Willkommen im Jagdblog des Deutschen Jagdportals

Jagdhundeausbildung

Jagdhundeausbildung (32)

EU verbietet Spezialfallen: Überwachung der Wölfe in Gefahr

Der JGV Dreiländereck mit Sitz in Lauenburg/ Elbe hat sich zum Ziel gesetzt, neben allen jagdlichen Prüfungen für unsere Jagdgebrauchshunde, die dafür nötigen Vorbereitungen in Form von Workshops anzubieten.
Im Sommer 2022 gegründet ist es ein noch junger Verein, der innerhalb kürzester Zeit an die 100 Mitglieder zählt - Gemeinschaft und Kameradschaft werden grossgeschrieben.
Innerhalb kürzester Zeit wurde der Verein beim JGHV aufgenommen.
Hier ist die bunte Palette an Fortbildungsmöglichkeiten mit unseren Jagdhunden:

Workshop Schweiss, Mirko Streicher - 29.04.2023
Workshop Krähenjagd, Nils Kradel /Lockschmiede - 06.05.2023
Workshop Leinenführigkeit Mareike Streicher/ Chr. Dimigen - 27.05.2023
Workshop Schweiss, Mirko Streicher - 03.06.2023
Workshop Zuchtschautraining, Mareike Streicher - 04.06.2023
Schwarzwildgatter Gruppentermin - 17.06.2023
Workshop Pendelsau, Mirko Streicher - 18.06.2023
Workshop Impulskontrolle, Lena Henschel/ Chr. Dimigen - 24.06.2023
Richterfortbildungen für Verbandsrichter - 02.07.2023
Workshop Apportieren, Andreja Strajnar - 12.08 2023
Workshop Vorbereitung HZP - 13.08.2023
Wasserübungstag - 19.08.2023
Workshop Vorbereitung VGP - 10.09.2023

Weitere Information unter www.jgv-dreilaendereck e.V.

EU verbietet Spezialfallen: Überwachung der Wölfe in Gefahr

Jagdgebrauchshundverein Dreiländereck e. V.

Geschäftsstelle

Otto-Bödecker-Straße 8

31275 Lehrte

Adrian Fairbairn, 1. Vorsitzender

Christiane Dimigen, 2. Vorsitzende

Joanne Fairnbairn, Schatzmeisterin

Julia Bentin, Schriftführerin

Ansteckend für Mensch und Tier - Hasenpest im Landkreis Cham

Jagdhundeausbildung beginnt mit der Ausbildung im Gehorsam, Wildkontakt ist in dieser Zeit nicht zielführend und hat  tunlichst zu unterbleiben 

Ohne die Hintergründe des unfassbaren Beissvorfalls in der Pfalz "Bilanz einer Hunderunde: Ein verprügelter Jäger und 2 tote Hunde" genauer zu untersuchen, wird an dem Vorfall eines offensichtlich: Die Jagdhundeausbildung hat sich in den letzten Jahrzehnten nicht weiterentwickelt, bzw. verharrt in völlig überholten und nicht mehr zeitgemäßen Ausbildungsschritten.

Die Anforderungen an den Jagdhund damals...

Vor vielen Jahrzehnten, als die Jagd noch weitestgehend ohne Öffentlichkeit stattfand, brauchte man auf der Jagd den raubzeug- und wildscharfen Jagdhund. Durch diese in die Rasse hineingezüchtete bedingungslose Wildschärfe war der Jagdhund ein unersätzlicher Helfer beim Strecken des Wildes. Jäger mit aus heutiger Sicht eher mäßig treffenden Waffen erhöhten den Bedarf an Jagdhunden, die das krankgeschossene Wild nicht nur stellten, sondern es „abtaten“, wie Jäger das Töten durch gezielten Kehlbiss nennen.
Tierschutzauflagen gab es keine, der Tierschutz findet erst seit einigen Jahren bei der Jagd Anwendung. Alleine der völlig dehnbare und für jeden Jäger beliebig auslegbare Begriff der „Waidgerechtigkeit“ fand damals, wenn überhaupt, bei Tötung des Wildes mittels Jagdhund Anwendung. Die damaligen Jagdhunde kannten in der Regel weder Hundebegegnungen noch Laternenpfähle oder Kinderspielplätze, sondern nur Zwinger, Hof und Jagd. 

Der bedingungslose Tötungswille wird bis heute bei der Jagdhundeausbildung geweckt und ist immer noch in vielen Jagdhunderassen ein wesentliches Zuchtziel.

... und heute

Doch die Anforderungen an den Jagdhund haben sich in den letzten Jahrzehnten massiv verändert.

Hochpräzise Jagdwaffen mit einer ausgefeilten Zieloptik und die Ballistik der Munition bannen das Wild in der Regel am Anschuss. Die früher häufige aufwendige Nachsuche mit dem Hund wird zur seltenen Ausnahme.

Auch die Raubwildjagd braucht keinen raubzeugscharfen Hund mehr. Die Fallenjagd ermöglicht den tierschutzgerechten Fang ohne Hund und das Töten mittels Kurzwaffe, wenn das gefangene  Tier in der Lebendfalle sitzt und angesprochen werden kann.

Der heutige Jagdhund hat zu suchen, zu finden, anzuzeigen und auf Kommando zu stellen und zu verbellen, alles andere erledigt die Technik. Das archaische Töten Mittels Kehlbiss durch den wildscharfen Jagdhund hat tunlichst schon aus Tierschutzgründen zu unterbleiben.

Aber der entscheidende Punkt, warum niemand mehr einen wildscharfen Jagdhund mit Tötungswillen benötigt, liegt gar nicht in der Jagd. Wie auch beim Beissvorfall in der Pfalz, der tödlich endete, wird erkennbar, dass  auch der Jagdhund heute zu 99% Stadthund in Form eines Sozialpartners eines immer mehr vereinsamenden Bürgers ist, und nur noch zu 1% Jagdhund. Leider scheint dieser Umstand bis heute bei noch keinem Jagdhundeverband angekommen zu sein, zumindest spiegelt sich diese Veränderung in keinster Weise in der Jagdhundeausbildung wieder.

Ich bin als Jagdhundehalter mit Schutzhunden groß geworden und habe mich bereits vor einem Jahr in meinem Artikel „Vor der Schutzhundeausbildung steht die Arbeit am absoluten Gehorsam, oder: Was der Jäger von der Schutzhundeausbildung lernen kann“ über die fehlende notwendige Gehorsamsausbildung in der Jagdhundeausbildung geäußert. Mit der Beissattacke zweier Jagdhunde in Bad Dürkheim ist  nun dieser Artikel aktueller denn je. Durch das viel zu frühe Heranführen des Jagdhundes an Wild bei gleichzeitigem Vernachlässigen der bedingungslosen Gehorsamsausbildung ist die Jagdhundeausbildung schon lange nicht mehr zeitgemäß. Der fehlende Gehorsam beim Abrufen der bissigen Jagdhunde in der Pfalz beweist diese Ausbildungsdefizite all zu deutlich.

Bleibt zu hoffen, dass die Beißattacke in der Pfalz zu einem Umdenken in den Jagdhundeverbänden im Bezug auf die Gehorsamsausbildung unserer Jagdhunde führt.

 

Waidmannsheil

Euer

Stefan Fügner
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Ansteckend für Mensch und Tier - Hasenpest im Landkreis Cham

 

Mittwoch, 08 Juni 2022 12:40

Ungarisch Drahthaar, der etwas ruhigere Vorsteher

geschrieben von

 

Hirsche erobern Schweiz von Österreich aus

Teilen sich seit 3 Wochen Korb und Napf: Der DD Rüde Bruno und Ungarisch Drahthaar Hündin  Mici  

Schon immer faszinierte mich die Führigkeit der Ungarischen Vorstehhunde bei meinen Jagdhundeseminaren und mein Wunsch, einmal einen Drahthaar aus Ungarn zu führen, ist in Erfüllung gegangen. Seit 3 Wochen ist sie nun bei mir im Wendland, Mici, die zarte drahthaarige Magyar Vizsla Hündin. Dass sie binnen weniger Tage den fast doppelt so großen Deutsch Drahthaar Rüden Bruno um den Finger gewickelt hatte, erstaunte mich dann doch.

