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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 7. August 2026 (3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25)
geschrieben von Stefan FügnerKeine Waffen für Mitglieder und Unterstützer von Vereinigungen, die Bestrebungen verfolgen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten: Oberverwaltungsgericht bestätigt Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Bindung an die "Alternative für Deutschland" in Sachsen-Anhalt (AfD LSA)
10.08.2026, Magdeburg – 3/2026
- Oberverwaltungsgericht
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat am 7. August 2026 in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
1. Sachverhalt:
Nach dem Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) gilt in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig, wer einer Vereinigung als Mitglied angehört oder sie unterstützt, wenn diese Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung sowohl auf einfache Parteimitglieder als auch auf aktive Unterstützer angewendet werden darf.
In den vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hat die zuständige Polizeiinspektion die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis der drei Kläger widerrufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klagen dagegen nach einer eigenständigen Auswertung u.a. der Materialsammlung der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt, die Reden, Publikationen, Social-Media-Beiträge u.a. enthält, abgewiesen. Insbesondere stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die AfD LSA in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde (durch Ausgrenzung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen eines völkisch-ethnischen Volksverständnisses) und gegen das Demokratieprinzip (durch systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen) agitiere.
Die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Sie beriefen sich u. a. auf das verfassungsrechtliche „Parteienprivileg“ (Art. 21 Grundgesetz) und meinten, waffenrechtliche Nachteile wegen einer Parteizugehörigkeit dürften erst eintreten, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei offiziell verboten habe. Zudem bestritten sie, dass die AfD LSA verfassungsfeindlich oder „kämpferisch-aggressiv“ ausgerichtet sei.
2. Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Regelungen im Waffengesetz dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dienen. Das Waffenrecht dient damit der Vorsorge, der sog. Prävention. Um die Allgemeinheit vor den extremen Gefahren von Waffen zu schützen, muss der Staat nicht warten, bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind, sondern kann Risiken bereits im Vorfeld minimieren. Da der Schutz von Leib und Leben überragend hoch ist und den Staat eine besondere Verpflichtung trifft, diese Rechtsgüter zu schützen, kommt ihm bei der Auswahl der Maßnahmen, wie dieser Schutz aussehen soll, ein weiter Spielraum zu. Diesen Spielraum hat der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht überschritten.
Insbesondere stellen die konkreten Regelungen im Waffengesetz keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg dar. Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus. Das Waffenrecht stellt allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle Bürger gleichermaßen gelten. Die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung wird dadurch nicht rechtswidrig beeinträchtigt.
Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Es ist nicht ersichtlich, warum für Mitglieder oder Unterstützer von Parteien andere Maßstäbe in Bezug auf den Schutz von Leib und Leben gelten sollten als für Mitglieder von anderen Vereinigungen.
Für die Einschätzung, ob eine Partei Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, kommt es auf das Gesamtbild der Partei an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird.
Die Kläger haben nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht das Belegmaterial falsch ausgewertet hat. Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Auch die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar.
Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung setzt keine physische Gewalt voraus. Es genügen eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen.
Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften.
Ausnahmen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG sind nur gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft oder Unterstützung der Partei keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt (etwa bei einem nachweisbaren, aktiven Entgegenwirken oder einem feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt). Dies ließ sich bei den drei Klägern nicht feststellen bzw. wurde von diesen nicht in Frage gestellt.
3. Bedeutung der Entscheidung
Die Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt haben nun rechtliche Gewissheit, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Mitglieder und Unterstützer einer Partei angewendet werden darf.
4. Maßgebliche Rechtsgrundlage
Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
(...)
Absatz 2
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht
(...)
Nr. 3
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,
(...).
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 7. August 2026 (3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25)
Vorinstanz:
VG Magdeburg, Urteile vom 25. März 2025 (1 A 201/23 MD; 1 A 191/23 MD; 1 A 149/23 MD)
Impressum:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg
Tel: 0391 606-7077
Fax: 0391 606-7029
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Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilung als PDF
Das Damoklesschwert der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zeigt seine Wirkung – oder: Warum sich niemand traut, das AfD Urteil vom OVG Magdeburg zu kommentieren
geschrieben von Stefan Fügner
Erstmals seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland spüren unsere etablierten Parteien durch die AfD einen echten Wettbewerb. Jahrzehnte alte Pfründe und Versorgungsposten sind bedroht und da greift das politische Establishment zu Methoden der Machtsicherung, wie man sie eigentlich nur aus streng totalitären Staaten kennt. Höhepunkt in den letzten Tagen war die Streichung von AfD Mitgliedern von den Kandidatenlisten in Niedersachsen
Doch ein weiteres Signal, dass beweist, dass in Deutschland demokratische Strukturen in kleinen Schritten abgeschafft werden, kommt vom Oberverwaltungsgericht in Magdeburg, das für Sachsen-Anhalt zuständig ist. Das oberste Verwaltungsgericht für Sachsen-Anhalt hat nun bestätigt, dass Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt AfD Mitgliedern und ihren Sympatisanten auf Basis der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit die waffenrechtliche Erlaubnis entziehen können. Das Urteil kommt für das politische Establishment zur richtigen Zeit: In Sachsen-Anhalt sind in 4 Wochen Landtagswahlen und die Wahlprognosen zeigen, dass sich eine desaströse Wahlniederlage für alle etablierten Parteien abzeichnet.
Doch warum schweigen so viele Jagd- und Waffenverbände aber auch viele Jagdrechtsexperten? Das 3 Affen-Prinzip hat einen einzigen Grund: ANGST.
