild (mit Ausnahme Schwarzwild)
- „Rauher“ Schuss auf Schalenwild (Ausnahme aus Sicherheitsgründen auf Rehwild in Burgenland, NÖ , VB u. Wien)
- Verbot der Treibjagd (nicht Drück-auf Rotwild) in Bayern auf Schalenwild (nach BJG nur Verbot der Bracken-Jagd unter 1000 ha, in Tirol gänzlich) mit Ausnahme Schwarzwild
- In Deutschland sind Motorfahrzeuge bei der Jagdausübung verboten, in Österreich Frage der Waidgerechtigkeit, kein ausdrückliches Verbot
Literaturverzeichnis
- Budig, G.: Die europäischen Jagdsysteme und ihre wirtschaftliche Bedeutung, Dissertation, Freiburg 1964
- Nüsslein, F.: Jagdkunde, München 1965
- Schlegel, W.: Die gesetzliche Ausgestaltung der Jagdsysteme der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz, Diplomarbeit, München (LMU Weihenstephan) 1978
- Kundmachung der Landesregierung vom 15.Juni 2004 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Jagdgesetzes 1983 LGBl. Nr. 41/2004 in der Fassung vom 24.10.2012
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) in der Fassung vom 20.Dezember 2007 (GVBl S. 958)
- Bundesjagdgesetz für Deutschland in der Fassung vom 29. Mai 2013 BGBl. I, S. 1386