 Doch der heutige Morgenspaziergang offenbarte die ganze Stärke dieser Rasse.

 Hirsche erobern Schweiz von Österreich aus

Auf Flächen, wie dieser am Ortsrand von Prezelle, die aus der Bewirtschaftung fallen, nicht gemäht und nur einmal im Jahr beweidet werden, finden sich schnell wieder Rebhühner ein

Ich laufe gerne mehrere Kilometer in den kühlen Morgenstunden und bei kühlem Nordwind erreichten wir heute morgen eine Koppel, die schon mehrere Jahre aus der Bewirtschaftung genommen ist und nur noch gelegentlich von Pferden beweidet wird. Schon mehrfach stiegen hier am Rand der Koppel auf dem ungemähten Feldweg Rebühner auf, um wenige Meter danach in der von vielen verschiedenen Kräutern bewachsenen Koppel wieder einzufallen. Ich habe sie deshalb Rebhuhnwiese getauft. Kaum hatten wir den Koppeleingang erreicht, stand Mici bei gutem Wind bombenfest vor!

 

Hirsche erobern Schweiz von Österreich aus

Immer wieder nahm sie beim langsamen Vorziehen  Witterung auf

 

Hirsche erobern Schweiz von Österreich aus

Auch als ich neben ihr stand, konnte ich in aller Ruhe Fotos vom Hund machen

Doch es war nicht nur das Vorstehen , das mich faszinerte, sondern die absolute Ruhe, die der völlig unerfahrene Hund ausstrahlte. Als ob er schon seit Jahren nichts anderes machen würde, bewegte er sich erst auf mein Kommando langsam in die Wiese. Ich stellte mich neben den Hund und auf das Kommando „Voran“ zog sie einige Schritte vor und stand wieder bombenfest. Selbst Bruno, der wegen der Rebhuhnwitterung herumhibbelte, konnte sie nicht aus der Ruhe bringen. Da sie völlig unbeeindruckt blieb, ließ ich die Feldleine fallen, um das Handy hervorzuholen. Nach dem Kommando „Steh“ stellte ich mich neben den Hund und machte in aller Ruhe Fotos von der Vorstehenden Mici. Auch wenn ich den Hund nicht bis an die sich drückenden Hühner heranführte und ich somit das Durchstehen bei abstreichenden Hühnern vermied, wurde ihre extreme Ruhe bei der Vorsteharbeit deutlich sichtbar.

Diese doch für deutsche Vorsteher ungewöhnliche Ruhe bei der jagdlichen Arbeit war der Grund, mir im fortgeschrittenen Alter diese Rasse zuzulegen. Bereits in der 3. Woche bei mir wurde dieses Rassemerkmal deutlich und bestätigte mir, dass ich eine richtige Wahl getroffen habe.

Ein großes Dankeschön möchte ich an den Verein Vizsla in Not e.V. aussprechen, die mir diesen Hund vermittelt haben. 

Waidmannsheil

Euer

Stefan

Mobil 0178 6141856

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Hirsche erobern Schweiz von Österreich aus

 

 

 

Am Wochenende starteten die Retrieverfreunde in Gemünden am Main ihren diesjährigen German Cup 2022 und der Mitinhaber des Jagdportals, Rainer Kern, war mit von der Partie.

Mit dem Retrieverrüden (Lesser Burdock) Dundee ging Rainer Kern im Team 17 an den Start und mit Sarah Esser und Hubert Dziambor wurden in 2 Tagen insgesamt 10 Aufgaben gelöst.

Am Ende stand das Team als Gewinner mit 528 Punkten fest!

Nicht nur, dass es allen immensen Spaß gemacht hat, es sind natürlich alle mächtig stolz auf ihre Hunde und im Juni geht's zum IWT nach Österreich. Wir dürfen gespannt sein.

Dank gilt allen, die durch das Bereitstellen des Geländes und der Organisation zum Gelingen beigetragen haben.

Auch das Jagdportal gratuliert dem Chef aufs herzlichste!

 

Waidmannsheil 

 

Stefan Fügner

Gämsen im Schwarzwald – erst Bedrohung

Das Team 17 mit Sarah Esser,  Hubert Dziambor und Rainer Kern gewinnen den German cup 2022 in Gemünden am Main

 

Jeder, der Kinder hat und diese versucht, verantwortungsvoll in unserer wohlstandsverwahrlosten Gesellschaft groß zu ziehen, kommt um das Thema Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom, auch ADHS oder Zappelphilippsyndrom genannt, nicht herum. Verfolgt man aufmerksam die Publikationen im Internet, stellt man als Jagdhundeausbilder schnell erschreckenden Parallelen zur Jagdhundeerziehung fest. Da aber sowohl bei der Hundeerziehung als auch bei den Kindern keine Erfolge erzielt werden, sondern die Probleme erkennbar nur verlagert werden, muss das Problem wohl ganz woanders zu suchen sein.

Trotz Pfeil im Hals: Ente geht es gut

BGS Hündin Dana (12) und  Brandlbracken Rüde Amadeus (1) warten auf den Einsatz ohne Leine und ohne Führerkontakt bei absoluter Ruhe auf der offenen Ladefläche am Sammelplatz. Die Therapie bei hyperaktiven Jagdhunden basiert auf 2 sehr einfachen Grundsätzen: 1. immer absolute Ruhe.  2. Der Gehorsam steht immer über allen Reizen

 

Hyperaktivität bei Menschen:
Bei der Eingabe von ADHS als Suchphrase bei google landet man direkt bei www.netdoktor.de/krankheiten/adhs/  Diese Seite spricht bei ADHS von einer psychischen Störung, also von einer Art Krankheit, was sich auch in der Unterteilung der Homepage zeigt.

Dort heißt es wörtlich:
„ADHS steht für Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung. Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität sind die Hauptmerkmale. Wird die Störung nicht behandelt, beeinträchtigt sie die schulische und berufliche Leistungsfähigkeit und die sozialen Kontakte. ADHS gehört zu den häufigsten psychischen Störungen in der Kindheit. In vielen Fällen bleibt sie lebenslang bestehen.“

Erkennen Sie als Jagdhundehalter Parallelen zu ihrem Hund? 

Ich möchte Sie nun aber ab hier bitten, wenn Sie glauben, dass es sich bei der Hyperaktivität unserer Kinder und Jagdhunde um eine psychische Störung, also eine Art Krankheit handelt, das Lesen dieses Artikels unverzüglich abzubrechen und auf keinen Fall weiterzulesen, weil ich nicht möchte, dass Sie meinetwegen den Glauben an unsere aufgeklärte Gesellschaft verlieren.

Alle anderen Jagdhundehalter, deren Neugier ich geweckt habe, bitte ich, im 2. Schritt nachfolgende Fragen zu beantworten:

Sind Sie ein(e) Hundehalter(in) , der (die) schon mehrere Hundeschulen erfolglos besucht hat?

Haben Sie dort  Geld bezahlt, ohne auch nur einen Schritt beim Gehorsam weitergekommen zu sein?

Sind Sie bei der Erziehung Ihres Hundes der Verzweiflung nahe und sind Sie bereit, vor der weiteren Erziehung ihres Jagdhundes eine neue Diagose zuzulassen?  