Diese Angst möchte ich hier einmal historisch beleuchten, weil sich totalitäre Systeme dieses Phänomens der Lähmung der Bürger durch Angst immer dann bedienen, wenn sich ein etabliertes Politiksystem dem Ende zuneigt, wie es in Deutschland unstrittig der Fall ist. Es gibt nur zwei Staaten auf der Welt, die von sich behaupten können, gefestigte Demokratien zu sein: Dies sind die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika. Es ist sicherlich kein Zufall, dass beide in ihrem Namen den föderativen Status (Bürgernähe) tragen. Auch die Schweiz führt am KFZ Landeskennzeichen den korrekten Landesnamen Conföderation Helvetia. (CH) Ein weiteres, weltweit einmaliges Bürgerrecht dieser beiden Demokratien ist der weitestgehend uneingeschränkte Besitz von Waffen. Der uneingeschränkte Waffenbesitz dieser Demokratien hat nur ein Ziel: Kein Politiker, der zum Diktator mutiert, soll in diesen Demokratien vor seinen bewaffneten Bürgern sicher sein!
Doch in Deutschland, das sich zur Zeit von einer Demokratie zu einem totalitären Staat wandelt, fährt man eine ganz andere Strategie, wie man sie nur aus der Zeit der Hexenprozesse kennt. Man steigert die Angst des Einzelnen ins Unermessliche, wenn jeder Bürger weiß: Niemand soll vor Behördenwillkür sicher sein, jeden kann es treffen!
Auch die stalinistischen und maoistischen Sozialisten hatte nach dieser Methode ihre Völker unterdrückt. Sie hatten das Motto: „Bestrafe willkürich einen, erziehe Tausende“
Waffenbesitzer als Opfer einer mittelalterlichen Hexenjagd unter Zuhilfenahme des Begriffs der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit Für uns Jäger wurde vor einigen Jahren der rechtsunbestimmte Begriff der „Unzuverlässsigkeit" von den etablierten Parteien und unter Zuhilfenahme aller etablierten Jagd- und Waffenverbände in die waffenrechtliche Gesetzgebung aufgenommen. Hört sich dieser Begriff anfänglich für den juristischen Laien harmlos an, so muss man wissen, dass mit der nationalsozialisischen Rechtssprechung überhaupt erst rechtsunbestimmte Begriffe Einzug in die Gesetzgebung fanden. Vor 1933 sahen sich Rechtswissenschaftler verpflichtet, Gesetzestext immer nach den Grundsätzen von Klarheit und Eindeutigkeit zu verfassen. Lange Prozesse und strittige Auslegungen von Gesetzen sollten durch klare Formulierungen vermieden werden. Doch totalitäre Staaten lieben es, durch schwammige und beliebig interpretierbare Gesetzestexte den Bürger durch die daraus entstehende Behördenwillkür zu verunsichern. Alleine deshalb finden sich in den Gesetzestexten von totalitären Staaten immer wieder diese rechtsunbestimmten Begriffe, die aus rechtswissenschaftlicher Sicht in Gesetzestexten nichts zu suchen haben.
Nicht Klarheit für den Bürger ist das Ziel totalitärer Staaten, sondern die stete Verunsicherung des Bürgers durch beliebig interpretierbare Gesetze.
Die Zustimmung der Jagd- und Waffenverbände bei der Aufnahme des rechtsunbestimmten Begriffs der Unzuverlässigkeit ins Waffenrecht, bekamen die etablierten Politiker, weil sie das Ziel vorgaukelten, es wird höhere Sicherheit für alle geben. Das Mehr an Sicherheit, das zeigt die Kriminalstatistik, ist ausgeblieben, übergriffige Behördenwillkür haben die Bürger nun bekommen.
Diese Behördenwillkür, die man mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ins Unermessliche treiben kann, bekommen die Bürger in Sachsen-Anhalt nun zu spüren.
Doch was führt zu der völligen Lähmung der Jagdjournalisten und Jagdpublizisten?
Ein wesentlicher Faktor kommt nun zum Tragen: Die ANGST!
Kein waffenrechtlich Kundiger, in der Regel selbst im Besitz von Jagdwaffen, wagt es nun , diesen Gesetzesschund mit Namen Waffenrecht, auf dem diese Behördenwillkür beruht, zu kommentieren. Muss er doch selber befürchten, als Sympatisant der AfD gebrandmarkt zu werden und ebenfalls in das Räderwerk dieser übergriffigen Waffenbehörden zu geraten und seine Waffen zu verlieren.
Für mich als Historiker bleibt mir nur, alle, die an einer Änderung des Waffengesetzes interessiert sind, in das Jahr 1631 zurückzugehen und sich die „Cautio criminalis“oder „rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse“ zu lesen. Diese Schrift läutete das Ende der Hexenprozesse ein, weil die Schrift vom Jesuitenpater Friedrich Spee beweisen konnte, dass es sich bei einem Hexenprozess um kein rechtliches Verfahren handelte, sondern dieser ausschließlich auf der Basis völliger Willkür fußte und jeden treffen konnte.
Waidmannsheil
Euer
Stefan
Mobil 0178 6141856
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Hier die Pressemitteilung zum Urteil vom Oberverwaltungsgericht
Massive Winderosion zu Ostern 2026 - warum Heckenpflege vor allem für Landwirte so wichtig ist
geschrieben von Stefan Fügner
Über die Ostertage 2026 kam es im Landkreis Lüchow-Dannenberg zu massiver Winderosion auf den Feldern, weil frisch gedrillte Äcker durch die Sonne ausgetrocknet waren und ohne windabweisende Hecken dem Wind schutzlos ausgeliefert waren.
Dass das Deutsche Jagdportal mit Sitz im niedersächsischen Wendland sich aktiv für die Heckenpflege einsetzt, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Aber es bedarf immer wieder großer Motivation, um am Ziel, großflächig Heckenpflege zu betreiben, festzuhalten, ist doch die Resonanz und die Unterstützung selbst in der Region sehr gering bzw. nicht vorhanden. Jäger, Jagdgenossenschaften Naturschützer und Landwirte sehen zwar den Sinn einer fachlich fundierten Heckenpflege ein und erkennen auch den Mehrfachnutzen, den unsere Umwelt davon hat, aber wenn es um konkrete Unterstützung geht, steht man dann mehr oder weniger alleine da.