Wenn Sie alle Fragen mit „ja“ beantwortet haben, dann holen Sie sich,  bevor Sie weiterlesen, eine Flasche eines guten Rotweins, schenken Sie sich ein Glas davon ein, trinken einen Schluck, lehnen Sie sich entspannt zurück und lesen Sie im 3. Schritt beim Leeren der Weinflasche den nachfolgenden Artikel.

 

Kinder und Hunde als Opfer einer gigantischen Konsumgesellschaft

Um Ihrem Erziehungsproblem, das Sie mit Ihrem Hund haben, auf den Grund zu gehen, muss man wissen, das es in einer modernen Konsumgesellschaft immer eine Symbiose zwischen der Lösung eines Problems einerseits und dem lukrativen Geschäft andererseits gibt. Ohne diese Verknüpfung von Problemlösung und lukrativem Geschäft funktioniert in einer Konsumgesellschaft nichts mehr, auch nicht die Hundeerziehung.

So auch bei der angeblichen Krankheit ADHS. Dieses Phänomen verhaltensauffälliger Kinder (fast immer Buben) ruft nachfolgende Akteure unserer Konsumgesellschaft auf den Plan. 

Hier die Akteure und ihre Funktionen:

Die gestressten Eltern ohne Zeit für die Erziehung ihrer Kinder haben ein ungelöstes Verhaltensproblem mit ihrem Kind. Soziale Ausgrenzung droht, wenn man nichts beim verhaltensauffälligen Kind unternimmt!

Die Lehrer(innen) sehen einen unhaltbaren Zustand im Verhalten des Kindes. Ein Kind in einer Klasse mit solchen Symptomen ist unhaltbar!

Der(die) Therapeut(in) diagnostiziert die psychische Erkrankung oder Störung!

Die Pharmaindustrie generiert Milliardenumsätze mit dem Verkauf von Medikamenten auf Basis von Amphetaminen (Drogen)

Die Krankenkassen sorgen dafür, das alle Kosten der Problemlösung der Hyperaktivität auf die Gesellschaft umgelegt werden.

Der nimmer enden wollende Wirtschaftskreislauf einer funktionierenden Konsumgesellschaft ist perfekt in Gang gesetzt. Die Lösung des Problems liegt allerdings in weiter Ferne.

 

Am Anfang steht die Fehldiagnose von verkannten Fähigkeiten

Durch meine Jahrzehnte lange Beschäftigung mit dem Phänomen der Hyperaktivität bei Jagdhunden wurden mir die erschreckenden Parallelen bei Kindern und Jagdhunden immer offensichtlicher.
Jagdhunde wurden über Jahrhunderte dazu gezüchtet, dem Menschen als Helfer bei der Jagd zu dienen. Bei Ihnen lässt sich ein hohe (angezüchtete) Reizempfindlichkeit feststellen. Man kann diese Reizempfindlichkeit auch als kaum kontrollierbare und nicht zu stillende Neugier bezeichnen. Auch wir Menschen haben uns immer diese starke Neugier unserer Mitmenschen zu Nutze gemacht, sonst hätten  wir Menschen nicht  so viele kreative Erfinder und leistungsstarke Persönlichkeiten in den Jahrhunderten der Menschheitsentwicklung hervorgebracht.  Auch mir hat diese jagdhundetypische Hyperaktivität die  besten Jagdhunde beschert!  Viele Erfindungen und Entdeckungen der Menschheit gehen auf diesen neugierigen Menschentyp zurück. Auch ein Jagdhund muss überdurchschnittlich neugierig und zielorientiert agieren, will er erfolgreich mit uns jagen. Wird solch ein Hund nur noch als Statussymbol gehalten, ohne dass seine Fähigkeiten abgerufen werden, ist das Chaos in unserer Gesellschaft vorprogrammiert.

Die heutige Gesellschaft glaubt aber, ohne diese neugierigen und agilen Menschen auszukommen. Ihre überdurchschnittlich hohe Reizempfindlichkeit gepaart mit hohem Tatendrang erzeugt in einer nach Mittelmaß, Durchschnittlichkeit und Angepasstheit strebende Gesellschaft eine fortwährende Unterforderung. Dieser fortwährende Drang nach Beschäftigung dieser Hyperaktiven wird dann als Unangepasstheit und somit unerwünscht eingestuft. Daraus folgt:

Der junge neugierige Mensch darf kein Mensch mehr sein, der junge neugierige Jagdhund darf kein Jagdhund mehr sein.

Keine Frage, diese Hunde und Kinder benötigen eine ganz eigene, vor allem sehr zeitaufwendige Erziehung, die heute kaum noch jemand bereit ist, zu erbringen, schließlich müssen beide Eltern arbeiten. Unterbleibt jedoch diese spezielle Erziehung, potenzieren sich die Probleme. Aber hier von psychischer Erkrankung zu sprechen ist Grundweg falsch. Allerdings ist unter Betrachtung der Regeln einer Konsumgesellschaft diese Diagnose  aber schlüssig, schließlich muss zur Bewältigung des Problems Hyperaktivität eine konsumorientierte Lösung her.

 

Die gewinnmaximierende Hundeschule als Problemlöser in der Konsumgesellschaft

Weder die Akteure der Hyperaktivität bei Kindern wollen das Unterforderungsproblem bei gleichzeitiger Reizüberflutung unserer Kinder lösen, noch gehen die Hundeschulen auf das Problem des hyperaktiven Hundes wirklich ein. Die Diagnose, warum ein Hund nicht in der Lage ist, sich in unsere Familie zu integrieren, obwohl er es kann, unterbleibt. Die echte Diagnose des Problems würde das Modell der Konsumgesellschaft in Frage stellen. Wie auch bei unseren Kindern.

Die  Konsumgesellschaft behandelt die Symptome  aber nicht die Ursachen, um sich die Konsumenten als fortwährende Nachfrager zu erhalten.

 

Therapieansatz bei Hyperaktivität: Ruhe, Ruhe und nochmals Ruhe!

Immer wieder bin ich fassungslos, wenn verzweifelte Hundehalter mir ihren hyperaktiven Jagdhund vorstellen. Viele von ihnen haben ein halbes Dutzend und mehr Hundeschulen erfolglos besucht, bis sie zu mir kommen.  Im wesentlichen kann man diese zwei immer wieder gleichen und  falschen Therapieansätze der Hundeschulen bei Hyperaktivität diagnostizieren:

1. Fehler: Bewegungsaktivitäten ohne geistige Forderung und Ruhephasen
Man rät in den Hundeschulen zu täglichen Bewegungsaktivitäten, um den Hund auszulasten. Immer mehr wird der Hund, der sowieso schon in unserer hektischen Welt unter Reizüberflutung leidet, weiter „gepusht“. Stöckchen werfen, Fahrradfahren und mit anderen Hunden toben bis zur völligen Erschöpfung!

Wäre dieser Therapieansatz bei einem Jagdhund, der keine Verwendung mehr in seinem ursprünglich  Bereich der Jagd hat,  noch hinnehmbar, unterbleibt danach die notwendige Ruhephase. Da in der heutigen Gesellschaft die Zwingerhaltung verpönt ist, kommt der Hund nach diesen Aktivitäten ins Haus zu den Kindern und somit nicht mehr zur Ruhe, die er aber nun dringend braucht. Stattdessen wird er dem erneuten Stress durch tobende Kinder und einer unruhigen und hektischen Familie ausgesetzt. Das Gehirn des Hundes kommt den ganzen Tag nicht mehr zur Ruhe. Ein Zustand, der den Hund mit seiner überzogenen Neugier und seinem Tatendrang zur Verzweiflung treibt.

2. Fehler: Der notwendige Gehorsam schränkt die Freiheit zur Persönlichkeitsentfaltung ein
Ein weiterer völlig falscher Erziehungsansatz bei Hyperaktivität ist die Freigabe jeden Verhaltens ohne Grenzen durch den(die) Führer(in). Alles, was der Hund selbständig tut, wird unter dem Aspekt seiner Freiheit gesehen, die zu seiner Persönlichkeitsentfaltung notwendig ist. Jede Einschränkung seiner Aktivitäten durch Gehorsam wird kritisch hinterfragt. Fehlende Ruhe und die fehlende Bereitschaft, dem Hund durch Gehorsam klare Grenzen zu setzen, erzeugen im Gehirn des Hundes nun ein völliges Chaos, sodass der Normalbürger ohne Kenntnisse der Psyche eines Jagdhundes den Hund irgendwann nicht mehr zu bändigen weiß.

Doch so bleibt der Hund und sein Halter der Hundeschule, ganz im Sinne der Konsumgesellschaft, lebenslang als Nachfrager ohne gelöstes Erziehungsproblem erhalten. Im Sinne unserer Konsumgesellschaft läuft alles bestens!

Die Menschen und die Hunde, bei denen heute ADHS diagnostiziert wird, sind ein Opfer einer Gesellschaft geworden, in denen überdurchschnittliche Neugier und scheinbar unerschöpflicher Tatendrang als lästig und als negative Eigenschaft bei der Integration in die Gesellschaft gesehen wird. Somit finden sie nur noch Verwendung als notwendiges Objekt in der Beratungsindustrie einer Konsumgesellschaft.

 

Buchempfehlung zum Thema

Trotz Pfeil im Hals: Ente geht es gut

Das Buch „Der hyperaktive Hund“ von Maria Hense hat mich zum Schreiben dieses Artikels animiert, weshalb ich nicht versäumen möchte, die Leser auf dieses lehrreiche Buch aufmerksam zu machen. Das Buch ist im animal learn Verlag erschienen und kostet bei amazon 28,00 Euro

Die Autorin:
Maria Hense, Jahrgang 1968, erhielt 1993 ihre Approbation zur Tierärztin. Ihr schon während des Studiums ausgeprägtes Interesse an der Verhaltenslehre vertiefte sie durch Beobachtungen von Wölfen, Pudelwölfen und Hunden sowie in zahlreichen Fortbildungen über Ethologie, Haltung und Verhalten von Haustieren sowie Verhaltenstherapie.
Ihr Wissen setzt sie in der eigenen verhaltenstherapeutischen Praxis, in Form von Trainertätigkeiten auf Hundeplätzen und in Hundeschulen sowie durch Seminare und Vorträge in die Praxis um. Ihre Ziele: psychisch gesunde, alltagstaugliche Hunde, zufriedene Besitzer, artgerechte Beschäftigung des Hundes. Insbesondere die Arbeit mit so genannten „Problemhunden“ ist Maria Henses Spezialgebiet.
Dabei setzt sie auf Problemlösungen, die Hund und Mensch nicht unter Druck setzen und ohne Zwangsmittel auskommen. Maria Hense ist anerkanntes Mitglied der Pet Dog Trainers of Europe (PDTE) um die Norwegerin Turid Rugaas.

Eine Rezension zu diesem Buch:
„Ich habe schon dutzende Hundebücher gelesen, doch das hier ist eines der besten von allen. Der Leser erfährt, welche Ursachen Überaktivität beim Hund haben kann. Lernt einzuschätzen, ob er tätig werden muss oder ob noch alles im "grünen Bereich" ist. Ob der eigene Hund eben nur sehr aktiv oder doch wohl hyperaktiv ist und darunter leidet. Dem Leser werden Trainingsprogramme an die Hand gegeben, um dem Hund aber auch sich selbst den Allltag leichter zu machen. Vor allem aber: Das Buch steckt voller prima Tipps, auf die man auch selbst hätte kommen können. Da zumindest ich aber nicht auf diese ganz einfachen Ideen gekommen bin, hat sich allein schon deshalb die Lektüre dieses Arbeitsbuches gelohnt.“

waidmannsheil

Euer

Stefan

 Trotz Pfeil im Hals: Ente geht es gut

Stefan Fügner ist Mitinhaber des Deutschen Jagdportals und Vorsitzender des Jagdverein Lehrprinz e.V.

Telefon: 0178 6141856

email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Wer wie ich seine ersten Gehversuche, und das im wahrsten Sinne des Wortes am Schutzhund und dessen Ausbildung startete, reibt sich bei der Betrachtung der Chronologie der Jagdhundeausbildung oft verwundert die Augen.

Edda, wie unsere Schäferhundhündin hieß, wurde angeschafft, als ich gerade 4 Jahre alt war, um auf unseren Betrieb aufzupassen, weil ständig eingebrochen wurde. Edda hatte als einer der letzten Schutzhunde den Nachweis „hieb- und stichfest“ zu sein, erbracht. Eine kleine runde Veränderung der Fellfarbe am Oberschenkel war Zeugnis dieses Ausbildungsschrittes. Man rammte den Hunden damals ein kleines etwa 2 cm langes Messer in den Oberschenkel und der Hund durfte nicht mucken oder den Figuranten loslassen. Zeigte der Hund auch bei körperlichen Schmerzen den Gehorsam, war er „hieb- und stichfest“. Doch für den Dienst in der Polizeihundetaffel fehlte ihr der absolute Gehorsam, sie wurde trotz mehrjähriger Ausbildung ausgemustert. Sie hatte den Figuranten ohne ihn vorher ausgiebig zu verbellen angegangen. Dieser fehlende Gehorsam führte zum Ausschluss aus der weiteren Schutzhundeausbildung.

Der Befehl des Fassen und Loslassens muss binnen Sekunden vom Schutzhund umgesetzt werden. Ein nur geringes Zögern beim Fassen oder ein weiteres Festhalten des Figuranten, obwohl der Befehl des Loslassens gegeben wurde, führen zum sofortigen Ausschluss aus der Schutzhundeausbildung.
Beim Schutzhund muss der Gehorsam immer, auch in der stressigsten Situation, den Schutztrieb überlagern!!

Schafe südlich von Lübtheen vom Wolf gerissen

 Niemals, auch nicht in einer Stressituation, darf der Schutzhund den Kontakt zum Führer abreißen lassen!

Dies führt dazu, dass sich der Schutzhundeausbilder am Anfang mit dem jungen Hund ausschließlich den Gehorsamsfächern widmet. Am Anfang steht beim Schutzhundeausbilder, will er die weiterführende Schutzhundeausbildung mit dem Hund schaffen, die drillmäßige Gehorsamsausbildung.                                         

Diese der jagdlichen Ausbildung vorgeschalteten Ausbildung im Gehorsam kennt der Jagdhundehalter nicht, bzw. Gehorsam und jagdliche Ausbildung wird vermischt und als untrennbare Einheit gesehen.

Auf uns Jäger wirkt deshalb der gedrillte Schutzhund wie ein dressierter Affe und viele Jäger lehnen diesen Gehorsamsdrill ab, weil man ihrer Meinung nach einen solchen Hund als Jagdhund nicht gebrauchen kann. Aber genau diese Behauptung führt aus meiner Sicht am häufigsten dazu, dass viele Jagdhundehalter der Arbeit am Gehorsam zu wenig Aufmerksamkeit widmen und mit dem Jagdhund nach dem Wecken des Jagdtriebes in der fortgeschrittenen Ausbildung nicht mehr klarkommen.