Das diesjährige Osterwochenende spielte uns dann doch durch eine Naturkatastrophe in kleinerem Ausmaßes in die Hände. Das sonnige Wetter in der Karwoche trieb die Bauern auf die Felder, um die letzten Äcker zu drillen. Doch der Regen nach dem Drillen blieb aus, stattdessen trocknete sonniges Frühlingswetter über mehrere Tage die Oberfläche der frisch gedrillten Flächen ohne Bewuchs binnen Tagen völlig aus. Über die Osterfeiertage nahm die Katastrophe dann ihren Lauf: Der Wind frischte stark auf und strich über die ungeschützten Felder mit der ausgetrockneten Oberfläche. Riesige Staubwolken der so wichtigen Nährstoffeinträge bewegten sich über das Wendland und führten binnen 2 Tagen zu einer massiven Winderosion auf den eh schon nährstoffarmen Sandböden. Viele Jahre mühevoller Arbeit in die Verbesserung des Nähstoffgehalts der sandigen Böden wurden zunichte gemacht. Die Nährstoffe wurden herausgeblasen und landeten in Gräben und angrenzenden Wäldern, also genau dort, wo sie nicht hingehören. Die Äcker sind nun wieder hellgelb gefärbt wie vor der Bodenverbesserung, weil dem Acker der wenige Humus und die wenigen Nährstoffe, die er hatte, herausgeblasen wurden.
Wie stark die Winderosion über die Ostertage auf den sandigen Feldern des Wendlandes zugeschlagen hat, habe ich auf dem Foto gestern morgen festgehalten. Natürlich kommt es immer nur alle paar Jahre zu der Verkettung unglücklicher Umstände, aber der Schaden der Winderosion ist deshalb immens, weil die mühevolle Arbeit der Bodenverbesserung von mehreren Jahren binnen Tagen zunichte gemacht wird. Eine gemeinsame Aktion von Landwirten, Jägern, Jagdgenossenschaften und Naturschützern könnte die unterbleibende Heckenpflege nach vorne bringen.
Wir vom Jagdportal unterstützen alle Akteure beim Aufbau einer solchen großflächigen Heckenpflege. Wer die fachlich fundierte Heckenpflege in seiner Region voranbringen will, der meldet sich beim Jagdportal.
Waidmannsheil
Euer
Stefan
Telefon: 0178 6141856
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Bundesförderprogramm für Drohnen mit Wärmebildkamerasystem zur Rehkitzrettung 2026
geschrieben von Stefan FügnerDas Bundesförderprogramm Rehkitzrettung ist ein Instrument der Digitalisierungsstrategie. Durch den Einsatz von Drohnen mit geeigneten Wärmebildkameras steht eine effiziente Technik zur Verfügung, um Wildtiere und vor allem Rehkitze vor dem Mähtod zu bewahren.
Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) auch in diesem Jahr dazu entschlossen, die Anschaffung solcher Drohnen für einen festgelegten Kreis von Anwendern mit einem Volumen von 2,1 Millionen Euro zu fördern.
Im Förderjahr 2026 wird ein Festbetrag von maximal 3.000,00 Euro pro Drohne gefördert.
Antragsberechtigt sind:
- Kreisjagdvereine und Jägervereinigungen auf regionaler, lokaler oder Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens gehören und
- andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine), gehören. Der Schwerpunkt Rehkitzrettung ist durch die Satzung nachzuweisen.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Jagdgenossenschaften (vgl. § 9 Bundesjagdgesetz)
- Hegegemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Vereine in Gründung
- Einzelunternehmen und
- Privatpersonen
Wir bitten Sie vor der Antragstellung unbedingt das Merkblatt "FAQ - Häufig gestellte Fragen, Stand: 25.02.2026 (PDF, 279 KB, barrierefrei)" und die Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera zur Rehkitzrettung (PDF, 437 KB, Nicht barrierefrei) gründlich zu lesen!
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren, bei dem jeder Teilnehmer einen einzigen Antrag auf Förderung stellen kann, ist ausschließlich online über das elektronische Antragssystem sehr einfach möglich.
Eine Antragstellung ist zurzeit noch nicht möglich!
Wir arbeiten intensiv an dem Online-Antragssystem. Sobald die Antragstellung möglich ist, wird der Zugang hier bekannt gegeben. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen ab. Danke für Ihre Geduld!
Hier können Sie bis einschließlich dem 30. Juni 2026 einen Antrag stellen.
Frist zum Einreichen des Verwendungsnachweises mit Auszahlungsantrag: 30.09.2026.
Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt bis spätestens 31.12.2026.
Um teilnehmen zu können, wird ein Computer mit Internetzugang benötigt. Als Browser werden Google Chrome oder Microsoft Edge empfohlen. Bei Nutzung von mobilen Endgeräten (Tablet und Smartphone) ist die Funktionalität eingeschränkt oder gegebenenfalls nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen den Antrag ohne Unterbrechung ("in einem Rutsch") durchzuführen. Bitte nutzen Sie die Navigation im Antragssystem und nicht die Vor- und Zurück-Navigation des Browsers, da Sie dadurch automatisch ausgeloggt werden könnten.
Hinweis zu geförderten Bestandsdrohnen 2021-2023 bezüglich der Klassifizierung (CE-Kennzeichnung)
Zum 20.11.2024 ist eine dauerhafte Lösung für die Wildtierrettung mit Drohnen in Kraft getreten.
Mit der Allgemeinverfügung vom 01.10.2024 (PDF, 179 KB, Nicht barrierefrei) regelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) folgendes:
Über landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen werden geografische Gebiete mit Gültigkeit ab dem 20.11.2024 zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung gemäß § 21h Absatz 4 Satz 1 LuftVO festgelegt.