Schafe südlich von Lübtheen vom Wolf gerissen

Die drillmäßige Gehorsamsausbildung in der Schutzhundeausbildung Foto: Schäferhundverein OG Schiefbahn

Viel zu früh und ohne den notwendigen Gehorsam wird der junge Jagdhund an lebendes Wild herangeführt, um seine jagdliche Eignung zu prüfen. Immer wieder lernt der Hund ohne den notwendigen Gehorsam aber dadurch, den Kontakt zum Führer abreißen zu lassen und sich willenlos dem Jagen ohne Kontakt zum Führer zu widmen. Mag dies beim Junghund noch tolerierbar sein, potenziert sich das Problem beim erwachsenen Hund und irgendwann ist der Hund nicht mehr kontrollierbar.
Es wird dann erst im fortgeschrittenen Alter des Hundes erkennbar, dass auch der passionierteste Jagdhund ohne absoluten Gehorsam jagdlich nicht brauchbar ist. Leider ist es dann oftmals viel zu spät, um das Rad der Ausbildung zurückzudrehen. Anstatt aber die Ursachen in der fehlenden Gehorsamsausbildung in der Jugend des Hundes zu suchen, wird dann oft nach Härte und Zwangsmitteln gegriffen, soll doch ein ungewünschtes Verhalten unterbunden werden und das Verhalten des Hundes korrigiert werden.
Die konsequente Trennung von vorgeschalteter Gehorsamsausbildung und weiterführender Gebrauchshundeausbildung, wie es die Schutzhundeausbildung praktizieren, sollte auch bei der Jagdhundeausbildung Einzug halten, um viele gute Jagdhunde nicht wegen des fehlenden Gehorsams dann auf den Prüfungen zu verlieren.

Schafe südlich von Lübtheen vom Wolf gerissen

Der Gehorsam gilt immer, aber vor allem  beim jagdlichen Einsatz - hier erst zeigt sich, ob der brauchbare Jagdhund auch brauchbar ist. Foto: Johannes Nölke

Waidmannsheil

Euer

Stefan Fügner
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Die Hundeschule Spurlaut Mareike und Mirko Streicher GbR ist seit vielen Jahren treuer Kunde des Deutschen Jagdportals

Eine Diskussionen um die Zukunft der Jagd und des Jagdhundewesens endet in der Regel immer wieder bei der Forderung nach mehr Professionalität, weil die Anforderungen an die Jäger und ihrer Jagdhunde ständig steigen.
Bei dieser Entwicklung stoßen die traditionellen Ausbildungseinrichtungen immer häufiger an ihre Grenzen.

Eine Jägerfamilie, die diese Entwicklung sehr früh erkannte, sind Mareike und Mirko Streicher aus Schleswig-Holstein. Mit dem Deutsch Kurzhaarzwinger vom Nordlicht sind sie nicht nur fest in der Gebrauchshundezucht verankert. Auch ihre Hundeschule Spurlaut Mareike und Mirko Streicher GbR mit einem 900 ha großen Übungsrevier und einer großen Hundepension erfüllen alle Anforderungen einer professionellen Jagdhundeausbildung.

Auch ihre Arbeit wird im Verbraucherportal „Proven expert“ von den Kunden regelmäßig bewertet. Hier erzielte die Jagdhundeausbildung der Hundeschule Spurlaut nur Bestnoten! Mit den Unterpunkten Qualität, Nutzen, Leistungen, Durchführung, Methodik erreichte die Jagdhundeschule von Mareike und Mirko 4,98 Punke von 5,00 möglichen Punkten bei bisher 45 Teilnehmern. Ein absoluter Spitzenwert!

Das Jagdportal wünscht Mareike und Mirko Streicher auch weiterhin alles Gute und natürlich weiterhin ein glückliche Hand dabei, die Jagd und die Jagdhundeausbildung weiter zu professionalisieren und in eine sichere Zukunft zu führen.

Waidmannsheil

Das Team vom Deutschen Jagdportal

Jagdverpachtung Bayern

Freitag, 19 März 2021 18:08

Bruno´s Gehorsamstraining im Försterparadies

geschrieben von

Dass sich ein Hund im fortgeschrittenen Alter schwer tut, noch etwas zu lernen, weil die Konzentration nachläßt, liegt in der Natur der Sache. Wir kennen es auch beim Menschen; viele Dinge haben sich über die Jahre eingebrannt, der Psychologen nennen es Paradigmenwechsel, wenn hier eine Therapie erfolg haben soll.

Doch einem extrem passionierten Drahthaar den Gehorsam am Wild beizubringen, der vorher ausschließlich zur Raubwildbejagung eingesetzt war, ist eine ganz andere Herausforderung. Zudem fehlte Bruno durch seine jahrelange Zwingerhaltung jede Form der Führerbindung. Als er mir in der ersten Woche abends beim Ausladen aus dem Auto beim Anleinen über die Schulter sprang und binnen Sekunden über die Straße rannte, um eine der vielen Katzen zu fangen, die er immer aus dem Auto beobachtet hatte, wußte ich, dass man ihn zum "Catkiller" ausgebildet hatte. Dies wäre weiter nicht schlimm, leider waren Gehorsam und Führerbindung - wenn überhaupt- nur freagmentartig vorhanden.

Die entscheidende Aufgabe als Hundeführer in der Umkonditionierung  besteht nun darin, den Reflex des Hundes, bei Anblick von Wild sekundenschnell ohne Kommando loszupreschen, um dem Wild habhaft zu werden, in den Reflex des Gehorsams umzuwandeln. Oder anders ausgedrückt:

Beim Anblick von flüchtendem Wild oder bei der Aufnahme der frischen Witterung gilt der bedingungslose Gehorsam und nicht mehr die Hatz! 

Während eines Übungsnachmittags habe ich das Trainieren des Gehorsams am Wild im 1. Schritt einmal in einem Video festgehalten. Ein Tal im Hessenforst mit einer großflächigen Naturverjüngung ist ein Magnet für alles Schalenwild. Wegen der vielen verschiedenen Baumarten in der Naturverjüngung nenne ich es Försterparadies. Der hangaufwärts wehende Wind bläst ständig frische Witterung auf den Waldweg. Die noch wenig gearbeitete Magyar Viszlarhündin zeigt mit ihrer extremen Unruhe, dass  einem untrainierten Hund schon die frische Witterung des in der Nähe stehenden Wildes größte Schwierigkeiten beim Gehorsam bereitet.

 

 

 

 

 

Unterlassen fachgerechter Nachsuche mit brauchbaren Jagdhunden - Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit - Einziehung des Jagdscheins und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Pudelpointer - Kluger Jagd- und Wasser-Fan

von Dr. jur Thomas Paul

Ein bereits im Dezember vergangenen Jahres ergangener Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen 7 B 11/20 vom 22.12.2020) scheint im Netz derzeit für große Unruhe zu sorgen. Worum ging es in dieser Sache?

Ein Jagdleiter hatte in Schleswig-Holstein eine revierübergreifende Ansitzdrückjagd organisiert. Nachdem ihm gegen 17h des Jagdtages mitgeteilt worden war, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden sei, nahm er wegen der hereinbrechenden Dunkelheit erst am Folgetag die Nachsuche mit seiner Kleinen Münsterländerhündin auf, die leider erfolglos blieb. Die Hündin stammte zwar aus einer leistungsgeprüften Zucht und der Jagdleiter konnte eine Zensurentafel für die Verbandsjugendprüfung vorlegen, nicht aber einen Beleg für die gesetzlich geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung. Der Jagdleiter hatte es auch versäumt, das Überwechseln des krankgeschossenen Wilds den Jagdausübungs-berechtigten des Nachbarreviers unverzüglich anzuzeigen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass tatsächlich noch ein weiteres Stück Schwarzwild laufkrank geschossen worden war, welches aufgrund der verspätet eingeleiteten Nachsuche erst an einem der Folgetage von einem spezialisierten Nachsuchengespann gefunden und erlöst werden konnte. Das erstgenannte Stück wurde nie gefunden.

Daraufhin wurden der Jagdschein des Jagdleiters für ungültig erklärt und eingezogen und seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen; gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug angeordnet. Der Jagdleiter legte Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Mit seinem Antrag an das Verwaltungsgericht begehrte der Jagdleiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Jagdleiter gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Denn weder die eingesetzte Kleine Münsterländerhündin noch sonstige verfügbare Hunde hätten eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch in Frage, ob eine Verbandsstöberprüfung als Brauchbarkeitsnachweis für einen geeigneten Fährtenhund im Rahmen der Nachsuche ausreichend sei. Die Einlassung des Jagdleiters, er habe seine Hündin bereits in der Vergangenheit für schwierige Nachsuchen eingesetzt, ersetzte nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche Brauchbarkeitsprüfung, sondern belege vielmehr, dass der Jagdleiter offenbar wiederholt gegen die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verstoßen habe. Schließlich verwarf das Gericht auch die Einlassung des Jagdleiters, ein anerkanntes Nachsuchengespann habe ständig auf Abruf bereitgestanden, da sich herausgestellt habe, dass dieses Nachsuchengespann von der Ansitzdrückjagd überhaupt nicht informiert gewesen sei. Insgesamt bewertete das Gericht das Verhalten des Jagdleiters als wiederholte und grobe Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit, welche die Einziehung des Jagdscheins und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigten.

Der Beschluss erging in einem sogenannten summarischen Verfahren, in welchem vor dem Hauptsacheverfahren geprüft wird, ob der angefochtene Bescheid der Behörde offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Das Gericht entschied auf letzteres, was jedoch nicht bedeutet, dass im Hauptsacheverfahren kein anderslautendes Urteil ergehen könnte.

Trotz der vorgenannten Unwägbarkeit sind Jagdleiter gut beraten, wenn sie vor jeder Bewegungsjagd sicherstellen, dass brauchbare Jagdhunde auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Hierzu muss ein anerkanntes Nachsuchengespann, dessen Verfügbarkeit zuvor abgeklärt wurde, für Kontroll- und Nachsuchen zeitnah bereitstehen. Sollen andere Jagdhunde eingesetzt werden, sollten diese nicht nur zeitgerecht tatsächlich verfügbar sein, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung für den konkreten Einsatzbereich bestanden haben, d.h. etwa bei Drückjagden auf Schwarzwild eine Brauchbarkeitsprüfung für die Nachsuche auf Schalenwild. Die vom Jagdleiter im vorliegenden Fall vorgelegten schriftlichen Nachweise (die erst nach der Drückjagd eingeholt wurden) reichten dem Gericht nicht aus, da sie offenbar nicht die konkrete Einsatzbereitschaft belegten. Das galt auch für das anerkannte Nachsuchengespann, welches offenbar nur grundsätzlich zur Verfügung stand, von der konkreten Drückjagd jedoch nicht informiert worden war.

(Rechtsanwalt Dr. Thomas Paul)

Der vorgenannte Beschluss sowie weitere Entscheidungen deutscher Gerichte zu den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit sind Gegenstand einer aktuellen Studie am Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der Universität für Bodenkultur (BOKU) in Wien. Teil dieser Studie ist auch eine Umfrage unter der Jägerschaft zum Thema Weidgerechtigkeit, die Sie hier finden: https://forms.gle/4mVcieTq6zPgHyHb9.

Unter den Teilnehmern an der Befragung werden 5 Einkaufsgutscheine für Jagdartikel im Wert von je € 100 ausgelost. Die geschätzte Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 12 – 15 Minuten. Nach Abschluss der Studie, voraussichtlich im 4. Quartal 2022, kann diese von der homepage des o.g. Instituts (www.jagdwirt.at) aus dem Bereich Abschlussarbeiten heruntergeladen werden. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wird jedoch bereits zuvor an dieser Stelle veröffentlicht werden.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember  2020 – 7 B 11/20 –, juris

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Die Entscheidung in voller Länge

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer
Entscheidungsdatum: 22.12.2020
Aktenzeichen: 7 B 11/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1222.7B11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:  Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 17 BJagdG, § 18 BJagdG, § 22a BJagdG, § 27 BJagdG

Zitiervorschlag: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember
2020 – 7 B 11/20 –, juris
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung des Jagdscheins wegen nicht fachgerechter
Nachsuche; Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis

Orientierungssatz
1. Eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Jagdleiter es unterlässt, bei einer Ansitzdrückjagd brauchbare Jagdhunde zu organisieren, nachdem er Kenntnis von mindestens einem krankgeschossenen Jagdwild erhalten hat, und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild vereitelt hat.(Rn.9)(Rn.10)Ein solcher Verstoß ist in der Regel gröblich, wenn ein getroffenes Tier aufgrund
der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst später gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte die Gesellschaftsjagd ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt  nicht hätte durchgeführt werden dürfen.(Rn.11)

2. Ein jagdrechtlicher Verstoß liegt auch dann vor, wenn es der Jagdleiter unterlässt, bei anderen erforderlichen, schwierigen Nachsuchen, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche brauchbaren Jagdhund einzusetzen, sondern solche Nachsuchen mit einem unbrauchbaren Hund vorgenommen hat.(Rn.14)

3. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu zählt auch das fehlende Bedürfnis.(Rn.30) Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines bestehen.
Dieses kann aber entfallen, wenn eine Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt ist, die offensichtlich rechtmäßig ist.(Rn.31)

4. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes begehen. Dass diese nicht sanktioniert wurden, ist in der Regel unerheblich. Der Verstoß muss lediglich wiederholt oder gröblich erfolgt sein.(Rn.32)Als gröbliche Verstöße sind insbesondere schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit
anzunehmen. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und  bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten.(Rn.33)

Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.625 € festgesetzt.

Gründe
1 Der Antragsteller wehrt sich u.a. gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines und gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
2 Sein Antrag, 

3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 13.11.2020 gegen den Bescheid vom 11.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4 bleibt ohne Erfolg. 

5 Hinsichtlich der mit Sofortvollzug versehenen Ungültigerklärung und der Einziehung des Jagdscheines durch Nr. I und VI des Bescheides vom 11.11.2020 kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

6 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f).

7 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da sich die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Sofortvollzugsbegründung nicht zu beanstanden ist.

8 Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 iVm § 17 BJagdG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekannt werden. Dabei ist der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BJagdG in der Regel solchen Personen zu versagen, die wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

9 Vorliegend hat es der Antragsteller als Jagdleiter einer revierübergreifenden Ansitzdrückjagd in den Jagdrevieren XXX und XXX bei dieser Drückjagd, die am XXX stattgefunden hat, auch seine eigene Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt, unterlassen, brauchbare Jagdhunde spätestens am XXX gegen 17.00 Uhr, nämlich nachdem er in seiner Funktion als Jagdleiter der Jagdgesellschaft Kenntnis erhalten hat, dass mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen worden war, zumindest für den Folgetag zu organisieren und dadurch die fachgerechte Nachsuche nach zwei Stück krankgeschossenem Schwarzwild (so die Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbescheid vom 29.06.2020) vereitelt hat, wodurch er der Verpflichtung nach § 22a Satz 1, 1. HS BJagdG zuwider gehandelt hat, nach der, um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, dieses unverzüglich zu erlegen ist.

10 Dies stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 LJagdG dar, der regelt, dass bei einer Drückjagd für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde (d.h. Jagdhunde, die eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben oder Hunde, die als Fährtenhunde anerkannt sind) in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden sind, sodass eine fachgerechte Nachsuche i. S. von § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LJagdG von vornherein nicht möglich war.

11 Dieser Verstoß war auch gröblich, da nach den Feststellungen der Behörde ein getroffenes Tier aufgrund der zu spät in die Wege geleiteten Nachsuche gar nicht gefunden werden konnte und eine andere laufkranke Sau erst am XXX gefunden und von ihren Qualen erlöst werden konnte und weil vor diesem Hintergrund die Gesellschaftsjagd vom XXX  ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zumindest hätte auf dieser Drückjagd unter der Verantwortung des Antragsstellers als Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd ein anerkanntes Nachsuchengespann auf Abruf in der Nähe vorgehalten werden oder am XXX nach Kenntniserhalt von den Krankschüssen jedenfalls für den Folgetag organisiert werden müssen.