Die Festlegung beruht auf der Risikobewertung vom 29.07.2024 des Luftfahrt-Bundesamts.
Innerhalb dieser eingerichteten geografischen Gebiete gilt abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung:
Unbemannte Fluggeräte mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der "offenen" Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des unbemannten Fluggeräts sein.
Damit ist die Rehkitzrettung auch in der Nähe von Häusern ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand weiterhin möglich.
Zum Herunterladen
- Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera zur Rehkitzrettung (PDF, 437 KB, Nicht barrierefrei)
- FAQ - Häufig gestellte Fragen, Stand: 25.02.2026 (PDF, 279 KB, barrierefrei)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (PDF, 136 KB, Nicht barrierefrei)
- Zuwendungsvoraussetzungen 2026 (PDF, 82 KB, barrierefrei)
- Datenschutzerklärung und Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (PDF, 153 KB, barrierefrei)
- Hinweisblatt: "Subventionserhebliche Tatsachen" (PDF, 304 KB, Nicht barrierefrei)
- Vorlage: Nachweis über den Drohneneinsatz (PDF, 802 KB, Nicht barrierefrei)
- Allgemeinverfügung vom 01.10.2024 (PDF, 179 KB, Nicht barrierefrei)
- Ausfüllhilfe (PDF, 1 MB, Nicht barrierefrei)
https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Rehkitz/Rettung_node.html
Verkehrssicherungspflicht - Keine Haftung des Jagdpächters bei Sturz eines Dritten von einem Hochsitz
geschrieben von Stefan Fügner
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der zuständige 11. Zivilsenat des OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte der Senat aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis - wie hier der Zeuge K. - sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.x Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.x Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, Az. 11 U 9/25x (vorausgehend Landgericht Limburg, Beschluss vom 22.1.2025, Az. 2 O 2/24x Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.
Pressemitteilung des Bundesverbandes zivile Legalwaffen
geschrieben von Stefan FügnerBZL ( Bundesverbandes zivile Legalwaffen) veröffentlicht Broschüre zur Reform des Waffenrechts
26-mal Klartext
Unter dem Titel „Gemeinsam für ein besseres Waffenrecht“ hat der Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL) eine Online-Broschüre erstellt, in der er seine 26 wichtigsten Forderung zur Reform des Waffenrechts klar benennt, argumentativ sauber untermauert und auf 28 Seiten kompetent und knackig präsentiert. Matthias Klotz, Vorsitzender des BZL, war vor allem die kompakte und allgemein verständliche Aufarbeitung der Themen wichtig: „Wir können jetzt im Zuge der Waffengesetz- Evaluierung den politischen und gesellschaftlichen Diskurs nur dann erfolgreich gestalten, wenn in wenigen Sätzen klar wird, worum es geht, wo die Dinge im Argen liegen und vor allem wie wir sie verbessern können. Denn oft sind Politik und General-Interest-Medien gar nicht tief genug in den jeweiligen Themen drin, um unsere Anliegen sachlich bewerten zu können. Daher ist diese Broschüre so wichtig – denn jetzt sind alle auf „Ballhöhe“. In den kommenden Wochen wird der BZL daher mit allen relevanten Akteuren das persönliche Gespräch suchen, um zu den 26 Punkten ins Detail zu gehen und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. „Wir sind guter Dinge, hier auf aufgeschlossene Gesprächspartner zu treffen, die das gleiche Interesse haben wie wir – nämlich die Forderungen des Koalitionsvertrages effizient umzusetzen. Und das muss heißen, dass echter Bürokratieabbau, spürbare Entlastungen für Legalwaffenbesitzer und ein klarer Fokus auf die Bekämpfung illegaler Waffen und ihrer Besitzer Realität werden“, so Klotz wörtlich.
Hier der Link zur BZL-Broschüre: https://www.unserebroschuere.de/BZL/WebView/

Die bedingungslosen, überwiegend urbanen Wolfsschützer haben den Begriff der Nachhaltigkeit (noch) nicht verstanden
geschrieben von Stefan FügnerDer naturferne Städter kann in seinem urbanen Lebensumfeld mit dem Begriff der Nachhaltigkeit nichts anfangen. Für die Landbevölkerung hingegen ist die nachhaltige Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen von existenzieller Bedeutung.
Der Begriff der Nachhaltigkeit und seine falsche Anwendung durch selbsternannte Experten

Kaum ein Begriff wurde in den letzten Jahren derart überstrapaziert, wie der Begriff der Nachhaltigkeit. Doch viel schlimmer noch ist die völlig falsche Benutzung des Begriffs, überwiegend durch die Politik und die selbsternannten Natur-und Umweltexperten.
In zahlreichen Talkshows, in denen sich diese Umwelt- und Naturexperten mit unseren Politikern tummeln , wird das Wort „langfristig“ immer wieder fälschlicherweise durch das Wort „nachhaltig“ ersetzt. Die Nachhaltigkeit ist mittlerweile ein bis zur völligen Unkenntlichkeit überstrapazierter Begriff geworden, der dadurch seine eigentliche Bedeutung völlig verloren hat. Aber es hört sich eben viel besser an, wenn Politiker oder selbsternannte Umweltexperten von Nachhaltigkeit faseln, obwohl sie eigentlich nur die banale Langfristigkeit meinen.
Durch diese fortwährende falsche Nutzung und vor allem das fehlende Rügen dieser Falschnutzung des Begriffs wird aber auch immer wieder erkennbar, wie weit sich unsere urbane Gesellschaft und ihre selbsternannten Umweltexperten von der Idee der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen entfernt haben.
Bei den oft unvereinbaren Positionen der Landbevölkerung einerseits und der Stadtbevölkerung andererseits bei der Bejagung des Wolfes wird erkennbar, wieso die urbane Bevölkerung mit dem Begriff Nachhaltigkeit wenig anfangen kann.
Der Begriff Nachhaltigkeit und seine Entstehung
Der Begriff Nachhaltigkeit fand erstmals in der Forstwirtschaft unter der enormen Holznutzung bei der Salzgewinnung und im Bergbau Einzug.
Doch schon viel früher, vor fast 1000 Jahren begannen die Klöster, allen voran der Orden der Zisterzienser damit, Konzepte zu entwickeln, wie man die Natur nutzt, ohne sie zu verbrauchen. Zwar sprach man damals noch nicht von Nachhaltigkeit, aber das Ziel war es, die 7 Monate der vegetationslosen Zeit (das Gegenteil vom Aldi) zu überwinden. Oft kam es im frühen Mittelalter dazu, dass die Menschen durch die fehlenden Kenntnisse von der Haltbarmachung von Lebensmitteln den Winter nicht überlebten. Strenge, lang anhaltende Winter rafften die Bevölkerung ganzer Landstriche dahin. Zudem führten fehlende Kenntnisse über die Nutzung von Ressourcen zu furchtbarem Raubbau an der Natur.
Das Überleben in der vegetationslosen Winterzeit wurde bei der Bevölkerungsentwicklung im Mittelalter das zum alles begrenzenden Faktor, den es aus Sicht der Mönche zu überwinden galt.
Die Verarbeitung von Lebensmitteln zur Haltbarmachung war aber erst der Anfang. Die Klöster begannen damit, großflächige Kartierung von Naturflächen um ihre Klöster zu erstellen, in denen die optimale Nutzung dieser Naturflächen erfasst wurde. Diese Kartierung legte fest, wo sich optimale Standorte von Wasser- und Windmühlen befanden. Es wurde ermittelt, welche Flächen sich für Ackerbau eignen (fruchtbarer Schwemmlandboden in den Bach- und Flussniederungen). Um Erosion zu verhindern, wurden immergrüne Weideflächen überwiegend an den Hängen angelegt. Die wenig ertragreichen Flächen sollten der Holznutzung dienen. Die über viele Jahre von den Mönchen entwickelte Teichwirtschaft direkt an die Klöster angrenzend sicherte den Menschen eine ganzjährige Bevorratung und Versorgung mit eiweißhaltigen Fisch. Noch heute nennt der Wasserbauer den Ablauf eines Teiches Mönchsbauwerk.
Diese viele Jahrhunderte anhaltende Forschung und Entwicklung der vielen Klöster in der Naturnutzung ließ in Mitteleuropa eine Kulturlandschaft entstehen, die die Bevölkerungsentwicklung, wie wir sie vom Mittelalter bis heute kennen, erst ermöglichte. Die Nutzung der Ressourcen wie wir sie hier im Mitteleuropa kennen, wurde über viele Jahrhunderte entwickelt und besteht bis heute.
Die lange Tradition der Jagd und ihr Platz in der nachhaltig bewirtschafteten Kulturlandschaft
Auch die Mönche hatten erkannt, dass Wildfleisch und sein hoher Eiweißanteil ein wichtiger Bestandteil der Ernährung darstellt. Die herbstliche Jagd stellte für die Klöster einen wesentlichen Bestandteil der Beschaffung von Fleisch dar. Das Wild lebte in der freien Natur, es brauchte nicht versorgt zu werden und vermehrte sich von ganz alleine. Es ist kein Zufall, dass ausgerechnet der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus, ein Geistlicher im Rang eines Bischofs war. Er wurde durch die Begegnung mit einem Hirsch, der ein Kreuz zwischen den Stangen trug, zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Wildes bekehrt und ließ nach der Begegnung von seiner ungezügelten und maßlosen Jagd (Raubbau) ab.
Aber auch bei der Vereinbarkeit der Natur mit der Kulturlandschaft stieß die Entwicklung an ihre Grenzen. Wolf und Bär überfielen des Nachts das Weidevieh. Zudem gingen Bären an den Bienenstöcken zu Schaden (Honig, als einziges Süßungsmittel im Mittelalter wurde mit Gold aufgewogen). Der Biber, der als einziges Tier sich sein Biotop selber schafft, zerstörte mit seinem Dammbau die Mühlgräben der Wassermühlen und verwandelte mühsam entwässerte Ackerflächen binnen weniger Tage in eine Seenlandschaft und zerstörte die Ernte.
Bär, Wolf und Biber hatten in der nachhaltig bewirtschafteten Kulturlandschaft keine Existenzberechtigung und wurden mit dem Ziel der Ausrottung bejagt. Durch deren Zerstörung der von den Menschen genutzten Flächen und Güter war mit diesen Tieren eine gemeinsames Leben in einer Kulturlandschaft unvereinbar. (Die Aussage, die Menschen müssen wieder lernen, mit dem Wolf zu eben, ist ein Märchen verklärter Tierschützer). Gab es am Anfang des Entstehendes der Kulturlandschaften um die Klöster noch Wildnisflächen als Rückzugsgebiete, verschwanden diese Tiere mit der Zunahme der wachenden Bevölkerung in den immer dichter besiedelten Gebieten Mitteleuropas irgendwann gänzlich.
Die Weidewirtschaft, der Wolf und die Nutzung der Natur durch Besitz und Eigentum an der Kulturlandschaft
Über viele Jahrhunderte hat sich in der ländlichen Kulturlandschaft ein ausgeklügeltes System von Besitz und Eigentum entwickelt. Am Anfang steht immer eine Nutzfläche, sei es ein Bachlauf oder ein Teich (Fischwirtschaft), ein Wald (Forstwirtschaft und Jagd), ein Acker (Getreide- und Futterwirtschaft), eine Koppel (Weidewirtschaft und Pferdewirtschaft ). Alle diese Flächen mit ihren Besitz- und Eigentumsverhältnissen bilden den Anfang der Nachhaltigkeit als deren ökonomische Komponente. Mit dem Recht der Nutzung einer Fläche, egal ob Pacht oder Eigentum, setzt sich überhaupt erst die Nutzung der Kulturlandschaft in Gang.