12 Zu Recht geht der Antragsgegner auch davon aus, dass sich der Antragsteller trotz seiner Eigenschaft als Jagdleiter in bedenkenloser Weise über diese zudem nach § 37 Abs. 1 Nr. 14 und 19 LJagdG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro bußgeldbewehrten Vorschriften des § 23 Abs. 1 und § 27 LJagdG hinweggesetzt hat, da er, obwohl sich die Notwendigkeit einer fachgerechten Nachsuche spätestens am Abend des XXX gegen 17.00 Uhr förmlich aufdrängte, sich nicht unverzüglich um eine fachgerechte Nachsuche nach § 23 Abs. 1 LJagdG bemüht hat, sondern wegen hereinbrechender Dunkelheit, zunächst am frühen Morgen des XXX versucht hat, die krankgeschossenen Tiere mit seiner (aus einer leistungsgeprüften Zucht stammenden) reinrassigen Kleinen Münsterländerhündin zu finden, was nicht nur deshalb erfolglos blieb, weil für den angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX keine Wildfolgevereinbarung nach § 23 Abs. 4 LJagdG bestand und der Antragsteller folglich kein Betretungsrecht hatte, sondern auch, weil es sich bei der Hündin nicht um einen brauchbaren Jagdhund i.S. des § 27Abs. 1 LJagdG handelt . Auch ist der Antragsteller insoweit entgegen § 23 Abs. 2 Ziffer 1 LJagdG seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Überwechseln der krankgeschossenen Tiere in den benachbarten Jagdbezirk XXX den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten sowie den von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirken unverzüglich anzuzeigen.

13 Nach den Ausführungen des Antragstellers hat anschließend Herr XXX, der Gastgeber der Gesellschaftsjagd, am XXX gegen 10.00 Uhr, damit begonnen, die Bereitstellung eines spezialisierten Nachsuchengespanns abzuklären. Bis 16.00 Uhr war an diesem Tag ein Nachsuchengespann der Schweißhundestation A-Stadt nicht verfügbar. Am XXX war die durchgeführte Suche erfolglos, weil sich ein Tier in einen Schilfgürtel eingeschoben hatte und die zweite Spur nicht zu finden war. Erst am XXX gelang es einem anderen Nachsuchengespann nach intensiver Suche zumindest eine der krankgeschossenen Sauen im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX im Bereich „XXX“ mit einem Laufschuss aufzuspüren und von ihren Qualen zu erlösen. Aufgrund des deutlich verspäteten weidgerechten Handelns des Antragstellers lastet der Antragsgegner dem Antragsteller auch zu Recht ein sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Fehlverhalten an, sodass eine Ausnahme vom Regelfall nicht vorliegt, denn bei Information der Schweißhundestation A-Stadt waren seit dem Anschuss bereits mindestens 19,5 Stunden verstrichen.

14 Zu Recht geht der Antragsgegner auch von einem wiederholten Verstoß aus, denn der Antragsteller hat eingeräumt, dass er auch bei anderen erforderlichen – schwierigen – Nachsuchen sowohl vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall als auch danach, insbesondere für die Nachsuche auf Schalenwild, keinen für die Nachsuche nach § 27 Abs. 1 LJagdG brauchbaren Jagdhund eingesetzt hat, sondern solche Nachsuchen mit seiner Kleinen Münsterländerhündin vorgenommen hat, obwohl § 27 Abs. 1 Satz 1 LJagdG auch bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde voraussetzt.
Auch angesichts dieser Sachlage sind besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

15 Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller nicht ernstlich davon ausgehen kann, dass die von ihm behauptete Brauchbarkeit durch wiederholte Ausübung der Nachsuche sowie der Vorlage einer Stammtafel und einer Zensurtafel für die Verbandsjugendprüfung der gesetzlich geforderten Brauchbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3  LJagdG gleichgestellt ist.

16 Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 03.12.2020 seinen Vortrag zur Brauchbarkeit der Kleinen Münsterländerhündin weiter vertieft, sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, die geforderte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung zu ersetzen. Ferner wird die Einlassung des Antragstellers, am XXX habe mit dem Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, ein geprüfter brauchbarer Jagdhund zur Verfügung gestanden, durch das vorgelegte Schreiben vom 02.12.2020 (Anlage AST 9 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 03.12.2020) nicht hinreichend gestützt, da sich daraus die konkrete Einsatzbereitschaft nicht ergibt und offensichtlich dieser Hund ja auch am XXX nicht als solcher verwendet worden ist. Dasselbe gilt für den Kleinen Münsterländerrüden XXX des Herrn XXX, für den zusätzlich fraglich ist, ob er mit der sog. Verbandsstöberprüfung mit einem anerkannten Fährtenhund gemäß § 23 Abs. 3 LJagdG vergleichbar ist.

17 Des Weiteren wird die Einlassung des Antragstellers, dass mit der Schweißhundestation A-Stadt eine Absprache mit dem Inhalt bestanden habe, dass diese „ständig“ auf Abruf bereit sei und die Konkretisierung im Schriftsatz vom 20.12.2020 dahingehend, dass er Herrn XXX immer „nach gewissenhafter Sondierung der Lage“ für eine Nachsuche einschalte und die Schweißhundestation A-Stadt folglich auch am XXX bei der Ansitzdrückjagd auf Abruf bereit gestanden habe, durch die Erklärung des 1. Vorsitzenden der Schweisshundestation XXX, Herrn XXX, entkräftet, der gegenüber dem Antragsgegner in der E-Mail vom 08.12.2020 ( Ag 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.12.2020) angab, dass zu der streitgegenständlichen Ansitzdrückjagd keine Anmeldung bzw. Information vorlag. Insoweit hilft auch die Vorabinformation des Schweißhundeführers XXX nicht weiter, der wiederum erst von Herrn XXX benachrichtigt wird, wenn er gebraucht wird.

18 In diesem Zusammenhang ist auch die Stellungnahme des Kreisjägermeisters XXX vom 17.11.2020 unbeachtlich, da unzweifelhaft die von der Kleinen Münsterländerhündin des Antragstellers durchgeführte Vor- und Ansuche nicht die geforderte Nachsuche ersetzt.

19 Nach § 27 Abs. 1 LJagdG sind u.a. bei Drückjagden und bei der Nachsuche auf Schalenwild für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LJagdG bestimmt die oberste Jagdbehörde die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit. Nach Satz 3 gilt ein Jagdhund als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
Die mitgeführten Hunde erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Es kommt nicht darauf an, dass diese Hunde andere nicht gleichgestellte Prüfungen absolviert haben, hervorragend und erfolgreich ausgebildet wurden, sich im ständigen Einsatz befinden oder ein hohes Ausbildungs- und Trainingsniveau haben.

20 Unwidersprochen durch den Antragssteller blieb die Feststellung des Antragsgegners,  dass bei der Ansitzdrückjagd am XXX neben dem Hund des Antragstellers nur ein im Sinne des § 27 LJagdG unbrauchbarer Labrador des Jagdausübungsberechtigten und Gastgebers Herrn XXX, ein unbrauchbarer Jack Russel Terrier des Herrn XXX und ein für die Nachsuche auf Schalenwild nicht verwendbarer und damit unbrauchbarer Kleiner Münsterländerrüde des Herr XXX zur Verfügung standen.

21 Dass es zu einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller gekommen ist, entlastet den Antragsteller im Hinblick auf die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit nicht. Auf den strafrechtlich fehlenden Ursachenzusammenhang der unterlassenen zeitlich rechtzeitigen fachlichen Nachsuche kommt es für die hiesige Entscheidung nicht an.

22 Die behauptete Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Mitpächter XXX vom 15.12.2020 unter dem Aktenzeichen 75025224-SCH ist ebenfalls nicht maßgeblich, da es insoweit um eine unterlassene Schwarzwildstreckenmeldung für das zweite Quartal 2020 ging und nicht um den hier streitigen Vorfall.

23 Auch dem Ausgang des Disziplinarverfahrens des XXX kommt keine weitergehende Bedeutung zu, da dieser Beschluss keine Bindungswirkung für den Antragsgegner hat. 

24 Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bis XXX Vizepräsident des Landesjagdverbandes war, stellt der Antragsgegner zu Recht fest, dass eigentlich zu erwarten ist, dass der Antragsteller die jagdrechtlichen Regelungen befolgt. Stattdessen hat er nicht nur gegen gesetzliche Pflichten aus § 23 und 27 LJagdG verstoßen, sondern – wie dieses Verfahren zeigt, in dem er sogar negiert, dass auf der Drückjagd überhaupt auch nur ein Tier angeschossen wurde – keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. 

25 Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auch unter Punkt 2 d des Bescheides vom Bescheides vom 11.11.2020 ausreichend begründet.
Zu Recht wird darauf abgestellt, dass im öffentlichen Interesse die sofortige Unterbindung der Jagdausübung durch eine den Geboten des Tierschutzes und der Wildhege zuwider handelnde und damit jagdrechtlich unzuverlässige Person Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers hat, als Jagdscheininhaber im Eigenjagdbezirk seiner Tochter, der er den Land- und Forstbetrieb übertragen hat und für das er das Jagdrecht ausübt und als Mitpächter von Eigenjagdbezirken der als Hobby betriebene Jagd (der Antragsteller ist 74 Jahre alt und unwidersprochen Pensionär) nachzugehen. Insoweit als ihm hiernach Verpflichtungen als Jagdausübungsberechtigter, Revierinhaber oder Mitpächter obliegen, kann er diese auf seine Mitpächter oder andere Jagdausübungsberechtigte übertragen oder andere Jäger damit beauftragen. Zu Recht geht der Antragsgegner ferner davon aus, dass es beim öffentlichen Interesse in Bezug auf den Jagdschein um
hohe Rechtsgüter geht, sodass die Anforderungen an eine Begründung des Sofortvollzugs weniger hoch sind und der Sofortvollzug bereits aus der Natur der Sache begründet ist.

26 Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Nr. II verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der im Bescheid aufgeführten Schusswaffen nebst Munition in Gestalt der Waffenbesitzkarten Nr. XXX, XXX und XXX/XX und des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) Nr. XXX mangels persönlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers gerichtet ist.

27 Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sofort wirksam werden zu lassen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr gegeben sind, also die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder die persönliche Eignung (§ 6) fehlt.

28 Nach § 80 Abs. 5 iVm § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann in diesen Fällen des gesetzlichen Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung angeordnet werden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 -). In diese sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt – wie  hier – ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG) vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die
Rechtmäßigkeit doch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage bzw. das Widerspruchsverfahren im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage bzw. des Widerspruches gegenüber zu stellen sind.

29 Vorliegend ist auch der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis offensichtlich rechtmäßig. 

30 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 WaffG die mangelnde Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und das fehlende Bedürfnis nach § 8 WaffG. 

31 Dem Antragsteller dürfte nach summarischer Prüfung das waffenrechtliche Bedürfnis nach § 8 BJagdG fehlen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann zwar grundsätzlich bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bestehen
(siehe § 13 WaffG). Da die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines unter  Anordnung der sofortigen Vollziehung - nach dem zuvor Gesagten – aber offensichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug hinreichend begründet ist, ist das waffenrechtliche Bedürfnis entfallen. Anhaltspunkte für ein anderes Bedürfnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

32 Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. in der Regel solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben. Es muss sich um Verstöße der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG abschließend aufgeführten Gesetze handeln, die nicht zwingend strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Natur sein müssen, soweit der Verstoß wiederholt oder gröblich ist. Hierunter fallen daher nicht „nur“ auch bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes (so die bisher vorläufige Rechtsauffassung der Berichterstatterin laut Hinweis vom 01.12.2020), sondern auf diese Weise können auch nichtsanktionierte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet
des Bundesjagdgesetzes in der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden (Gunther/Dietrich/Gade, WaffG, 2. Auflage, Rn. 31 unter Verweis auf BT-Drs. 14/8886, S. 110), soweit sie einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz darstellen.

33 Als gröbliche Verstöße sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG BJagdG schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit abzunehmen. Ein Jäger handelt weidgerecht, wenn er die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze und Regeln über die Ausübung der Jagd, zum Schutz des Wildes und der Natur und zur Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes beachtet. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten (in Bezug auf die in § 22a BJagdG normierte Pflicht zur Nachsuche, vgl. Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Auflage 2019, § 17 Rn. 50). Insoweit sehen die §§ 38 bis 39 BJagdG zwar keine Sanktionen bei der Nichtbefolgung der nach § 22a BJagdG gebotenen Nothilfe vor. Deren Unterlassung stellt im allgemeinen aber einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit dar, der nicht nur die Versagung oder Entziehung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 BJagdG zulässt (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BjagdG, § 22a Rn. 11), sondern auch als ein gröblicher Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1c WaffG zu werten ist, da es sich dem Antragsteller als verantwortlichem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd bereits am XXX gegen 17.00 Uhr geradezu hätte aufdrängen müssen, dass er unverzüglich ein Nachsuchengespann für den Folgetag hätte organisieren müssen. Diese Verpflichtung beruht zwar „nur“ auf jagdrechtlichen Grundsätzen, rechtfertigt aber gleichwohl auch die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit, weil dem Antragsteller die Nutzung von Waffen durch das Krankschießen und die nicht zeitnah fachgerechte Nachsuche, also der jagdrechtlich nicht sachgerechte Umgang mit der Waffe, als verantwortlicher Jagdleiter dieser Gesellschaftsjagd zuzurechnen ist.

34 Des Weiteren dürfte auch ein wiederholter Verstoß gegen diese Verpflichtungen des Bundjagdgesetzes anzunehmen sein, da der Antragsteller selbst angibt, sowohl vor als auch nach dem hier streitigen Vorfall seine Kleine Münsterländerhündin für schwierige Nachsuchen, insbesondere auf Schalenwild, einzusetzen.

35 Angesichts dieser Sachlage sind auch waffenrechtlich besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich.

36 Die übrigen Anordnungen erweisen sich nach dem oben Gesagten ebenfalls als rechtmäßig und sind von der Behörde in Nr. VII des Bescheides auch in Bezug auf die Nrn. IV und V des Bescheides mit Sofortvollzug versehen worden.

37 Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 WaffG in Nr. IV ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 52 Rn. 12).

38 Auch die weiteren vorgenommenen Anordnungen in dem angefochtenen Bescheiden vom 11.11.2020 in Nr. V sind voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner sein Ermessen nach § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG, wonach die Behörde anordnen kann, dass jemand binnen angemessener Frist seine Waffen und Munition unbrauchbar macht oder diese einem Berechtigten überlässt, wenn diese aufgrund einer Erlaubnis erworben worden sind, welche widerrufen wurde, voraussichtlich rechtmäßig ausgeübt.
39 Die weiterhin angedrohte Sicherstellung des Jagdscheines und der Waffen nebst Munition bei Nichtüberlassen oder des Verzichts der Unbrauchbarmachung in Nr. VI richtet sich nach § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG. Demnach besteht für die Behörde nach der nicht genutzten Wahlmöglichkeit aus § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG die Möglichkeit der Sicherstellung und Verwertung. 

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