Immer noch arbeiten in der Forstwirtschaft und der Landwirtschaft große Teile der ländlichen Bevölkerung. Diese Wirtschaftsbereiche haben zwar seit der Industrialisierung gewaltige strukturelle Veränderungen durchlaufen. Die Mechanisierung setzte große Teile der unqualifizierten Landarbeiter frei. An die Stelle der wegrationalisierten Landarbeiter trat der Sektor der Landmaschinen mit hochqualifizierten Arbeitern in Beschaffungs- und Serviceunternehmen.. Die Menschen, die in den vielen Bereichen der Landwirtschaft tätig sind, sei es als Landwirtschaftshelfer, als Landmaschinenmechaniker oder als selbständiger Lohnunternehmer oder freier Bauer stellen die soziale Komponente der Nachhaltigkeit in unserer Kulturlandschaft dar.
Liebe Natur- und Umweltexperten und liebe Politiker ohne tieferen Kontakt in den ländlichen Raum,
jeder, der mehr Wildnis und unberührte Natur in unserer ländlichen Kulturlandschaft fordert, greift immer auch in die Nutzungsrechte der dort lebenden Bevölkerung ein und bedroht deren Existenz. Ein Wald , den man sich selbst überlassen will, um mehr natürliche wachsende Waldflächen zu bekommen (Nationalpark), greift in das Eigentumsrecht der dort wirtschaftenden Waldbauern ein.
Wer weniger Dünger und Spritzmittel fordert, greift in die Nutzungsrechte der landwirtschaftlichen Flächen ein und reduziert die Erlöse der landwirtschaftlichen Betriebe.
Wer für den Wolf bedingungslos überall eine Existenzberechtigung fordert, der greift massiv in die Nutzung der Flächen in der Weidewirtschaft ein.
Die Menschen, die auf dem Land arbeiten, fühlen ich von der kompromisslosen Forderung nach der Wiederansiedlung des Wolfes massiv in ihrer Existenz bedroht.
Viele verarbeitende Betriebe verlassen zur Zeit wegen hoher Lohn- und Energiekosten Deutschland (Deindustrialisierung). Die damit verbundenen sozialen Verwerfungen sind bis heute nicht absehbar. Die Landbevölkerung aber ist bedingungslos an die Nutzung ihres Grund und Bodens gebunden. Ein Abwandern in das billigere Ausland kommt für sie nicht in Frage.
Die Nachhaltigkeit ist ein hochkomplexes Spannungsfeld mit einer ökologischen, ökonomischen und einer sozialen Komponente. Wer auch nur eine Komponente vernachlässigt oder völlig unbeachtet lässt, wird dem Begriff der Nachhaltigkeit nicht gerecht. Wer diese Spannungsfeld nicht erkennt und bei der Wolfsproblematik unberücksichtigt lässt, spielt mit den Existenzen der Menschen auf dem Land. Hier liegt der Grund für das oft aggressive Verhalten der Landbevölkerung gegenüber den naturverklärten Wolfsbefürwortern aus der Stadt.
Waidmannsheil
Euer
Stefan
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Ein zweifelsfrei verfassungswidriges Waffengesetz und die Tatenlosigkeit der Jagd- und Waffenverbände
geschrieben von Stefan Fügner
Seit Jahren arbeiten Waffenbehörden und Juristen mit einem völlig unbrauchbaren und seinen Zweck völlig verfehlten Waffengesetz ohne dass sich etwas ändert. Doch die Tatenlosigkeit der Akteure hat seinen Grund
Das Waffengesetz und die Behördenwillkür
Seit Jahren müssen sich Jäger und Sportschützen mit einem Waffengesetz herumärgern, das nicht nur über die Jahre verschärft wurde, sondern das auch durch rechtsunbestimmte Begriffe für die Behörden immer vielseitiger auslegbar geworden ist. Dadurch häufen sich mit jeder Verschärfung für die Jäger und Sportschützen nicht nur die Behördenwillkür, sondern auch der allerorten beklagte Bürokratenschwachsinn.
Die Verfassungswidrigkeit des Waffengesetzes
Man braucht kein Verfassungsrechtler zu sein, um zu erkennen, dass dieses Gesetz und seine im fast jährlichen Turnus eingeläuteten Verschärfungen in mehreren Bereichen massiv verfassungswidrig sind. Es sind vor allem die grottenschlechten handwerklichen Fehlleistungen der Politiker, welche durch mangelhafte Ausformulierungen des Gesetzes sowie dessen ständigen Verschärfungen, Behördenterror und -willkür Tor und Tür öffnen. Genau vor dieser Behördenwillkür und den handwerklichen Fehlern der Gesetzgeber soll das Verfassungsgericht den Bürger schützen. Allein das ist seine Aufgabe. Doch diese Klage unterbleibt.
Die faktische Aussichtslosigkeit des Rechtsweges
Den Behörden wurden mit jeder Verschärfung immer mehr Kompetenzen und Rechte zugesprochen, wie man sie eigentlich nur aus totalitären Staatssystemen kennt und hier auch nur, wenn dort Gesetze erlassen wurden, um gegen potentielle Staatsfeinde vorzugehen. Erkennbar wird dies ganz deutlich beim rechtsunbestimmten Begriff der Unzuverlässigkeit. Ob jemand unzuverlässig ist oder eben nicht entscheidet in der Regel noch nicht einmal ein Richter, sondern dieser nur, wenn ihm ein Gutachten eines vereidigten Psychologen vorliegt und dieses Gutachten die vermutete Unzuverlässigkeit bestätigt.
Nicht so bei unserem Waffengesetz!
Hier übernimmt die Begutachtung, ob der Waffenbesitzer unzuverlässig ist oder nicht, der Verwaltungsangestellte gleich mit. Beim Waffengesetz reicht die nichtakademische Ausbildung zum Verwaltungsangestellten aus, um einen examinierten Gutachter zu ersetzen.!!!
Gesetzestexte, die Behördenmitarbeitern derartige Sonderrechte erteilen, kennen Historiker nur aus totalitären Staatssystemen. Widersprüche gegen das Ergebnis der behördlichen Begutachtung und Einstufung der Unzuverlässigkeit haben natürlich keine aufschiebende Wirkung und können nur nach einem erfolgreichen Klageverfahren rückgängig gemacht werden. Aber auch hier hat die Politik dem Bürger dem Streben nach Gerechtigkeit einen Riegel vorgeschoben.
Vorsätzlich wurde von der Politik über viele Jahre ein Personalmangel an den Verwaltungsgerichten durch Nichtbesetzung von Richterstellen herbeigeführt. Der Staat spart sich somit viele Richtergehälter und schützt zudem die von der Gesetzesflut völlig überforderte Bürokratie vor klagenden Bürgern. Jahrelanges Warten auf einen Prozesstermin erstickt jede Hoffnung des ehemaligen Waffenbesitzers, sich gegen den Behördenterror zu wehren und Gerechtigkeit zu erlangen.
Eine langsame, aber kontinuierliche Zerstörung der Jagdkultur und des Sportschützenwesens nimmt seinen Lauf. Am Ende aber will es keiner gewesen sein
Die Strategie der Politik „Divide et impera“
Wikipedia schreibt: „Divide et impera“, lateinisch: “Teile und herrsche“ ist eine Redewendung. Sie empfiehlt, eine zu besiegende oder zu beherrschende Gruppe in Untergruppen aufzuspalten, welche einander widerstrebenden Interessen verfolgen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Teilgruppen sich gegeneinander wenden, statt sich als Gruppe vereint gegen den gemeinsamen Feind zu stellen. „
Wie in allen gesellschaftlichen Bereichen ist es bei der Jagd nicht anders. Jagd- Waffen- und Schützenverbände sind über Jahrzehnte mit den Parteien und Verbände eng verfilzt. Verbandsfunktionäre sind in der Regel Parteimitglieder, umgekehrt sind Politiker oft in mehreren Verbänden, Gewerkschaften und Vereinen Mitglied und dort aktiv.
Sehr gut können sich Jäger diese Verfilzung am Beispiel des Bayerischen Jagdverbandes mit ihrem Chef, Herrn Weidenbusch und der CSU unter Herrn Ministerpräsident Söder ansehen, wenn Politik und Verband kooperieren. Herr Weidenbusch ist ein enger Vertrauter des Ministerpräsidenten, und als CSU Mitglied ein Duzfreund aus alten Parteizeiten. Als Handlanger des Herrn Ministerpräsidenten ist er nun Präsident des Jagdverbandes und macht immer das, was er schon immer machte. Er macht das, was der Ministerpräsident sich wünscht. Eine heillos zerstrittene Jägerschaft muss dem Treiben tatenlos zusehen. Dem Ministerpräsidenten kann´s nur Recht sein, gilt für ihn doch der gleiche Grundsatz wie er auch schon bei den Herrschenden im alten Rom galt: „Divide et impera“
Das Waffengesetz als Sargnagel der deutschen Jagdkultur
Ich selbst, als Hobbyhistoriker, halte dieses Waffengesetz und seine vielen Verschärfungen für den größten Schwachsinn in der Geschichte der deutschen Gesetzgebung. Neben zahlreichen handwerklichen Fehlern wurde wissentlich ein Gesetzgebungswerk geschaffen, das dem Behördenterror gegen Jäger und Sportschützen Tor und Tür geöffnet hat. Dies war wohl auch so gewollt, waren doch den Politikern die waffenbesitzenden Bürger schon immer ein Dorn im Auge. Alle Politiker aus den etablierten Parteien wissen um den Schwachsinn, den sie hier abgeliefert und dem sie mehrheitlich zugestimmt haben. Allein es fehlt ihnen der Mut und die Größe, es zuzugeben.
Die in den Jagd- und Waffenverbänden sitzenden, der Politik nahestehenden Funktionäre sorgen nun dafür, dass durch Zwietracht und Zerstrittenheit keine gemeinsame Linie gefunden werden kann. Zudem erzieht die Angst, durch ein völlig willkürlich auslegbares Waffengesetz selbst Waffe und Jagdschein zu verlieren, die Akteure zum Duckmäusertum und zur Angepasstheit.
Wir verlieren mal wieder einen Teil unserer bürgerlichen Freiheit und das Ende unserer Jahrhunderte alten Jagdkultur wird das Ergebnis sein.
Waidmannsheil
Euer
Stefan
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Das Jägerevent in Reifferscheid in der Hocheifel
geschrieben von Stefan FügnerEin von der Jagdhundeschule Anja Schmitz organisiertes Jägerevent fand am Sonntag, 17.08.2025 auf dem Gelände des Ziergartens des Gartenbaubetriebes Walter Schmitz bei herrlichem Spätsommerwetter statt und viele kamen.
Die gemeinnützige Veranstaltung wurde zu Gunsten der Kitzrettung/Suchhunde Adenau und der Wildtierrettung Eifel durchgeführt. Insgesamt wurde durch Einnahmen und Spenden ein Betrag in Höhe von 500 € gesammelt.
Das Programm begann mit dem Auftritt einer Gruppe von über 20 Jagdhornbläsern, deren Hornmeister mit einem Gedicht die vorgetragenen Signale ankündigte. Ein Highlight im Anschluss war das Grußwort von Horst Gies, MdL, der unter anderem die gute Ausbildung und das Wissen über Natur der Jägerinnen und Jäger lobte.

Danach wurden durch Bernd Sommerhäuser, 1. Vorsitzender des Jagdgebrauchshundevereins der Siegkreisjäger, die Jagdhunderassen vorgestellt. Insgesamt 37 Jagdhunde, die mit ihren Führern das Jägerevent besuchten, wurden vorgestellt und ihre Funktion bei der aktiven Jagd erklärt. Es zeigt, dass der Jagdhund im Mittelpunkt des Jägerevents stand.

Die Veranstalterin Anja Schmitz, Jagdhundeschule Schmitz, nutzte das Jägerevent, um ihre Jagdhundeschule vorzustellen. Mit einer Gruppe von 16 Jagdhunden aus ihrer aktuellen Ausbildungsgruppe führte sie verschiedene Teile der Jagdhundeausbildung vor.
Der Schweißhundeführer Patrick Terstegen simulierte die Wildtierrettung mit einer Drohne. Der Einsatz der Drohne zur Kitzrettung wurde auf dem Gelände vorgestellt und auch der Einsatz der Drohne bei der Nachsuche wurde den interessierten Jägern erklärt. Zusätzlich informierte die Suchhundegruppe Adenau an ihrem Stand die Besucher über ihre Einsätze und die Erfahrungen der letzten Jahre..
Abgerundet wurde dieses Programm mit Ausstellern rund um das Thema Jagd.
Auch der Gartenfreund kam auf seine Kosten: Walter Schmitz veranstaltete Führungen durch seinen über viele Jahre in Eigenleistung gestaltete Ziergarten. Bruchsteinmauern, Sitzecken, verschiedenste Pflasterungen auf verschiedenen Terrassen ließen den Besucher des Jägerevents immer wieder etwas Neues auf dem Gelände entdecken.
Die Jagdhundeschule Schmitz hatte vielen Helfern mit Kuchen, Wildbratwürsten und Getränken die komplette gastronomische Versorgung übernommen. Unterstützt wurden sie von Sammys Foodtruck, der köstliche Burger mit selbstgemachter Sauce anbot.

Als Organisator des Jägerevents bin ich sowohl mit der Besucherzahl, als auch mit dem Ablauf des Jägerevents sehr zufrieden. Aber auch die Besucher traten erkennbar zufrieden mit dem Besuch im kleinen Eifeldorf Reifferschied ihre Heimreise an.
Jagdhundeschule Anja Schmitz
Gartenstraße 34
53520 Reifferscheid
Mobil:0171 9983081
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www.hundeschule-anja-schmitz.de

Abschaffung der traditionellen Jagd durch die Hintertür? Oder: Was ist das Ziel der erneuten Verschärfung des Waffenrechts?
geschrieben von Stefan FügnerAufruf an alle Jägerinnen und Jäger: Sucht den Kontakt vor dem 1.4. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Waffenbörde vor Ort!
Die vorgeschriebene erweiterte Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist mit enormem zusätzlichem Aufwand für unsere zuständige Behörden verbunden.
Anfrage an mindestens 6 Behörden (teilweise bereits automatisiert; BKA, Verfassungsschutz, Zoll, Bundespolizei, Landespolizei, Waffenbehörde) und eigenen Recherche und Bewertung.
Bei Quick and Dirty: 0,5 h bei 4 Behördenanfragen, bei gewissenhafter Betrachtung sicher >2 h. Anschließend Sichtung, Bewertung, Entscheidung 2h. Seit Magdeburg wissen wir, dass das nicht so einfach ist.
Bei ca. 450.000 Jägern, die alle 3 Jahre den Jagdschein zum 01.04 verlängert haben möchten 150.000 Vorgänge jährlich a 4h, ergibt das 600.000 h die in 3 Monaten zusätzlich zu erledigen sind, ergibt 1450 Beamte. (600.000h /60 Tage/7h je Tag)
Mindestens 1.450 zusätzliche Beamte als Untergrenze, bei wirklich gewissenhafter Bearbeitung das 2 bis 3 Fache an personellen Ressourcen. Es ist völlig utopisch, das alles umzusetzen.
Jedem mit den Vorgängen vertrauten Entscheidungsträgern zu diesem Gesetz muss das klar gewesen sein! (auch den beim Gesetzgebungsverfahren beteiligten Jagdfunktionären!)
Und somit muss auch jedem klar sein, dass dieser Teil des Gesetzes nicht inhaltlich wirklich korrekt umgesetzt werden kann und auch substanziell keinen Beitrag zur Sicherheit liefert. (Nur operative Hektik)
Was ist also das Ziel dieses Gesetzes?
Weitere maximaler Verunsicherung bei allen an der Jagd beteiligten, damit wir aufgeben und die Jagd an den Nagel hängen? Dieser Eindruck drängt sich mir auf. Denn zu mehr Sicherheit für uns als Bürger trägt dieses Gesetz bestimmt nicht bei. Und Fragen durch das neue Gesetz entstehen.
Was geschieht, wenn ich zum 01.04 meinen Jagschein nicht verlängert bekommen habe?
1. Ich darf nicht mehr Jagen?
2. Verliere ich meinen Begehungsschein?
3. Ich bin nicht mehr pachtfähig. Was passiert mit meiner Jagd?
4.Wer holt das Wild von der Straße oder erlöst es von den Qualen?
5. Was mache ich als Jagdaufseher ohne gültigen Jagdschein?
6. Werde ich als Berufsjäger ohne Jagschein gekündigt?
7. Darf ich meinen Hund noch jagdlich führen/ausbilden?
8. Ich darf weder Munition noch Waffen besitzen!
9. Wenn ich ohne gültigen Jagdschein trotzdem noch Munition und Waffen besitze, begehe ich dann eine Straftat, bin unzuverlässig und verliere dauerhaft meinen Jagdschein?
Lassen wir uns nicht verunsichern und suchen mit den Mitarbeitern der Waffenbörde vor Ort einen konstruktiven Weg, um diese Fragen zu beantworten.
Waidmannsheil
Euer
Stefan Fügner





